TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Symrise AG und den Symrise Konzern für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2021 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021 Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Die Dividende soll um 5 Eurocent auf nunmehr 1,02 € angehoben werden. Bei einem Ergebnis je Aktie von 2,74 € entspricht dies einer Ausschüttungsquote von rund 37%. Generell fordert die SdK eine Ausschüttungsquote im Bereich von 40 bis 60% des Konzernjahresergebnisses. Die soliden Finanzkennzahlen würden auch eine höhere Ausschüttung ermöglichen, jedoch aufgrund der langfristigen, stetig steigenden Dividendenstrategie der Symrise AG, die die SdK ausdrücklich befürwortet, bewertet die SdK die Dividendenhöhe als angemessen. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Abstimmungsverhalten :Ja Begründung: Der Vorstand hat auch im zurückliegenden Geschäftsjahr 2021 wie auch in den Jahren zuvor wiederum sehr gute Arbeit geleistet. So konnten alle betriebswirtschaftlichen Kennzahlen weiter verbessert werden und auch das Thema Nachhaltigkeit wird bei der Symrise AG sehr ernst genommen. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021. Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Der Aufsichtsrat ist soweit ersichtlich seinen Aufgaben in Hinblick auf Beratung und Kontrolle des Vorstandes nachgekommen. Die strategische Ausrichtung des Unternehmens ist sinnvoll und nachvollziehbar. TOP 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2022 oder sonstiger unterjähriger Finanzinformationen Abstimmungsverhalten: Nein Begründung: Die bei Wirecard festgestellten "Mängel" und das hierzu von EY kommunizierte Selbstverständnis lassen nach wie vor befürchten, daß es sich um ein Prüfungsverständnis und eine Prüfungspraxis handelt, bei dem die SdK die Prüfungsqualität - abseits der Qualität und Integrität der jeweiligen Prüfer - nicht mehr als gewährleistet ansieht. Diese Einschätzung wird nach Auffassung der SdK durch den sog. Wambach-Report gestützt. Einmalig dürfte weiterhin die Inszenierung als Opfer und Aufklärer eines der größten Betrugsskandale in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland sein. Ein Bekenntnis EY’s zu ihrer Verantwortung sowie ein Nachweis darüber, daß EY aus dem Wirecard-Skandal seine Lehren gezogen und Prozesse angepasst hat, sind sicherlich nicht ausreichend, wären aber ein erster Schritt. Im Übrigen wird auf die Begründung im Vorjahr zu diesem Tagesordnungspunkt Bezug genommen. TOP 6 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Der Vergütungsbericht ist klar und verständlich und enthält die nach § 162 AktG geforderten Angaben. Die Zustimmung zum Vergütungsbericht mindert hingegen nicht die Kritik am Vergütungssystem aus dem letzten Jahr im Hinblick auf die überhöhten Altersvorsorgezahlungen sowie der Relation zwischen kurzfristigen und langfristigen Vergütungskomponenten. TOP 7 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Hinsichtlich der Kritik der SdK aus dem vergangenen Jahr wurde das Vergütungssystem deutlich verbessert. Sehr lobenswert ist die stärkere Fokussierung auf ESG-Ziele bei der Bewertung der variablen Vorstandsvergütungskomponenten. Zudem wurde die langfristige variable Vergütung erhöht und das Vergütungssystem beinhaltet keine unternehmensfinanzierten Altersvorsorgeleistungen mehr für die Vorstandsmitglieder. Dies begrüßt die SdK ausdrücklich. Dem deutlich verbesserten Vergütungssystem kann aus Sicht der SdK zugestimmt werden. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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