Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 05.05.2021



Firmendetails anzeigen





 Dieses Dokument ausdrucken



Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.

 

TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2020, des zusammengefassten Lageberichts für die EnBW Energie Baden-Württemberg AG und den Konzern (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2020

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK begrüßt die Rückkehr der Dividendenzahlung in den Bereich von 1,00 EUR nach mittlerweile einer Reihe von Jahren, die durch den Technologiewechsel geprägt waren.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstandsentlastung steht nichts entgegen, weil der Vorstand seine 2012 gesteckten Ziele nicht nur erreicht, sondern teilweise auch überschritten hat. Nur deshalb ist eine unter TOP 2 vorgeschlagene Dividende möglich.

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat hat seine Aufgaben der Beratung des Vorstands sowie der Kontrolle und Überwachung nach unserer bisherigen Kenntnis stets wahrgenommen.

 

 

TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen

 

a)

 

Ablehnung

 

Begründung: Aus Sicht der SdK erfüllt die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) nicht die nötigen Qualitätskriterien, um als Abschlussprüfer der Gesellschaft tätig zu werden. Dies ist nach Einschätzung der SdK im Fall Wirecard und der darauffolgenden politischen Aufarbeitung der Vorgänge deutlich geworden. Schon seit dem Jahr 2008 gab es gegen die Wirecard AG den Verdacht der Geldwäsche und der unrichtigen Bilanzierung. EY hat trotz dieser Medienberichterstattungen und der Auffälligkeiten sämtlichen Jahres- und Konzernjahresabschlüssen der Wirecard im Zeitraum von 2009 bis 2018 ein uneingeschränktes Testat erteilt. Dass diese sich jedoch über mehrere Jahre und bei einem Vermögenswert passieren, der für die Unternehmensbilanz von hoher Relevanz ist, können wir nicht nachvollziehen. Die SdK ist schockiert über das an den Tag gelegte Prüfungsverständnis von EY. Da bislang auch auf Nachfrage der SdK keine Klarstellung von Seiten EYs zu deren Prüfungspraxis erfolgte, kann aus Sicht der SdK kein weiteres Prüfungsmandat mehr an EY vergeben werden, so lange EY hier nicht grundlegende Änderungen in Bezug auf die Prüfungspraxis zusagt.

 

b)

Ablehnung

 

Begründung: Aus Sicht der SdK erfüllt die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) nicht die nötigen Qualitätskriterien, um als Abschlussprüfer der Gesellschaft tätig zu werden. Dies ist nach Einschätzung der SdK im Fall Wirecard und der darauffolgenden politischen Aufarbeitung der Vorgänge deutlich geworden. Schon seit dem Jahr 2008 gab es gegen die Wirecard AG den Verdacht der Geldwäsche und der unrichtigen Bilanzierung. EY hat trotz dieser Medienberichterstattungen und der Auffälligkeiten sämtlichen Jahres- und Konzernjahresabschlüssen der Wirecard im Zeitraum von 2009 bis 2018 ein uneingeschränktes Testat erteilt. Dass diese sich jedoch über mehrere Jahre und bei einem Vermögenswert passieren, der für die Unternehmensbilanz von hoher Relevanz ist, können wir nicht nachvollziehen. Die SdK ist schockiert über das an den Tag gelegte Prüfungsverständnis von EY. Da bislang auch auf Nachfrage der SdK keine Klarstellung von Seiten EYs zu deren Prüfungspraxis erfolgte, kann aus Sicht der SdK kein weiteres Prüfungsmandat mehr an EY vergeben werden, so lange EY hier nicht grundlegende Änderungen in Bezug auf die Prüfungspraxis zusagt.

 

 

TOP 6 Wahlen zum Aufsichtsrat

 

a) Herr Dr. Dietrich Birk, Göppingen, Geschäftsführer des Verbands Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V. (VDMA), Landesverband Baden-Württemberg, Stuttgart

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK hat keine Bedenken gegen die Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten.

 

b) Frau Stefanie Bürkle, Sigmaringen, Landrätin des Landkreises Sigmaringen

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK hat grundsätzlich keine Bedenken gegen die Wahl der vorgeschlagenen Kandidatin. Auch hier ist das Thema Ämterhäufung unverkennbar und wirft Bedenken nach hinreichender Zeit für die anstehenden Aufgaben auf. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger definiert neben einer operativen Tätigkeit lediglich drei weitere Mandate als zulässig. Da dies hier überschritten ist, erfolgt hier eine Ablehnung.

