Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden. TOP 1 Anzeige des Verlusts der Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft gemäß § 92 Abs. 1 AktG Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft im Wege der Einziehung Zustimmung Begründung: Die unentgeltliche Einziehung von zwei Aktien dient lediglich der Abrundung des Grundkapitals, was nicht mit Nachteilen für das Aktionariat verbunden ist. TOP 3 Beschlussfassung über die vereinfachte Kapitalherabsetzung zur Deckung von Verlusten und die Änderung der Satzung Ablehnung Begründung: Zunächst muss konstatiert werden, dass das Unternehmen als unterkapitalisiert anzusehen ist. Dieser Zustand besteht indes wesentlich länger und ist nicht durch Corona hervorgerufen, sondern allenfalls zusätzlich verschärft worden. Die Gesellschaft hat es nach dem Debt-to-Equity-Swap von 2016 zu keiner Zeit vermocht, nachhaltig schwarze Zahlen zu schreiben und auch nur annähernd von der positiven Entwicklung des Solarmarktes, auf den sich die Firma nach der Neuausrichtung fokussierte, zu partizipieren. Nachdem im ersten Halbjahr 2021 bereits die Refinanzierung der Finanzverbindlichkeiten erhebliche Schwierigkeiten bereitete, steht nun die Problematik im Raum, im Zuge der anziehenden Nachfrage nicht über ausreichende Liquidität zu verfügen, um Aufträge in der aktuellen Größenordnung vorfinanzieren zu können. Vereinfacht gesagt, es ist relativ zweitrangig, wie sich das von Singulus adressierte Marktsegment entwickelt, aber dafür umso verlässlicher, dass die Marktstellung und die offenbar zu geringe Unternehmensgröße offenbar nicht ausreichen, um den Cashburn des Unternehmens zu unterbinden. Mit den Beschlussvorschlägen zu TOP 3 und TOP 4 werden die Altaktionäre erheblich in Ihrem Anteilsbesitz verwässert, ohne dass bisher ein Sanierungsgutachten vorgelegt worden wäre, welches eine validierte Fortführungsperspektive aufzeigen würde. Zudem ist unklar, wer der Investor ist, der diese Kapitalerhöhung garantiert und welche strategischen Absichten mit der Anteilserhöhung oder dem Neueinstieg bei Singulus verbunden sind. Daher kann den Beschlussvorschlägen zum jetzigen Zeitpunkt keine Zustimmung erteilt werden. TOP 4 Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu EUR 13.606.450,00 durch Ausgabe von bis zu 13.606.450 neuen Inhaberaktien im Nennbetrag von je EUR 1,00 gegen Bareinlage unter Gewährung eines mittelbaren Bezugsrechts Ablehnung Begründung: Zunächst muss konstatiert werden, dass das Unternehmen als unterkapitalisiert anzusehen ist. Dieser Zustand besteht indes wesentlich länger und ist nicht durch Corona hervorgerufen, sondern allenfalls zusätzlich verschärft worden. Die Gesellschaft hat es nach dem Debt-to-Equity-Swap von 2016 zu keiner Zeit vermocht, nachhaltig schwarze Zahlen zu schreiben und auch nur annähernd von der positiven Entwicklung des Solarmarktes, auf den sich die Firma nach der Neuausrichtung fokussierte, zu partizipieren. Nachdem im ersten Halbjahr 2021 bereits die Refinanzierung der Finanzverbindlichkeiten erhebliche Schwierigkeiten bereitete, steht nun die Problematik im Raum, im Zuge der anziehenden Nachfrage nicht über ausreichende Liquidität zu verfügen, um Aufträge in der aktuellen Größenordnung vorfinanzieren zu können. Vereinfacht gesagt, es ist relativ zweitrangig, wie sich das von Singulus adressierte Marktsegment entwickelt, aber dafür umso verlässlicher, dass die Marktstellung und die offenbar zu geringe Unternehmensgröße offenbar nicht ausreichen, um den Cashburn des Unternehmens zu unterbinden. Mit den Beschlussvorschlägen zu TOP 3 und TOP 4 werden die Altaktionäre erheblich in Ihrem Anteilsbesitz verwässert, ohne dass bisher ein Sanierungsgutachten vorgelegt worden wäre, welches eine validierte Fortführungsperspektive aufzeigen würde. Zudem ist unklar, wer der Investor ist, der diese Kapitalerhöhung garantiert und welche strategischen Absichten mit der Anteilserhöhung oder dem Neueinstieg bei Singulus verbunden sind. Daher kann den Beschlussvorschlägen zum jetzigen Zeitpunkt keine Zustimmung erteilt werden. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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