TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021 mit den Lageberichten für die DMG MORI AKTIENGESELLSCHAFT und den Konzern, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Zustimmung Begründung: Dem Vorstand der DMG Mori AG kann für das abgelaufene Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt werden. In einem anspruchsvollen Marktumfeld konnte DMG erfolgreich in den Erholungskursmodus schalten. So konnten Auftragseingang, Umsatz, EBIT und Free Cashflow teilweise deutlich verbessert werden. Der operative Ausbau von Automatisierung, Digitalisierung und Nachhaltigkeit konnte weiter vorangetrieben werden. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat hat - soweit ersichtlich - seine Aufgaben in Hinblick auf Kontrolle und Beratung gegenüber dem Vorstand wahrgenommen. Die strategische Ausrichtung des Unternehmens erscheint nachvollziehbar und sinnvoll. TOP 4 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Zustimmung Begründung: Der Vergütungsbericht beinhaltet die Anforderungen des § 162 AktG und ist transparent, übersichtlich und nachvollziehbar. TOP 5 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers Zustimmung Begründung: Der Wiederwahl von PwC als Abschlussprüfer der DMG Mori AG kann aus Sicht der SdK zugestimmt werden. PwC prüft erst seit 2020 die Gesellschaft. Zudem wurden neben den reinen Abschlussprüfungsleistungen sonstige Leistungen in Höhe von 95 T € erbracht, die sich jedoch gerade noch im tolerierbaren Niveau aus SIcht der SdK bewegen. Grundsätzlich fordert die SdK eine strikte Trennung zwischen Abschlussprüfung und Beratung, um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu gewährleisten. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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