Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden. TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Lloyd Fonds AG und des gebilligten Konzernabschlusses des Lloyd Fonds-Konzerns für das Geschäftsjahr 2020, des Lageberichts für die Lloyd Fonds AG und des Konzernlageberichts für den Lloyd Fonds-Konzern für das Geschäftsjahr 2020 und des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2020 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Zustimmung Begründung: Im Berichtsjahr ist der Konzern bei seiner Neuausrichtung als "börsennotierter, bankenunabhängiger Vermögensverwalter und aktiver Assetmanager" im Sinne der nun verfolgten Wachstumsstrategie 2023/25 weiter vorangekommen. Dieses wird nicht zuletzt im signifikanten Wachstum der Assets under Management sowie der Umsatzerlöse deutlich. Des Weiteren konnte auch die Ergebnisentwicklung von der gelingenden Neuausrichtung profitieren. Die Bilanzrelationen sind solide, das implementierte Geschäftsmodell erscheint tragfähig. Ferner hat sich auch der für die Aktionäre wichtige TSR (Total Shareholder Return) im Berichtsjahr und darüber hinaus äußerst positiv entwickelt. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Zustimmung Begründung: Ausweislich seines ausführlichen Berichts ist der Aufsichtsrat im Berichtsjahr bei stets vollständiger Sitzungsteilnahme seiner Kontrollpflicht in u.a. 13 formellen Sitzungen verantwortlich nachgekommen. Inhaltlich spielten dabei auch Vorstandspersonalia eine wichtige Rolle. TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht verkürzter Abschlüsse und Zwischenberichte sowie unterjähriger Finanzberichte in den Geschäftsjahren 2021 und 2022 bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung Ablehnung Begründung: Die Baker Tilly GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Hamburg ist sicherlich geeignet Gesellschaft und Konzern zu prüfen, was sie ja bereits seit 2010 erfolgreich unter Beweis gestellt hat. Nichtsdestotrotz ist eine Prüfungsdauer von mehr als zehn Jahren aus Sicht der SdK eindeutig zu lang, die deshalb nach Ablauf der Zehnjahresfrist einen Wechsel der Abschlussprüfungsgesellschaft zur Sicherstellung der Unabhängigkeit der Abschlussprüfung fordert. TOP 5 Beschlussfassung über die Änderung der Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft unter dem Aktienoptionsprogramm und über die Erhöhung des Bedingten Kapitals 2018 II sowie über die entsprechende Änderung der Satzung Ablehnung Begründung: Die SdK hält eine aktienbasierte Vergütung von Mitarbeitern, Führungskräften und auch Vorständen zwecks (partieller) Auflösung des Principal-Agent-Konflikts für grundsätzlich sinnvoll. Dieses sollte nach Auffassung der SdK aber nicht über das sich in der Vergangenheit als sehr gestaltungsanfällig erwiesene Instrument der Aktienoption geschehen, sondern durch die Ausgabe von (virtuellen) Mitarbeiteraktien. TOP 6 Aufhebung einer Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und Erteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts Ablehnung Begründung: Aus Sicht der SdK sollten die im Konzern verfügbaren Mittel derzeit nicht für einen Aktienrückkauf, sondern im operativen Geschäft eingesetzt werden. Ferner sollten nach Erreichung der Ausschüttungsfähigkeit zunächst Dividendenzahlungen an alle Aktionäre erfolgen. Erst danach böte sich, nach Auffassung der SdK, die Auskehrung nicht benötigter Mittel an die Anteilseigner im Wege eines dann additiven Aktienrückkaufs an. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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