TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der FRIWO AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2021, des zusammengefassten Lageberichts für die FRIWO AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2021, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 sowie eines erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Dem Vorstand der FRIWO AG kann für das abgelaufene Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt werden. In einem sehr herausfordernden Jahr konnte der Umsatz sogar leicht gesteigert werden, ob wohl von Mai bis September das Hauptproduktionswerk der FRIWO AG in Vietnam aufgrund der staatlichen Coronamaßnahmen vollständig geschlossen werden musste. Die Profitabilitätszahlen sind zwar etwas enttäuschend, aber der Auftragsbestand liegt auf Rekordniveau. Die Weichen für zukünftiges nachhaltiges Wachstum sind bei der FRIWO AG gestellt. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Soweit ersichtlich ist der Aufsichtsrat der FRIWO AG seinen Pflichten im Hinblick auf Beratung und Kontrolle des Vorstandes nachgekommen. Die strategische Ausrichtung erscheint sinnvoll und drückt sich auch im positiven Aktienkursverlauf aus. Dem Aufsichtsrat kann aus Sicht der SdK Entlastung erteilt werden. TOP 4 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 Abstimmungsverhalten: Nein Begründung: Wie bereits auch im vergangenen Jahr wird die SdK die Wahl von Rödl & Partner zum AP der FRIWO AG ablehnen, da Rödl & Partner schon länger als 10 Jahre mit der Abschlussprüfung beauftragt ist. Erfreulicherweise wurden im Gegensatz zu 2020 in 2021 keinerlei Steuerberatungsleistungen erbracht. Die SdK fordert von jedem Unternehmen eine strikte Trennung zwischen Abschlussprüfung und Beratung. Aufgrund der zu langen Prüfdauer wird die SdK die erneute Wiederwahl von Rödl & Partner ablehnen müssen. TOP 5 Beschlussfassung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder gemäß §§ 120a Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 Satz 1 AktG Abstimmungsverhalten: Nein Begründung: Die Kritik am Vorstandsvergütungssystem bleibt trotz Überarbeitung des Vergütungssystems wie bereits im vergangenen Jahr aus Sicht der SdK bestehen. Hinsichtlich der Relationen zwischen fixer und variabler Vergütung sowie zwischen kurzfristiger und langfristiger variabler Vergütung erscheint das Vergütungsmodell den Anforderungen der SdK zu entsprechen. Auch sind die Nebenleistungen mit 1% vernachlässigbar. Vorsorgeleistungen werden zudem ebenfalls nicht übernommen. Allerdings stellt sich die Frage, ob die Ausgestaltung der langfristigen variablen Vergütungskomponente diesen Namen überhaupt verdient (Betrachtung von 2 Jahren). Zudem enthält das Vergütungssystem keine ESG-Kriterien. Auch ist die Maximalvergütung pro Vorstandsmitglied mit 10 Mio. € gemessen an der Unternehmensgröße deutlich zu hoch. TOP 6 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts der FRIWO AG für das Geschäftsjahr 2021 Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Der Vergütungsbericht entspricht formal den Anforderungen nach § 162 AktG. Er ist nachvollziehbar und transparent geschrieben. Daher kann er formal aus Sicht der SdK gebilligt werden. Die generelle Kritik am Vorstandsvergütungssystem aber bleibt von dieser Billigung des Vergütungsberichts unberührt. TOP 7 Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderung Abstimmungsverhalten: Nein Begründung: Die Verwaltung möchte sich von der Hauptversammlung ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu 50% des Grundkapitals genehmigen lassen. Einen so großen Kapitalvorratsbeschluss trägt die SdK generell nicht mit. Zudem ist aus Sicht der SdK eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen stets äußerst kritisch zu beurteilen. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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