 

c) Herr Lutz Feldmann, Bochum, selbstständiger Unternehmensberater

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK hat keine Bedenken gegen die Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten.

 

d) Herr Dr. Hubert Lienhard, Heidenheim an der Brenz, Aufsichtsrat und früherer Vorsitzender der Geschäftsführung der Voith GmbH, Heidenheim

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK hat grundsätzlich keine Bedenken gegen die Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten. Auch hier fällt das Thema Ämterhäufung auf, aber auf Grund der fehlenden operativen Beschäftigung sollte hier hinreichend Zeit für die anstehenden Aufgaben sein.

 

e) Frau Marika Lulay, Heppenheim, Vorsitzende der geschäftsführenden Direktoren (CEO) und Mitglied des Verwaltungsrats der GFT Technologies SE, Stuttgart

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK hat keine Bedenken gegen die Wahl der vorgeschlagenen Kandidatin.

 

f) Herr Dr. Wolf-Rüdiger Michel, Rottweil, Landrat des Landkreises Rottweil

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK hat grundsätzlich keine Bedenken gegen die Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten. Auch hier ist das Thema Ämterhäufung unverkennbar und wirft Bedenken nach hinreichender Zeit für die anstehenden Aufgaben auf. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger definiert neben einer operativen Tätigkeit lediglich drei weitere Mandate als zulässig. Da dies hier überschritten ist, erfolgt hier eine Ablehnung.

 

g) Frau Gunda Röstel, Flöha, Kaufmännische Geschäftsführerin der Stadtentwässerung Dresden GmbH und Prokuristin der Gelsenwasser AG

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK hat keine Bedenken gegen die Wahl der vorgeschlagenen Kandidatin.

 

h) Herr Harald Sievers, Ravensburg, Landrat des Landkreises Ravensburg

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK hat grundsätzlich keine Bedenken gegen die Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten. Auch hier ist das Thema Ämterhäufung unverkennbar und wirft Bedenken nach hinreichender Zeit für die anstehenden Aufgaben auf. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger definiert neben einer operativen Tätigkeit lediglich drei weitere Mandate als zulässig. Da dies hier überschritten ist, erfolgt hier eine Ablehnung.

 

i) Frau Edith Sitzmann, Freiburg, Ministerin für Finanzen des Landes Baden-Württemberg und Mitglied des Landtags von Baden-Württemberg

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK hat grundsätzlich keine Bedenken gegen die Wahl der vorgeschlagenen Kandidatin. Auch hier ist das Thema Ämterhäufung unverkennbar und wirft Bedenken nach hinreichender Zeit für die anstehenden Aufgaben auf. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger definiert neben einer operativen Tätigkeit lediglich drei weitere Mandate als zulässig. Da dies hier überschritten ist, erfolgt hier eine Ablehnung.

 

j) Herr Lothar Wölfle, Friedrichshafen, Landrat des Bodenseekreises

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK hat grundsätzlich keine Bedenken gegen die Wahl des vorgeschlagenen Kandidaten. Auch hier ist das Thema Ämterhäufung unverkennbar und wirft Bedenken nach hinreichender Zeit für die anstehenden Aufgaben auf. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger definiert neben einer operativen Tätigkeit lediglich drei weitere Mandate als zulässig. Da dies hier überschritten ist, erfolgt hier eine Ablehnung.

 

 

TOP 7 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK wird dem Vorschlag zustimmen, auch wenn eine schnelle und einfache Transparenz zu wünschen übrig lässt.

 

 

TOP 8 Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

 

Zustimmung

 

Begründung: Dem Vorschlag zum Vergütungssystem wird zugestimmt, da es sich im Wesentlichen um eine Bestätigung des im letzten Jahr abgestimmten Vergütungssystems handelt und dies an die neuen gesetzlichen Regelungen angepasst wurde.

 

 

TOP 9 Beschlussfassung über die Zustimmung zu sieben Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen zwischen der EnBW Energie Baden-Württemberg AG und sieben Tochtergesellschaften

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK hat keine Einwendungen gegen einen Gewinnabführungsvertrag, da dies auch zu einer Verwaltungsvereinfachung führt und es sich hier um eine Aktualisierung bereits bestehender Verträge a. G. der gesetzlichen Gegebenheiten handelt.

 

 

TOP 10 Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit einem Vorstandsmitglied nach § 93 Absatz 4 Satz 3 AktG

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK hält aufgrund der vorgelegten Informationen eine Zustimmung als abschließende Lösung für den Rechtsstreit für angemessen.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

               



 Dieses Dokument ausdrucken


Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.