Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden. TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2020/2021. Vorlage des Lageberichts der KROMI Logistik AG sowie des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2020/2021. Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2020/2021 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands Zustimmung Begründung: Mit einer deutlichen Umsatzsteigerung, einem signifikant gegenüber Vorjahr erhöhten EBIT und einem positiven Ergebnis je Aktie konnte der Konzern seine Finanzkennzahlen nicht nur erfreulich verbessern, sondern zugleich auch die ursprünglich abgegebene Umsatz- und Ergebnisprognose übertreffen. Bei einer weiterhin soliden Bilanzstruktur konnte ferner mittels des unverändert stabilen Geschäftsmodells ein ansehnlicher Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit erzielt werden. Diese positive Entwicklung ist aus Sicht der SdK dem Vorstandshandeln zuzurechnen und hat sich darüber hinaus seit der letztjährigen HV gleichfalls positiv im für die Anteilseigner wichtigen TSR (Total Shareholder Return) niedergeschlagen. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: Gemäß seinem Bericht ist der Aufsichtsrat, u.a. in sieben Sitzungen unter stets vollständiger Sitzungsteilnahme aller Mitglieder, seiner Kontrollpflicht gerecht geworden. Hierbei spielte auch die Befassung mit Vorstandspersonalia (Finanzvorstand Auth) zur Wahrung personeller Kontinuität im Konzern eine Rolle. TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021/2022 Zustimmung Begründung: Gegen die erneute Wiederwahl der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg bestehen seitens der SdK keine Einwände. TOP 5 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für Vorstandsmitglieder Ablehnung Begründung: Grundsätzlich entspricht das vorgelegte Vorstandsvergütungssystem in weiten Teilen den Vorstellungen der SdK. Allerdings fordert die SdK in Abweichung vom Beschlussvorschlag erstens die Zahlung variabler Vergütungen erst nach Erwirtschaftung der unternehmensindividuellen Kapitalkosten und zweitens eine stärkere Gewichtung der langfristigen variablen Vergütung als vorgesehen. Mit Blick auf Letztgenanntes sollte die variable Vergütung weit überwiegend langfristig (meint deutlich mehr als 70% der gesamten variablen Vergütung) ausgestaltet werden. TOP 6 Beschlussfassung über das Vergütungssystem und die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Ablehnung Begründung: Die SdK hält die vorgeschlagene Festvergütung für den Aufsichtsrat mit Blick auf die Verhältnisse der Gesellschaft für angemessen und zustimmungsfähig. Die Ablehnung resultiert aus dem ergänzenden Vorschlag für eine zwar langfristige, aber gleichwohl erfolgsorientierte Ergänzungsvergütung. Diese würde aus Sicht der SdK den Interessengleichlauf zwischen Kontrollorgan und Vorstand befördern und dadurch möglicherweise die Effektivität der Überwachung beeinträchtigen. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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