Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden. TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes der ALBA SE, einschließlich des erläuternden Berichtes zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB, sowie des Berichtes des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2020 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrats Abstimmungsverhalten:Ja Begründung:Dem Verwaltungsratsbericht nach zu urteilen, hat er seine Leitungsaufgaben wahrgenommen. In 2020 kam er zu sieben ordentlichen Sitzungen zusammen und hat zwei Beschlussfassungen im Umlaufverfahren vorgenommen. An den Sitzungen haben stets alle Mitglieder teilgenommen (vgl. Geschäftsbericht (GB) 2020, S. 8). Schwerpunkte der Sitzungen waren u.a. - die „Auswirkungen der Corona-Pandemie auf das Geschäft der ALBA SE- Gruppe“ (GB 2020, S. 8) und - die „Struktur der Ausschüsse“ (GB 2020, S. 9). Angesichts der geringen Größe des Verwaltungsrats mit nur drei Mitgliedern wurde die Anzahl der Ausschüsse zu Recht deutlich verringert. Abgeschafft wurden sowohl der Präsidial- („Präsidium“) als auch der Personalausschuss. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden Direktors Abstimmungsverhalten:Ja Begründung:In 2020 ist der Konzernumsatz erneut gesunken und zwar um 72 Mio. Euro bzw. 22 Prozent auf 259 Mio. Euro. Seit dem Jahr 2015 ist er damit um 762 Mio. Euro bzw. 75 Prozent zurückgegangen. Immerhin konnten das EBIT um 2 Mio. Euro auf -1,2 Mio. Euro und das Konzernjahresergebnis um 2,7 Mio. Euro auf -3,0 Mio. Euro verbessert werden. Auch sollen der nötige Unternehmensumbau („Restrukturierung“) in 2020 „nahezu abgeschlossen[ ]“ und die Kostenstrukturen dabei „nachhaltig optimier[t]“ worden sein (so der Verwaltungsratsvorsitzender Beuth, in: Geschäftsbericht (GB) 2020, S. 7). Für 2021 erwartet die Gesellschaft – und erwarten die Aktionäre – „demnach wieder einen positiven Betrag“ bei dem Betriebsergebnis (EBIT) (vgl. GB 2020, S. 7). TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 Abstimmungsverhalten:Ja Begründung:Gegen die Wahl der Warth & Klein Grant Thornton AG zum Abschlussprüfer bestehen keine Einwände: Weder prüft sie die Gesellschaft bereits seit mehr als zehn Jahren, noch hat sie im Berichtsjahr eine maßgebliche Vergütung für Nichtprüfungsleistungen erhalten (s. GB 2020, S. 125). TOP 5 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die geschäftsführenden Direktoren Abstimmungsverhalten:Nein Begründung:Das Vergütungssystem für den geschäftsführenden Direktor ist aus verschiedenen Gründen abzulehnen. Ein Grund ist der zu geringe Anteil der erfolgsabhängigen („variablen“) Vergütung an der Gesamtvergütung. So macht der erfolgsabhängige Teil lediglich 20-25 Prozent der Gesamtvergütung aus (vgl. Einberufung (EB) 2021, S. 19). Abzulehnen sind zudem die vorbehaltenen „Abweichungsmöglichkeiten“ (EB 2021, S. 21), insofern sie dem Verwaltungsrat einen unangemessen weiten Spielraum bei der nachträglichen Ausgestaltung der Vergütung zugestehen. Schließlich sieht die SdK die Geschäftsleiter selbst in der Pflicht, für ihre Altersvorsorge zu sorgen, weshalb auf einen „Betrag zur Verwendung für die private Altersvorsorge“ (EB 2021, S. 19) zu verzichten ist. TOP 6 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Verwaltungsratsmitglieder Abstimmungsverhalten:Ja Begründung:Gegen das Vergütungssystem für die Verwaltungsratsmitglieder bestehen keine Einwände. Es sieht eine ausschließlich feste Vergütung vor. Mit 30.000,- Euro für einfache Verwaltungsratsmitglieder und dem anderthalbfachen Betrag für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats erscheint die Vergütung auch der Höhe nach noch angemessen. TOP 7 Beschlussfassung über die Änderung von § 17 Abs. 2 Satz 1 der Satzung (Anpassung an das Aktiengesetz in der Fassung des ARUG II) Abstimmungsverhalten:Ja Begründung:Die Änderung der Satzung in Bezug auf den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist zwingend. Sie dient der Angleichung der Satzung an geänderte Gesetze. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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