Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden. TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der ElringKlinger AG, des gebilligten Konzernabschlusses sowie des gemeinsamen Lageberichts für die ElringKlinger AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2020 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Zustimmung Begründung: Der Vorstandsentlastung wird zugestimmt, da er sowohl die weitere Ausrichtung der Gesellschaft bedient hat wie auch trotzt der COVID-19 Pandemie überdurchschnittlich performed hat. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Zustimmung Begründung: Nach unserer bisherigen Kenntnisnahme hat der Aufsichtsrat seine Aufgaben der Beratung des Vorstands sowie der Kontrolle und Überwachung stets wahrgenommen. TOP 4 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 Ablehnung Begründung: Aus Sicht der SdK erfüllt die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) nicht die nötigen Qualitätskriterien, um als Abschlussprüfer der Gesellschaft tätig zu werden. Dies ist nach Einschätzung der SdK im Fall Wirecard und der darauffolgenden politischen Aufarbeitung der Vorgänge deutlich geworden. Schon seit dem Jahr 2008 gab es gegen die Wirecard AG den Verdacht der Geldwäsche und der unrichtigen Bilanzierung. EY hat trotz dieser Medienberichterstattungen und der Auffälligkeiten sämtlichen Jahres- und Konzernjahresabschlüssen der Wirecard im Zeitraum von 2009 bis 2018 ein uneingeschränktes Testat erteilt. Dass diese sich jedoch über mehrere Jahre und bei einem Vermögenswert passieren, der für die Unternehmensbilanz von hoher Relevanz ist, können wir nicht nachvollziehen. Die SdK ist schockiert über das an den Tag gelegte Prüfungsverständnis von EY. Da bislang auch auf Nachfrage der SdK keine Klarstellung von Seiten EYs zu deren Prüfungspraxis erfolgte, kann aus Sicht der SdK kein weiteres Prüfungsmandat mehr an EY vergeben werden, so lange EY hier nicht grundlegende Änderungen in Bezug auf die Prüfungspraxis zusagt. TOP 5 Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder Zustimmung Begründung: Die SdK wird dem vorgeschlagenen Vergütungssystem zustimmen, da es sowohl die Kriterien der fixen und variablen Vergütung, wie auch über Short Term Incentive (STI) und Long Term Incentive (LTI) Anteile verfügt. TOP 6 Beschlussfassung über das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder sowie Anpassung der entsprechenden Bestimmung der Satzung der Gesellschaft a) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das als Anhang zu diesem Tagesordnungspunkt nachfolgend beschriebene System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu bestätigen. Zustimmung Begründung: Die SdK wird dem vorliegenden Vorschlag zustimmen. b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 13 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:„Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen und der auf seine Bezüge aus der Aufsichtsratstätigkeit entfallenden Umsatzsteuer zum Ablauf des Geschäftsjahres eine feste Vergütung, wobei der Aufsichtsratsvorsitz und der stellvertretende Vorsitz besonderes berücksichtigt werden. Für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss des Aufsichtsrats sowie den Vorsitz in einem Ausschuss kann ebenfalls ein Zuschlag gewährt werden. Darüber hinaus erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ein Sitzungsentgelt. Die Höhe der Vergütung, die Zuschläge und das Sitzungsentgelt werden durch einen Beschluss der Hauptversammlung festgelegt. Wenn keine Änderung der Vergütung beschlossen wird, wird die Vergütung aus dem Vorjahr übernommen. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten die Vergütung und die Zuschläge zeitanteilig.“ Zustimmung Begründung: Die SdK hat keine Bedenken bei der Abstimmung zur Aufsichtsratsvergütung. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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