Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 29.04.2022



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TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts, des Berichts des Aufsichtsrats und des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das Geschäftsjahr 2021, sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Zwar flossen wieder fast 4 Mrd. $ für Verpflichtungen aus Glyphosatklagen ab, die Dividende wurde jedoch in diesem Jahr knapp verdient, wenn auch auf einem Niveau, das vergleichbar dem der Jahre 2011 und 2012 ist.

 

 

TOP 2 Entlastung der Mitglieder des Vorstands

 

Ablehnung

 

Begründung: Auch in diesem Jahr wurden die Kapitalkosten nicht verdient. Deshalb kann der Vorstand aus grundsätzlichen Erwägungen der SdK heraus nicht entlastet werden.

 

 

TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

Ablehnung

 

Begründung: Das Vorstandsvergütung atmet nicht mit der Entwicklung des TSR (Total Shareholder Return), auch nicht mit den für Investoren entscheidenden Kapitalkosten. Das Vergütungssystem entspricht seit 5 Jahren nur in einem Jahr einem System, das Investoren- und Management-Interessen koppelt. Auch nach dem Abschied von Herrn Wenning (fr. ARV) hat es der neue ARV Prof. Winkeljohann nicht verstanden, das System entsprechend nachzuschärfen. Zudem wurde für die STI (Short Term Incentive) der Free Cashflow auf Veranlassung des Aufsichtsrats um Auszahlungen für Monsanto-vergleiche bereinigt. Damit wurde der Zielkorridor, der am Anfang des Jahres festgelegt worden war verändert. Statt 140% wäre der STI-Teil mit knapp 100% anzusetzen gewesen. Auch die am 5.12.2018 verkündete Zielsetzung für CropScience in EBITDA 30% und Umsatz 23 Mrd. € für 2022 kann von den niedrigen Ziel-Werten, die der Aufsichtsrat für 2021 festgelegt hat, nicht mehr erreicht werden. Diese Vorgehensweise steht im Gegensatz zu dem vom SdK geforderten System der Transparenz und Verlässlichkeit für ein Vorstandsvergütungssystem. Es ist weiter nicht erkennbar, inwiefern der Aufsichtsrat seine Kontrollpflichten für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung des Bayer Konzerns nachgekommen ist, da in 3 Jahren in Folge das Kapitalkostenziel verfehlt wurde.

 

 

TOP 4 Wahlen zum Aufsichtsrat

 

1) Dr. Paul Achleitner, München

 

Ablehnung

 

Begründung: Herr Achleitner ist seit 2002, d.h. seit nunmehr 20 Jahren im Aufsichtsrat tätig und damit faktisch nicht mehr als formal unabhängig von der Gesellschaft anzusehen.

 

2) Dr. Norbert W. Bischofberger, Hillsborough, Kalifornien, USA

 

Zustimmung

 

Begründung: Es bestehen keine offensichtlichen Zweifel an der persönlichen und fachlichen Integrität von Herrn Dr. Bischofsberger. Er wird Bayer mit seiner äußerst profunden Kenntnis in der Entwicklung von Medikamenten weiterhin sehr hilfreich sein können.

 

3) Colleen A. Goggins, Princeton, New Jersey, USA

 

Zustimmung

 

Begründung: Es bestehen keine offensichtlichen Zweifel an der persönlichen und fachlichen Integrität von Frau Goggins, Sie wird für die Sparte Consumer Health und alle ESG-Themen sicher eine für Bayer wertvolle Beratung anbieten können.

 

 

TOP 5 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

 

Ablehnung

 

Begründung: Auch in 2021 besteht eine kaum sichtbare Verzahnung zwischen der Vorstandsvergütung (in Wesentlichen Werten bei 200% der variablen Ziele-STI) und dem Total Shareholder Return von mageren 1-3%. Investoreninteressen werden durch dieses System nicht nur nicht gefördert, sondern ausgebremst. Denn die Entwicklung des Börsenkurses der Bayer Aktie als Frühwarnindikator schwacher Management Performance wird konterkariert durch sehr positive Zielerreichungsgrade des Vorstands, der in seiner Arbeit dadurch bestätigt wird, Investoreninteressen nur sekundär zuzulassen.

 

 

TOP 6 Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Bayer Chemicals GmbH

 

Zustimmung

 

Begründung: Der neue BuG-Vertrag vollzieht die notwendigen Änderungen aufgrund der aktuellen Gesetzeslage nach.

 

 

TOP 7 Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und von Zwischenfinanzberichten

 

Zustimmung

 

Begründung: Weder die Länge des Mandats noch der Anteil an Nicht-Abschlussprüferleistungen (5%) lassen formelle Zweifel an der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers erwarten.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



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