TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Knorr-Bremse AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2021 TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Die Ausschüttungsquote befindet sich mit ca. 48 %auf einem sehr guten Niveau. Auf Grundlage des hohen Cashbestands wäre vielleicht noch etwas mehr gegangen, jedoch hat es ohnehin eine Erhöhung zum Vorjahr um 21 % gegeben. Dem Beschluss wird deshalb auch in Hinblick auf die Konfliktsituation in der Ukraine zugestimmt. TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Vorstands Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Die SdK wird auf eine Einzelabstimmung über die Entlastung der Vorstände hinwirken. Auf der HV werden die Hintergründe für die häufigen Wechsel der Vorstände kritisch zu hinterfragen sein. Grundsätzlich scheint die Gesellschaft aber gut für die Zukunft aufgestellt zu sein, TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Abstimmungsverhalten: Enthaltung Begründung: Auch im Jahr 2021 blieb die Knorr Bremse AG seiner irritierenden Vorstandsfluktuation treu. Es wurden wieder zwei Abgänge vermeldet. Der Aufsichtsrat verunsichert damit unnötig den Markt und vermittelt ein Bild der Hilflosigkeit. Eine Entlastung kann vor diesem Hintergrund nicht gewährt werden. Nach etlichen Jahren soll nun der Vorsitz des Aufsichtsrats neu gestaltet werden. Das Kernthema 2022 wird sein einen neuen CEO zu finden. TOP 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2022 Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Die SdK steht zur Wahrung der Unabhängigkeit der Prüfungsleistungen für eine strikte Trennung zwischen Abschlussprüferleistungen und Steuerberatungsleistungen ein. In geringem Umfang wurden hier Steuerberaterleistungen in 2021 erbracht. Diese sind jedoch genau erläutert und nachvollziehbar. Zudem beschränken sich diese auf ein konkretes Themenfeld. Vor diesem Hintergrund wird Entlastung erteilt. TOP 6 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Die variable Vergütungskomponente macht rund 68 % der Zielvergütung aus (Vorstandsvorsitzender). Bei den sonstigen Vorständen ist sie etwas geringer, beträgt aber über 50 %. Die Gesamtvergütung ist auf ein maximales Cap begrenzt. TOP 7 Wahlen zum Aufsichtsrat a) Dr. Reinhard Ploss, Unterhaching, Vorstandsvorsitzender der Infineon Technologies AG i.R.; und Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Die Wahl von Herrn Dr. Ploss wird unterstützt. Er bringt langjährige Management-Erfahrung mit und dürfte auch wertvolle Erfahrungen durch seine Tätigkeit bei Infineon einbringen. b) Dr. Sigrid Evelyn Nikutta, Berlin, Vorstandsmitglied der Deutsche Bahn AG Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Die Ergänzung des Aufsichtsrats durch Frau Dr. Nikutta wird ebenfalls begrüßt. Sie kennt vor allem die Perspektive des Kunden und kann hier bestimmt die ein oder andere Anregung geben. TOP 8 Anpassung der Vergütung und Billigung des Vergütungssystems der Mitglieder des Aufsichtsrats; Satzungsänderung Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Die Regelung der Aufsichtsratsvergütung erscheint sowohl der Struktur nach als Festvergütung wie auch der Höhe nach angesichts der Größe des Unternehmens, angemessen. TOP 9 Satzungsänderung zur Teilnahme der Mitglieder des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung mittels Bild- und Tonübertragung Abstimmungsverhalten: Nein Begründung: Im Regelfall findet nur einmal im Jahr eine Hauptversammlung statt. Im Zuge dieser sollen die Organe der Gesellschaft den Aktionären Rede und Antwort stehen. Dies ist im Zuge der virtuellen Zuschaltung nicht vollumfänglich gegeben. Auch ein Anreisen aus dem Ausland sollte im Zuge der jährlichen Hauptversammlung für jeden Aufsichtsrat möglich sein. Der HV Termin steht mit ausreichendem Vorlauf fest und wird bekanntgegeben. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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