Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden. TOP 1 Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und des Lageberichtes für die MERKUR PRIVATBANK KGaA für das Geschäftsjahr 2020 mit Berichten der persönlich haftenden Gesellschafter und des Aufsichtsrats Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 Zustimmung Begründung: Der vorgelegte Jahresabschluss der MERKUR BANK KGaA für das Geschäftsjahr 2020 kann festgestellt werden. Diesem wurde durch den Abschlussprüfer KPMG ein uneingeschränktes Testat erteilt. Es gibt keinen erkennbaren Grund, dem Jahresabschluss die Feststellung zu verweigern. TOP 3 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020 Zustimmung Begründung: Der Jahresüberschuss je Aktie beträgt rund 1,05 Euro. Die Ausschüttung einer Dividende stellt also eine Ausschüttungsquote von rund 38,1 % dar. In Anbetracht des aktuellen Umfelds und die Empfehlung der Behörden, dass Banken zunächst zurückhaltend mit Dividendenausschüttungen umgehen sollen, ist der Dividendenvorschlag sehr erfreulich. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafter Zustimmung Begründung: Der phG bzw. die Vorstände haben auch im zurückliegenden Jahr eine exzellente Arbeit abgeliefert. Trotz Corona und Niedrigzinsumfeld ist die Bank wie immer stetig gewachsen. Es konnte auch die Übernahme des Bankhauses Schilling ohne Komplikationen abgeschlossen werden. TOP 5 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: In insgesamt 8 Sitzungen hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung durch die Vorstände überwacht. Gerade in Krisenzeiten hat man deutlich das Engagement mit zahlreichen eng getakteten Aufsichtsratssitzungen erkennen können. TOP 6 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 Zustimmung Begründung: Die KPMG AG zählt zu den größten Wirtschaftsprüfungsunternehmen weltweit. Es gibt keinerlei Bedenken gegen die KPMG als Abschlussprüfer der Gesellschaft. TOP 7 Beschlussfassung über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: Die geplante Vergütungsstruktur erscheint für die Größenordnung der Bank angemessen. TOP 8 Beschlussfassung über eine Satzungsänderung betreffend die Haftungsentschädigung der persönlich haftenden Gesellschafter Zustimmung Begründung: Die Herabsetzung der Vergütung bis 2030 wird begrüßt. Es ist jedoch fraglich, wieso diese nicht dauerhaft, sondern immer zeitlich beschränkt herabgesetzt wird. TOP 9 Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen 9.1. § 8 der Satzung lautet wie folgt: „§ 8 Persönlich haftender Gesellschafter Persönlich haftende Gesellschafter sind a) die Merkur-Bank Geschäftsführungs GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 77 891 mit einer nicht auf das Grundkapital geleisteten Vermögenseinlage (nachfolgend „Kapitalanteil“) im Nennbetrag 168.726,32 EUR (i.W. einhundertachtundsechzig tausendsiebenhundertsechsundzwanzig 32/100 EUR) und b) Siegfried Lingel, Bankier, wohnhaft in 73435 Aalen ohne Kapitalanteil und c) Dr. Marcus Lingel, Diplom-Kaufmann, wohnhaft in 81545 München mit einem Kapitalanteil im Nennbetrag von 4.527.663,22 EUR (i.W. vier Millionen fünfhundertsiebenundzwanzig-tausendsechshundertdreiundsechzig 22/100 EUR).“ Die persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: § 8 der Satzung wird neu gefasst und lautet fortan: „§ 8 Persönlich haftende Gesellschafter Persönlich haftende Gesellschafter sind a) die Merkur Privatbank Geschäftsführungs GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 77891 mit einer nicht auf das Grundkapital geleisteten Vermögenseinlage (nachfolgend „Kapitalanteil“) im Nennbetrag von 168.726,32 EUR (i.W. einhundertachtundsechzigtausendsiebenhundertsechsundzwanzig 32/100 EUR) und b) Dr. Marcus Lingel, Diplom-Kaufmann, wohnhaft in 81545 München mit einem Kapitalanteil im Nennbetrag von EURO 4.527.663,22 (i.W. vier Millionen fünfhundertsiebenundzwanzig-tausendsechshundertdreiundsechzig 22/100 EUR).“ Zustimmung Begründung: Aufgrund des Ablebens von Herrn Sigfried Lingel ist diese Anpassung notwendig. 9.2. § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Satzung lauten wie folgt: „Hat die Gesellschaft mehr als zwei geschäftsführungsbefugte persönlich haftende Gesellschafter, so wählen die persönlich haftenden Gesellschafter einen Stellvertreter und einen Vorsitzenden der Geschäftsleitung, es sei denn, Herr Siegfried Lingel ist noch geschäftsführungsbefugter persönlich haftender Gesellschafter. In diesem Fall ist Herr Siegfried Lingel automatisch Vorsitzender der Geschäftsleitung solange er geschäftsführungsbefugter persönlich haftender Gesellschafter ist.