TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für die OSRAM Licht AG zum 30. September 2021 sowie des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2020/2021, des festgestellten Jahresabschlusses für die OSRAM Licht AG zum 31. Dezember 2021 sowie des Lageberichts für das verkürzte Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr) 2021 sowie der Berichte des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2020/2021 und zum verkürzten Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr) 2021 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020/2021 Zustimmung Begründung: Osram ist vergleichsweise gut durch die Coronapandemie gekommen und scheint zusammen mit ams weiterhin bestens für die Zukunft aufgestellt zu sein. Es gibt keinen erkennbaren Grund, die Entlastung zu verweigern. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020/2021 Ablehnung Begründung: Auch wenn der Aufsichtsrat mittlerweile aufgrund der Integration in den ams Konzern nicht mehr die bedeutende Rolle wie bei einer eigenständigen Gesellschaft einnimmt, erscheint es nicht sinnvoll, Ausschüsse wie den Strategieausschuss aufzulösen. Eine eigenständige Befassung mit relevanten Zukunftsthemen sollte auch als beherrschtes Unternehmen erfolgen, auch wenn schlussendlich die Entscheidungen aus der Konzernzentrale der ams heraus erfolgen. Aber doppelt hält besser. Der Aufsichtsrat scheint sich mittlerweile nur noch als "Abnickgremium" zu verstehen. Dies ist nicht akzeptabel. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das verkürzte Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr) 2021 Zustimmung Begründung: Siehe TOP 2. TOP 5 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das verkürzte Geschäftsjahr (Rumpfgeschäftsjahr) 2021 Ablehnung Begründung: Siehe TOP 3. TOP 6 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 Zustimmung Begründung: KPMG zählt zu den führenden Wirtschaftsprüfungsgesellschaften weltweit. Es bestehen keine Einwände gegen die Wahl von KPMG. TOP 7 Wahlen zum Aufsichtsrat 1. Dr. Thomas Stockmeier Ablehnung Begründung: Herr Dr. Stockmeier war bisher bereits Mitglied, und man muss davon ausgehen, dass er die Entscheidungen, die Ausschüsse abzuschaffen mitgetragen hat. Daher kann er nicht wieder gewählt werden. 2. Christin Eisenschmid Ablehnung Begründung: Frau Eisenschmid war bisher bereits Mitglied, und man muss davon ausgehen, dass sie die Entscheidungen, die Ausschüsse abzuschaffen mitgetragen hat. Daher kann er nicht wieder gewählt werden. 3. Johann Christian Eitner Ablehnung Begründung: Herr Eitner war bisher bereits Mitglied, und man muss davon ausgehen, dass er die Entscheidungen, die Ausschüsse abzuschaffen mitgetragen hat. Daher kann er nicht wieder gewählt werden. 4. Johann Peter Metzler Ablehnung Begründung: Herr Metzler war bisher bereits Mitglied, und man muss davon ausgehen, dass er die Entscheidungen, die Ausschüsse abzuschaffen mitgetragen hat. Daher kann er nicht wieder gewählt werden. 5. Dr. Verena Vescoli Ablehnung Begründung: Dr, Vescoli war bisher bereits Mitglied, und man muss davon ausgehen, dass sie die Entscheidungen, die Ausschüsse abzuschaffen mitgetragen hat. Daher kann er nicht wieder gewählt werden. 6. Robert Feurle Ablehnung Begründung: Herr Feurle war bisher bereits Mitglied, und man muss davon ausgehen, dass er die Entscheidungen, die Ausschüsse abzuschaffen mitgetragen hat. Daher kann er nicht wieder gewählt werden. TOP 8 Beschlussfassung über eine Satzungsänderung in § 14 Abs. 7 (Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung) Ablehnung Begründung: Ein Aufsichtsrat sollte generell vor Ort an einer Hauptversammlung der von ihm kontrollierten Gesellschaft teilnehmen. Dafür sollten auch Reisen aus dem Ausland in Kauf genommen werden und selbstverständlich sein. Auf physische Treffen sollte nur in absoluten Ausnahmefällen verzichtet werden, z.B. bei gesetzlichen Einreiseverboten. Diese müssen aber nicht in der Satzung geregelt werden. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
|