TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Vossloh Aktiengesellschaft und den Konzern zum 31. Dezember 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns
Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Bei einer Steigerung des Ergebnisses pro Aktie von 0,98 Euro im vergangenen Jahr auf nun 1,31 Euro erscheint eine Dividendenausschüttung von 1,00 Euro als angemessen.
TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Auch dieses Jahr wieder hat es das Unternehmen wieder geschafft, ein profitables Ergebnis einzufahren. Insgesamt konnten die Ergebnisse des vergangenen Jahres beibehalten und teilweise sogar erneut übertroffen werden.
TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Ausweislich seines Berichtes hielt der Aufsichtsrat in der Berichtsperiode 7 Sitzungen ab. Der Prüfungs-. Nominierungs- und Personalausschuss waren aktiv. An allen Sitzungen haben die Mitglieder vollständig teilgenommen. Der Aufsichtsrat prüfte und billigte den Jahresabschluss. Der Aufsichtsrat erfüllte die Verpflichtungen nach dem Aktiengesetz. Insgesamt hat der Aufsichtsrat demnach seine Kontroll- und Beratungsfunktion erfüllt.
TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2022
Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Nach SdK Vorgaben soll der Abschlussprüfer generell alle 10 Jahre gewechselt werden, um eine die Neutralität des Prüfers gefährdende Vertrautheit zwischen Unternehmen und Abschlussprüfer zu verhindern. Deloitte prüft seit 2019; demnach kann hier zugestimmt werden.
TOP 6 Billigung des Vergütungsberichts Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Der Vergütungsbericht enthält alle notwendigen Angaben; daher kann dieser gebilligt werden
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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