“ Die persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: § 15 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Satzung werden neu gefasst und lauten fortan: „Die geschäftsführungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter wählen einen Vorsitzenden der Geschäftsleitung, es sei denn, Herr Dr. Marcus Lingel ist noch geschäftsführungsbefugter persönlich haftender Gesellschafter. In diesem Fall ist Herr Dr. Marcus Lingel automatisch Vorsitzender der Geschäftsleitung solange er geschäftsführungsbefugter persönlich haftender Gesellschafter ist." Zustimmung Begründung: Aufgrund des Ablebens von Herrn Sigfried Lingel ist diese Anpassung notwendig. 9.3. § 16 Satz 1 der Satzung lautet wie folgt: „Soweit nach dieser Satzung die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter erforderlich ist oder die persönlich haftenden Gesellschafter einen Beschluss zu fassen haben, mit Ausnahme von Beschlüssen der persönlich haftenden Gesellschafter nach § 15 Abs. 3, entscheidet Herr Siegfried Lingel, solange er persönlich haftender Gesellschafter ist.“ Die persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: § 16 Satz 1 der Satzung wird neu gefasst und lautet fortan: „Soweit nach dieser Satzung die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter erforderlich ist oder die persönlich haftenden Gesellschafter einen Beschluss zu fassen haben, mit Ausnahme von Beschlüssen der persönlich haftenden Gesellschafter nach § 15 Abs. 3, entscheidet Herr Dr. Marcus Lingel, solange er persönlich haftender Gesellschafter ist.“ Zustimmung Begründung: Aufgrund des Ablebens von Herrn Sigfried Lingel ist diese Anpassung notwendig. 9.4. § 27 Abs. 1 Satz 2 der Satzung lautet wie folgt: „Falls weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende von der Hauptversammlung unter Leitung von Herrn Siegfried Lingel oder falls dieser als persönlich haftender Gesellschafter ausgeschieden ist, vom persönlich haftenden Gesellschafter, der am längsten an der Gesellschaft beteiligt ist, oder sollte dieser persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person sein, von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied seiner Geschäftsführung gewählt.“ Die persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: § 27 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird neu gefasst und lautet fortan: „Falls weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitzende von der Hauptversammlung unter Leitung von Herrn Dr. Marcus Lingel oder, falls dieser als persönlich haftender Gesellschafter ausgeschieden ist, unter der Leitung des persönlich haftenden Gesellschafters, der am längsten an der Gesellschaft beteiligt ist, oder sollte dieser persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person sein, unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten Mitglieds seiner Geschäftsführung gewählt.“ Zustimmung Begründung: Aufgrund des Ablebens von Herrn Sigfried Lingel ist diese Anpassung notwendig. 9.5. § 29 Abs. 2 Satz 3 der Satzung lautet wie folgt: „Die Erklärung der Zustimmung oder Ablehnung erfolgt durch Herrn Siegfried Lingel oder, falls Herr Siegfried Lingel als persönlich haftender Gesellschafter ausgeschieden ist, durch den Vorsitzenden der Geschäftsleitung oder dessen Stellvertreter (§ 15 Abs. 2) oder, falls ein Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender nicht ernannt ist, durch den persönlich haftenden Gesellschafter, der am längsten an der Gesellschaft beteiligt ist.“ Die persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: § 29 Abs. 2 Satz 3 der Satzung wird neu gefasst und lautet fortan: „Die Erklärung der Zustimmung oder Ablehnung erfolgt durch Herrn Dr. Marcus Lingel oder, falls Herr Dr. Marcus Lingel als persönlich haftender Gesellschafter ausgeschieden ist, durch den Vorsitzenden der Geschäftsleitung oder, falls ein Vorsitzender nicht ernannt ist, durch den persönlich haftenden Gesellschafter, der am längsten an der Gesellschaft beteiligt ist.“ Zustimmung Begründung: Aufgrund des Ablebens von Herrn Sigfried Lingel ist diese Anpassung notwendig. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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