Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden. TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2020, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß der §§ 289a Absatz 1, 289f Absatz 1 und 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuches in der auf das Geschäftsjahr 2020 anwendbaren Fassung zum 31. Dezember 2019 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020 der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft Zustimmung Begründung: Mit einer Ausschüttungssumme von 15,0 Mio. Euro (vgl. dazu den berichtigten [!] Wortlaut des Tagesordnungspunktes 2] schüttet die Gesellschaft 84 Prozent des Konzernjahresüberschusses von 17,9 Mio. Euro an die Aktionäre aus. Das genügt den Forderungen der SdK nach einer angemessenen Beteiligung der Aktionäre an den Erträgen der Gesellschaft. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Ablehnung Begründung: Die Ergebnisse sind erneut nicht zufriedenstellend: So ist der Konzernjahresüberschuss im Geschäftsjahr 2020 weiter gesunken – und zwar um 1,8 Mio. Euro bzw. 9 Prozent von 19,7 auf 17,9 Mio. Euro. Im Geschäftsjahr 2018 lag er mit 34,5 Mio. Euro noch fast doppelt so hoch. Ein Grund sind die weiter gesunkenen Erträge aus Objektbewirtschaftung: Hatten sie in 2019 noch rund 35 Mio. Euro betragen; waren es in 2020 gerade noch 29,5 Mio. Euro, mithin 5,5 Mio. Euro bzw. 15,8 Prozent weniger. Schwerer noch wiegt das weiter gesunkene Ergebnis aus der Bewertung der als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien: Es ist im vergangenen Geschäftsjahr um 6,5 Mio. Euro bzw. 166 Prozent [!] von 3,9 auf -2,6 Mio. Euro gesunken. Folglich hätte der Konzernjahresüberschuss noch weit niedriger gelegen, hätte die Gesellschaft nicht Erträge aus der Veräußerung von Immobilien erzielt. Bei den Veräußerungsgewinnen in Höhe von 23,4 Mio. Euro handelt es sich jedoch um einmalige [!] Erträge, während der Rückgang von 5,5 Mio. Euro bei den Erträgen aus der Objektbewirtschaftung fortdauernd ist, insofern er „vor allem auf die im Geschäftsjahr veräußerten Immobilien zurückzuführen ist“ (WCM AG, Geschäftsbericht 2020, S. 37). Insofern erscheint die erklärte Strategie, „sich durch die Veräußerung nicht-strategischer Objekte stärker auf Büroimmobilien zu fokussieren“ (WCM AG, Pressemitteilung v. 28.06.2020) kaum nachhaltig. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Ablehnung Begründung: Während die Gesellschaft gleichbleibend schlechte(re) Ergebnisse erzielt, wechseln die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat alljährlich. Für eine langfristige Geschäftspolitik kann das nicht von Vorteil sein. Es verwundert denn auch kaum, dass dem Aufsichtsratsbericht kaum mehr zu entnehmen ist, als dass „der Aufsichtsrat die geschäftliche Entwicklung der Gesellschaft“ erörtert hat (WCM AG, Geschäftsbericht 2020, S. 62). TOP 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen Ablehnung Begründung: Angesichts der Vorgänge bei der Wirecard AG hat die SdK erhebliche Zweifel an der fachlichen Eignung der Ernst & Young GmbH („EY“), Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart. Einer Wahl von EY zum (Konzern-)Abschlussprüfer wird die SdK daher erst wieder zustimmen, wenn die Ursachen des offenkundigen Prüferversagens bei der Wirecard AG aufgeklärt und die Missstände abgestellt sind. TOP 6 Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Zustimmung Begründung: Gegen die Höhe der Aufsichtsratsvergütung bestehen keine grundsätzlichen Einwände. Nach § 11 Abs. 1 Satzung erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats 20.000,- Euro/Jahr; der stellvertretende Vorsitzende 40.000,- Euro/Jahr und der Vorsitzende das 60.000,- Euro. TOP 7 Beschlussfassung über die Wahlen zum Aufsichtsrat a) Herrn Eran Amir Ablehnung Begründung: Herr Eran Amir ist Mitglied des Vorstands der TLG Immobilien AG, welche beherrschenden Einfluss auf die WCM AG ausübt und insofern für die schlechte Geschäftsentwicklung der Gesellschaft mit verantwortlich ist. Für Herr Amir gilt das umso mehr, als er seit dem 07.01.2021 gerichtlich bestelltes Mitglied des Aufsichtsrats der WCM AG ist. b) Herrn Frank Roseen Ablehnung Begründung: Herr Frank Roseen ist Mitglied des Verwaltungsrats der Aroundtown SA und Aufsichtsratsvorsitzender der TLG Immobilien AG. Im Jahr 2019 hatte der Mehrheitsgesellschafter der WCM AG, die TLG AG, Aktien an der Aroundtown S.A. erworben. Insoweit hat die SdK jedoch Zweifel, ob der Erwerb mit Gesetz und Satzung vereinbar war und der Erwerb nicht zum Schaden der Gesellschaft erfolgte (vgl. SdK, Pressemitteilung v. 06.10.2020, abrufbar unter: https://sdk.org/veroeffentlichungen/pressemitteilungen/tlg-immobilien-ag-sdk-fordert-sonderpruefung/). c) Herrn David Maimon Ablehnung Begründung: Herr David Maimon ist Mitglied des Aufsichtsrats der TLG Immobilien AG und des Beirats der Aroundtown SA. Insofern gelten für ihn die gleichen Erwägungen wie zu den Herren Amir und Roseen. Gegen die Wahl der Bewerber spricht im übrigen, dass es künftig kein unabhängiges Mitglied mehr im Aufsichtsrat der WCM AG gäbe. TOP 8 Beschlussfassung über die Anpassung von § 3 Absatz 2 der Satzung Zustimmung Begründung: Gegen die Satzungsänderung bestehen keine Bedenken. Nach der Neufassung des § 3 Abs. 2 Satzung soll die Gesellschaft künftig „berechtigt [sein], den Aktionären Informationen im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.“ TOP 9 Beschlussfassung über die Anpassung von § 15 Absatz 3 der Satzung Zustimmung Begründung: Gegen die Satzungsänderung zur Leitung der Hauptversammlung in § 15 Abs. 3 Satzung bestehen keine Einwände. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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