Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden. TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der VIB Vermögen AG und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2020, der Lageberichte für die VIB Vermögen AG und den VIB Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2020 Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger freut sich mit den Aktionären über das erfolgreiche Geschäftsjahr und das ausgewiesene Ergebnis und wird daher dem Gewinnverwendungsvorschlag uneingeschränkt zustimmen. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Bezugnehmend auf die Stellungnahme unter TOP 2 ist die SdK von der erfolgreichen Arbeit des Vorstands auch im vergangenen Geschäftsjahr überzeugt. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Der Aufsichtsrat hat nach unserer bisherigen Kenntnis seine Aufgaben der Beratung des Vorstands sowie der Kontrolle und Überwachung stets wahrgenommen. TOP 5 Wahl des Aufsichtsrats a) Florian Lehn, Geschäftsführender Gesellschafter im Sachverständigenbüro Lehn & Partner, München, wohnhaft in München Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Die SdK hat keine Bedenken bei der Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten. b) Prof. Dr. Michaela Regler, Hochschulprofessorin für Wirtschaftsprivatrecht an der Business School der Technischen Hochschule Ingolstadt, wohnhaft in Ingolstadt Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Die SdK hat keine Bedenken bei der Wahl der vorgeschlagenen Kandidatin. c) Ludwig Schlosser, Geschäftsführer der Boston Capital GmbH, Neuburg/Donau, wohnhaft in Neuburg/Donau Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Die SdK hat keine Bedenken bei der Wiederwahl des vorgeschlagenen Kandidaten. d) Jürgen Wittmann, Vorstandsvorsitzender der Sparkasse Ingolstadt Eichstätt, wohnhaft in Ingolstadt Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Die SdK hat keine Bedenken bei der Wiederwahl des vorgeschlagenen Kandidaten. TOP 6 Wahl des Abschluss- und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 Abstimmungsverhalten: Nein Begründung: Aus Sicht der SdK erfüllt die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) nicht die nötigen Qualitätskriterien, um als Abschlussprüfer der Gesellschaft tätig zu werden. Dies ist nach Einschätzung der SdK im Fall Wirecard und der darauffolgenden politischen Aufarbeitung der Vorgänge deutlich geworden. Schon seit dem Jahr 2008 gab es gegen die Wirecard AG den Verdacht der Geldwäsche und der unrichtigen Bilanzierung. EY hat trotz dieser Medienberichterstattungen und der Auffälligkeiten sämtlichen Jahres- und Konzernjahresabschlüssen der Wirecard im Zeitraum von 2009 bis 2018 ein uneingeschränktes Testat erteilt. Dass diese sich jedoch über mehrere Jahre und bei einem Vermögenswert passieren, der für die Unternehmensbilanz von hoher Relevanz ist, können wir nicht nachvollziehen. Die SdK ist schockiert über das an den Tag gelegte Prüfungsverständnis von EY. Da bislang auch auf Nachfrage der SdK keine Klarstellung von Seiten EYs zu deren Prüfungspraxis erfolgte, kann aus Sicht der SdK kein weiteres Prüfungsmandat mehr an EY vergeben werden, so lange EY hier nicht grundlegende Änderungen in Bezug auf die Prüfungspraxis zusagt. TOP 7 Beschlussfassung über die Änderung von § 4 Abs. 1 Satz 4 der Satzung in Anpassung an Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Die Schutzgemeinschaft wird dem Tagesordnungspunkt zustimmen, da es sich um eine gesetzliche Forderung handelt, und einer zeitgemäßen Kommunikation entspricht. Allerdings wird erwartet, dass es dadurch nicht zu Ausgrenzungen z. B. von älteren Aktionären oder auch anderen Aktionären kommt, die keinen Zugang zu den neuen technischen Kommunikationswegen haben. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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