Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 06.07.2021



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Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.

 

 

TOP 1 Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der HumanOptics AG mit Sitz in Erlangen auf die HumanOptics Holding AG mit Sitz in Frankfurt am Main bzw. – nach Wirksamwerden einer bereits beschlossenen Sitzverlegung – mit Sitz in Erlangen (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und Absatz 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)

 

Abstimmungsverhalten:Nein

 

Begründung:Die SdK lehnt einen Squeeze-out-Beschluss vor dem Hintergrund des damit verbundenen unverhältnismäßigen Eingriffs in das Recht auf Privateigentum der Minderheitsaktionäre aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ab.

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Bestellung des Prüfers für die Prüfung einer Schlussbilanz der Gesellschaft gemäß § 17 Absatz 2 Umwandlungsgesetz

 

Abstimmungsverhalten:Nein

 

Begründung:Da die SdK den Squeeze-out nicht mittragen wird, erübrigt sich auch die Wahl eines Prüfers für die Schlussbilanz des verschmolzenen Unternehmens.

 

 

Hinweis:

Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.