TOP 1 Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 2021, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021, des zusammengefassten Lageberichtes für die Drägerwerk AG & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichtes der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB, des Berichtes des Aufsichtsrates sowie des Berichtes des Gemeinsamen Ausschusses; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 2021 Zustimmung Begründung: Der Abschlussprüfer und der Aufsichtsrat haben den Abschluss bereits geprüft und gebilligt. Es sind keine Tatsachen bekannt, die gegen eine Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung sprechen. TOP 2 Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Drägerwerk AG & Co. KGaA zum 31. Dezember 2021 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 553.872.555,84 ausweist, festzustellen. Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.draeger.com/hv eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin für die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und erläutert werden. Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses nach § 286 Abs. 1 Satz 1 AktG ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den Konzernabschluss nach § 171 AktG gebilligt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst. Ablehnung Begründung: Wie im Vorjahr sollen nur 19 Cent für Vorzugsaktien und 13 Cent für Stammaktien gezahlt werden. Das entspricht einer Ausschüttungsquote von 2,3%. Die Begründung der Verwaltung für die geringe Dividende, vorrangig das Eigenkapital nach der Rückzahlung des in 2020 gekündigten Genusskapitals aufzustocken, ist nachvollziehbar, in dieser Größenordnung allerdings nicht akzeptabel. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2021 Zustimmung Begründung: Die Herausforderungen der Pandemie hat Dräger auch in 2021 gut gemeistert. Kritisiert wird allerdings die zu niedrige Dividende. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat hat seine Aufgaben, die Kontrolle und Beratung des Vorstands, erfüllt. Kritisiert wird allerdings die zu niedrige Dividende. TOP 5 Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 Zustimmung Begründung: Der Vergütungsbericht ist sehr detailliert und sehr übersichtlich. Allerdings werden als "gewährt und geschuldet" die buchhalterischen Beträge für 2021 gezeigt und nicht die wirtschaftlich passenden (z.B. zeigt er Boni für 2020 anstatt Boni für 2021) TOP 6 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie des Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichtes und der Quartalsfinanzberichte Ablehnung Begründung: 1. PricewaterhouseCoopers prüft seit 2009. Das ist bei weitem zu lang. 2. Die SdK fordert, dass der Abschlussprüfer keine weiteren Dienstleistungen für das Unternehmen erbringt. Der Abschlussprüfer bei Dräger hat in 2021 allerdings Steuerberatung und weitere Dienstleistungen erbracht, deren Kosten mehr als 30% der Kosten der Abschlussprüfung und sonstigen Bestätigungen ausmachten. Das liegt weit oberhalb der Toleranzgrenze. TOP 7 Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 31 Abs. 3 Zustimmung Begründung: Der geänderte Verweis folgt der gesetzlichen Änderung. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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