TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a HGB) für das Geschäftsjahr 2021, Vorlage des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315a HGB) für das Geschäftsjahr 2021 und des Berichts des Aufsichtsrats
Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Die Gesellschaft ist einen deutlichen Schritt bei der Umsetzung der Agenda vorangekommen und hat nicht nur alle wesentlichen Finanzkennzahlen verbessert, sondern auch in den positiven Bereich gebracht. Die operativen Ergebnisse der beiden Segmente konnten erheblich gesteigert werden, auch das im Geschäftsjahr 2020 schwächelnde Firmenkundengeschäft schreibt wieder schwarze Zahlen und weist mit 6,6% eine deutlich positive EK-Rendite auf, auch wenn damit die Kapitalkosten noch nicht verdient sein dürften. Nach wie vor belasten die Fremdwährungskredite in Schweizer Franken der mBank das Ergebnis erheblich.
TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Nach den bis in das Jahr 2021 hineinreichenden Tumulten scheint sich der Aufsichtsrat nunmehr wieder personell gefunden und auf seine eigentlichen Aufgaben zurückbesonnen zu haben. Der Aufsichtsrat scheint ausweislich des AR-Berichtes seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion gerecht geworden zu sein und hat hierbei eine richtige Schwerpunktsetzung (Strategie und deren Erfolge bei der Umsetzung, Fremdwährungskredite mBank, Geldwäscheprävention, Prüfung des Wirecardskredits) vorgenommen zu haben. Bezüglich des Wirecard-Kredites ist allerdings auch in Anbetracht des Gegenantrages zu fragen, ob diese Thematik tatsächlich abschließend geprüft ist. Es wäre der Transparenz außerordentlich förderlich, wenn das Gutachten des prüfenden Rechtsanwalts auf der Internetseite zugänglich gemacht werden würde.
TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht (etwaiger) unterjähriger Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2022 und für die vor der ordentlichen Hauptversammlung 2023 abgeschlossenen Quartale des Geschäftsjahres 2023
Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Gegen die Wahl von KPMG bestehen keine Bedenken, außerdem handelt es sich um einen Wechsel der Prüfungsgesellschaft. Wir erwarten, daß bei KPMG die Trennung von Prüfung und Beratung noch konsequenter umgesetzt wird als bei EY. TOP 5 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021
Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Der Vergütungsbericht enthält die nach § 162 AktG vorgesehenen Angaben und ist - soweit dies das Vergütungssystem als solches zulässt - verständlich und enthält einen beanstandungsfreien Prüfungsvermerk. TOP 6 Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Abstimmungsverhalten: Nein
Begründung: Es ist positiv hervorzuheben, daß die Commerzbank bei der Weiterentwicklung des Vergütungssystems große Fortschritte gemacht hat. Insbesondere die Einführung einer Ausübungsschwelle beim LTI (60%), der Verzicht auf Übergangsgelder und auf change-of-control- Klauseln begrüßt die SdK ausdrücklich. Allerdings erfüllt das Vergütungssystem ein hartes Kriterium der SdK nicht, wonach das Verhältnis von kurzfristig variabel zu langfristig variabel bei allenfalls 30% (kurzfristig) zu 70% (langfristig) betragen darf, da ansonsten die Nachhaltigkeit der variablen Vergütung nach Auffassung der SdK nicht mehr gewährleistet ist. Das vorgelegte Vergütungssystem sieht ein Verhältnis variabel kurzfristig zu variabel langfristig von 40% zu 60% und liegt damit außerhalb der Bandbreite der SdK. Darüber hinaus verbleibt die ungeklärte Problematik, wie lange Zeit eigentlich variable Vergütungen gewährt werden sollen, ohne daß die Kapitalkosten verdient sind. Zu kritisieren ist auch, daß die ESG-Kriterien für die Vorstandsvergütung nicht benannt sind. Festzuhalten bleibt, daß die Weiterentwicklung ein großer Schritt in die richtige Richtung ist, aber dieses Mal noch nicht reicht. TOP 7 Beschlussfassung über das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und über Satzungsänderungen zur Aufsichtsratsvergütung Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Das System verbleibt bei einer rein fixen AR-Vergütung. Es erfolgt eine Angleichung der Zusatzvergütung bei den Ausschüssen nach oben an die des Prüfungs- und Risikoausschusses auf EUR 30.000,00, wogegen die SdK keine Einwendungen erhebt, zumal da diese zusätzliche Vergütung erst erhoben wird, wenn der Ausschuss mehrmals tagt.
TOP 8 Beschlussfassung über Satzungsänderungen zur Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder
Abstimmungsverhalten: Nein Begründung: Auch wenn es bekannt ist, daß einige Investoren eine Herabsetzung der Amtszeit für eine notwendige Anpassung an die höherer Flexibilität und schnellere Veränderbarkeit von Geschäftsmodellen ansehen, scheint der Vorschlag der Verwaltung mit der Reduktion der Regelzeit um ein Jahr nicht sinnvoll zu sein. Es ist nicht ersichtlich, wie die Herabsetzung von faktisch fünf auf vier Jahre ein wirkliches, spürbares Mehr an Flexibilität erbringen soll. Die Möglichkeit einer kürzeren Bestelldauer im Einzelfall fehlt die Konzeption der Gesellschaft, wie lange ein AR-Mitglied mindestens dem Organ sinnvollerweise angehören sollte, um den vollen Nutzen für die Gesellschaft erbringen zu können. Im Jahr der Bestellung wird das Mitglied kaum seine volle Effizienz entfalten können, in aller Regel wird eine mehrjährige Zugehörigkeit für eine effizienten und wirksame Kontroll- und Überwachungstätigkeit erforderlich sein. Für sinnvoll hingegen erachten wir das Instrument einer gestaffelten Besetzungssystematik und der damit einhergehenden höheren Kontinuität, um nicht in einem Jahr die Wiederwahl oder das Ausscheiden aller Know-How-Träger zu haben und damit einen gleitenderen Übergang zu ermöglichen.
Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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