TOP 1 Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses sowie des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a, § 315a HGB) für das Geschäftsjahr 2021 mit dem Bericht des Aufsichtsrats Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2021 Zustimmung Begründung: Der vorgelegte Jahresabschluss ist mit der Versicherung der gesetzlichen Vertreter versehen und verfügt über einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk; auch der Aufsichtsrat hatte bei seiner Prüfung keine Einwendungen zu erheben. Der Abschlussprüfer hat als besonders wichtigen Prüfungssachverhalt die Werthaltigkeit der Geschäfts- und Firmenwerte behandelt, die immerhin ca. 38% der Bilanzsumme/Vermögenswerte ausmachen. Die Behandlung dieses Sachverhaltes durch die Gesellschaft hat zu keinen Einwendungen geführt. TOP 3 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021 Ablehnung Begründung: Die Ausschüttungsquote beträgt gemessen am Konzernjahresüberschuss gerade einmal 26,32% und liegt damit unterhalb der Quote für das Jahr 2020 und außerhalb der von der SdK geforderten Bandbreite zwischen 40% und 60% des Konzernjahresüberschusses. Eine derartige Untergewichtung der Aktionärsinteressen kann die SdK nicht mittragen, auch wenn diese ihren Grund in der aus unserer Sicht verfehlten Dividendenpolitik der Gesellschaft hat. Aber gerade die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr sprechen gegen eine derartig zurückhaltende Dividendenpolitik. Das Ergebnis nach Steuern und das Ergebnis je Aktie sind mehr als 50% im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Dabei wird nicht verkannt, daß die Dividende im Vergleich zum Vorjahr um ca. 32% gestiegen ist, aber eben von einer geringen Basis. Eine derartig spartanische Dividendenpolitik ist der Gesellschaft und ihrer Aktionäre nicht würdig. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Geschäftsleitung für das Geschäftsjahr 2021 Zustimmung Begründung: Die Verwaltung hat ausweislich der Zahlen ein gutes Ergebnis vorgelegt und die Gesellschaft über die Geschäftsfelder hinweg gut positioniert. Die konsolidierten Wachstums- und Ertragskennziffern gelten im Wesentlichen auch auf Ebene der einzelnen Segmente mit Ausnahme des Segmentes Healtcare, das einen Margenrückgang zu verzeichnen hatte. Die Herausforderungen der Zukunft werden sicherlich darin bestehen, die Lieferketten und Produktionsprozesse - soweit möglich - so zu modifizieren, daß Abhängigkeiten reduziert werden können, ohne zugleich die Vorteile einer weltweiten arbeitsteiligen Wirtschaft ungenutzt zu lassen. Der goldene Mittelweg macht es! TOP 5 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Zustimmung Begründung: Im Rahmen des für einen Aufsichtsrat einer KGaA eingeschränkten Obligationenprogramms hat der Aufsichtsrat die diesem obliegenden Kontroll- und Überwachungspflichten erfüllt. Der Aufsichtsrat lässt nach wie vor unerklärt, warum dieser die Dividenden-politik mit einer Ausschüttungsquote zwischen 20% und 25% des Ergebnisses je Aktie pre generell für angemessen hält und warum eine Quote von ca. 21% und damit am unteren Ende der Bandbreite der von der Gesellschaft selbst kommunizierten Dividendenpolitik im konkreten angemessen ist. Ohne Kenntnis der Überlegungen des Aufsichtsrats in Bezug auf den Dividendenvorschlag kann man sich kein vollständiges Bild über die Arbeit des AR machen und nicht beurteilen, ob sich der AR Gedanken zur Dividende gemacht hat. TOP 6 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2022 Zustimmung Begründung: Gegen die letztmalige Bestellung der KPMG bestehen keine Bedenken, auch wenn die Trennung von Prüfung und Beratung nicht eingehalten worden ist. Durch das FISG hat der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, daß eine Trennung von Prüfung und Beratung wünschenswert ist. Aus diesem Grunde fordern wir, daß der Abschlussprüfer keinerlei Beratungsleistung mehr erbringt. TOP 7 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts des Konzerns zum 30. Juni 2023 Zustimmung Begründung: Gegen die Neubestellung der Deloitte GmbH und damit gegen den Wechsel der Prüfungsgesellschaft bestehen keine Bedenken. Mit dem Wechsel der Prüfungsgesellschaft kommt die Gesellschaft einer schon immer erhobenen Forderung der SdK nach einer sog. externen Rotation nach. TOP 8 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2021 Zustimmung Begründung: Der Vergütungsbericht enthält die nach § 162 AktG geforderten Angaben und ist verständlich. TOP 9 Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen genehmigten Kapitals und die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und die entsprechende Satzungsänderung Ablehnung Begründung: Auch wenn es durchaus lobenswert ist, daß der Bezugsrechtsausschluss über alle Vorratskapitalia hinweg durch die gegenseitige Anrechnung auf effektiv 10% des Grundkapital begrenzt ist, muss doch konstatiert werden, daß der Beschlussvorschlag allein schon ein Volumen von ca. 33% aufweist und dieser allein die von der SdK als akzeptabel eingestuften Grenzwerte von 25%, hiervon maximal 10% gegen Bezugsrechtsausschluss übersteigt. Zusammen mit dem noch bestehenden bedingten Kapital II machen die Vorratsbeschlüsse sodann über 43% aus. Sofern die Gesellschaft allerdings bereit sein sollte, bei Barkapitalerhöhungen neben dem Bezugsrecht auch das sog. Überbezugsrecht sicherzustellen, könnte die SdK dem Beschlussvorschlag zustimmen. Bei der Betrachtung der Vorratskapitalia wird das Bedingte Kapital I außer Betracht gelassen, da dieses für das operative Geschäft nicht zur Verfügung steht, sondern der besonderen Kapitalstruktur der KGaA mit einem persönlichen haftenden Gesellschafter mit Kapitaleinlage geschuldet ist und einen historischen Hintergrund hat. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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