Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden. TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der OVB Holding AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2020, sowie des zusammengefassten Lageberichts der OVB Holding AG und des Konzerns einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB, sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts, jeweils für das Geschäftsjahr 2020 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2020 Zustimmung Begründung: Seit Jahren reicht die Cashposition auch für die Zahlung einer Sonderdividende von mehreren €/ Aktie. Die Dividende von 0,75 €/ Aktie wurde in diesem schwierigen Jahr 2020 verdient, die Jubiläumsdividende anlässlich des 50-jährigen Bestehen des OVB sieht etwas knauserig aus, ist aber wohl CoViD 19 geschuldet. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Zustimmung Begründung: Der Vorstand hat das schwierige Jahr 2020 (fast nur online-Akquisition und Betreuung von Kunden) sehr gut gemeistert, die Investitionen in die selbst entwickelte digitale Plattform haben sich jetzt ausgezahlt. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Zustimmung Begründung: Das Unternehmen ist gut aufgestellt, die Vorstandsnachfolge konnte aus den eigenen Reihen geregelt werden, schwerwiegende Risiken sind zurzeit nicht sichtbar. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten Ablehnung Begründung: PWC prüft schon seit 16 Jahren, eine notwendige kritische Distanz zur geprüften Firma kann trotz Prüferwechsel aus diesen Gründen nicht vorbehaltlos unterstellt werden OVB sollte dringend einen Wechsel mit einer anderen Big4 oder Big6-Geselllschaft vornehmen. TOP 6 Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat Zustimmung Begründung: Die fachliche und persönliche Eignung von Frau Wiens steht außer Frage. Endlich wurde nach Jahren der Abstinenz wieder einmal eine Frau in das Männergremium vorgeschlagen. TOP 7 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Ablehnung Begründung: Die Erfolgsabhängigkeit der Vorstandsvergütung gerade eines Versicherungsvertriebs-Unternehmen ist mit derzeit nur 45% zu gering, um eine Beteiligung an Risiken und Chancen wie bei den Aktionären zu gewährleisten. Auch die fast hälftige Aufteilung der variablen Vergütung in kurz- und mittelfristig hat ein zu großes Schwergewicht in der Kurzfristigkeit. ESG-Kriterien sind nicht berücksichtigt worden. Positiv hervorzuheben ist die Malusregelung, der Verzicht auf Nachregelung durch den Aufsichtsrat, der Verzicht auf eine CoC-Klausel und der Verzicht auf eine vom Unternehmen zu tragende Versorgungszusage (stattdessen Zahlung zur Eigenversicherung) sowie der weiterhin gültige Selbstbehalt bei der D& O Versicherung. Die Caps erscheinen angemessen. TOP 8 Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: Die bestehenden Systeme scheint angemessen und wird unverändert fortgeschrieben TOP 9 Beschlussfassung über Satzungsänderungen 9.1 Mit Einführung eines freien elektronischen Zugangs zum amtlichen Teil des Bundesanzeigers ist die bis dahin bestehende Zweiteilung aufgegeben worden. Das neu gefasste Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan wird seitdem unter dem alleinigen Titel „Bundesanzeiger“ herausgegeben. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: § 4 der Satzung der OVB Holding AG wird wie folgt neu gefasst: „Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Informationen an die Aktionäre dürfen, soweit gesetzlich zulässig, auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.“ Zustimmung Begründung: Die Aktualisierung ist plausibel. 9.2 Durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurden unter anderem die Bestimmungen des Aktiengesetzes zu den Mitteilungen für die Aktionäre im Vorfeld der Hauptversammlung geändert. Die bisherigen Regelungen zu Mitteilungen für die Aktionäre und deren Übermittlung in §§ 125, 128 AktG entfallen bzw. werden durch neue Regelungen ersetzt. Vor diesem Hintergrund soll § 15 Absatz 5 der Satzung gestrichen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: § 15 Absatz 5 der Satzung wird gestrichen und entfällt ersatzlos. Zustimmung Begründung: Die Aktualisierung ist plausibel 9.3 Gemäß § 16 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der OVB Holding AG ist für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ein in Textform in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut erforderlich. Die § 16 Absatz 2 Satz 2 der Satzung zugrundeliegende Regelung des Aktiengesetzes (§ 123 Abs. 4 AktG) wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten EU-Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) teilweise geändert. § 123 Abs. 4 AktG regelt nunmehr, dass bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften ein Nachweis gemäß § 67c Absatz 3 AktG ausreichend ist. Die gesetzliche Regelung schließt Nachweise in anderer Form jedoch nicht aus. Da die Umsetzung der Vorgaben des § 67c Absatz 3 AktG einigen Depotbanken noch Schwierigkeiten bereiten kann, soll in § 16 Absatz 2 der Satzung auch die Möglichkeit eines in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut vorgesehen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: § 16 Absatz 2 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „(2) Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtsrechts nachweisen. Der Nachweis der Berechtigung hat durch einen in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut zu erfolgen; hierzu reicht in jedem Fall ein Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen und der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.“ Zustimmung Begründung: Die Aktualisierung ist plausibel. 9.4 § 19 Absatz 5 der Satzung der OVB Holding AG sieht vor, dass der Jahresabschluss, der Lagebericht des Vorstands, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen sind. § 175 Absatz 2 AktG eröffnet die Möglichkeit, die genannten Dokumente alternativ über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen. Diese den organisatorischen Aufwand begrenzende Möglichkeit soll auch in der Satzung ausdrücklich genannt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: § 19 Absatz 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: „(5) Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an zugänglich zu machen.“ Zustimmung Begründung: Die Aktualisierung ist plausibel und nachvollziehbar. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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