Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die Umstellungen durch COVID die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die zunächst technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2021 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft langfristig zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation weiterhin nicht möglich sein, die Voraussetzungen schafft, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden. TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2020 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2020 Zustimmung Begründung: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen die Zahlung einer Dividende in Höhe von 2,00 Euro/Aktie vor. Die SdK fordert grundsätzlich eine Ausschüttung von 40 bis 60 Prozent des auf die Aktionäre der Gesellschaft entfallenden Konzernjahresüberschusses. Angesichts eines Konzernjahresverlust von 27 Mio. Euro übersteigt die gezahlte Dividende die geforderte deutlich. Die SdK hätte folglich auch eine geringe Dividende genügen lassen, trägt aber auch die vorgeschlagene Dividende mit, wegen der guten Geschäftsaussichten für die Gesellschaft und zur Wahrung der Dividendenkontinuität. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Zustimmung Begründung: Zwar sind die Umsatzerlöse und der Konzernjahresüberschuss in 2020 um rund 380 Mio. Euro zurückgegangen, was bei den Umsatzerlösen einen Rückgang um 6 Prozent bedeutet und bei dem auf die Aktionäre der Rheinmetall AG entfallenden Konzernjahresüberschuss gar um 104 Prozent. Zurückzuführen ist der Rückgang jedoch allein auf den Unternehmensbereich „Automotive“. Dessen Umsätze sind um 585 Mio. Euro oder 21 Prozent gesunken; während die Umsätze im Bereich „Defence“ um 203 Mio. Euro oder 6 Prozent gestiegen sind. Ursächlich für die Entwicklung im Bereich „Automotive“ war nicht zuletzt die Covid-19-Pandemie, aber auch der technologische Wandel in der Antriebstechnologie („Elektrifizierung“). Der Vorstand hat dem durch eine Wertberichtigung im Automotive-Bereich in Höhe von 300 Mio. Euro (vgl. GB 2020, S. 51) sowie eine „strategische und operative (Neu-)Ausrichtung des Unternehmensbereichs“ (GB 2021, S. 4) Rechnung getragen. Mit der „strategische Neuausrichtung des [Gesamt-]Konzerns“ (GB 2020, S. 117; Bericht Q1/2021, S. 3) unter Aufhebung der „bisherige[n] organisatorische[n] Trennung in die Unternehmensbereiche Automotive und Defence“ (Quartalsbericht Q1/2021, S. 3) nimmt er zugleich die vorhersehbare künftige Entwicklung vorweg: Die Entwicklung der „ONE Rheinmetall“ zu einem überwiegenden Rüstungskonzern. Darauf lässt allein schon der Anstieg des Auftragsbestands um 2.500 Mio. Euro bzw. 23 Prozent von 10,4 auf 12,9 Mrd. Euro schließen (vgl. dazu GB 2020, S. 52). TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Zustimmung Begründung: Dem Bericht des Aufsichtsrats nach zu urteilen, hat der Aufsichtsrat seine Beratungs- und Überwachungsaufgabe erfüllt. Im Geschäftsjahr 2020 ist er zu acht Sitzungen zusammengekommen. Dabei hat er sich vor allem mit (Neu-)Ausrichtung des Geschäftsbereichs „Automotive“ befasst – den „Herausforderungen und Konsequenzen für bestehende Geschäftsaktivitäten, Forschungs- und Entwicklungs-Vorhaben und gewachsene Werkstrukturen“ (Geschäftsbericht 2020, S. 7). TOP 5 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021 Ablehnung Begründung: Um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu gewährleisten, fordert die SdK eine grundsätzliche Trennung von Prüfung und Beratung. Jedenfalls soll die Vergütung für (Steuer-)Beratungs- und sonstige Leistungen nicht mehr als 25 Prozent der Vergütung für die Abschlussprüfungsleistungen ausmachen. Der Abschlussprüfer der Rheinmetall AG, die Deloitte GmbH, erhielt in 2020 für die Abschlussprüfung eine Vergütung von 2,1 Mio. Euro und für Beratung und sonstige Leistungen 1,1 Mio. Euro. Der Anteil der Vergütung für Beratungs- und sonstige Leistungen an der für Abschlussprüfungsleistungen betrug folglich 52 Prozent. Das gefährdet die Unvoreingenommenheit des Abschlussprüfers. TOP 6 Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Ulrich Grillo Mülheim an der RuhrVorsitzender des Vorstands der Grillo-Werke AG Zustimmung Begründung: Gegen die Wiederwahl von Herrn Ulrich Grillo in den Aufsichtsrat bestehen keine Bedenken. Er erscheint fachlich geeignet und gerade noch ausreichend zeitlich verfügbar. b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Klaus-Günter Vennemann Waidring, ÖsterreichBeratender Ingenieur Zustimmung Begründung: Gegen die Wiederwahl von Herrn Klaus-Günter Vennemann in den Aufsichtsrat bestehen keine Bedenken. Er erscheint fachlich geeignet und zeitlich verfügbar. c) Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Sahin Albayrak BerlinProfessor an der Technischen Universität Berlin, Leiter des Lehrstuhls Agententechnologien in betrieblichen Anwendungen und der Telekommunikation an der Technischen Universität Berlin Zustimmung Begründung: Gegen die Wahl von Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Sahin Albayrak in den Aufsichtsrat bestehen keine Bedenken. Er erscheint fachlich geeignet und zeitlich verfügbar. d) Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Dr. Britta Giesen EssenDiplom-Wirtschaftsingenieurin und Vorsitzende des Vorstands der Pfeiffer Vacuum Technology AG Zustimmung Begründung: Gegen die Wahl von Frau Dr. Britta Giesen in den Aufsichtsrat bestehen keine Bedenken. Sie erscheint fachlich geeignet und zeitlich verfügbar. TOP 7 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder gemäß § 120a AktG Ablehnung Begründung: Gegenüber dem Vorschlag zur Hauptversammlung 2020 (vgl. dazu SdK, Abstimmungsempfehlung, Rheinmetall AG, Hauptversammlung 2020, TOP 6) bedeutet der Vorschlag zur Hauptversammlung 2021 eine erhebliche Verbesserung. Die Anforderungen der SdK erfüllt der Vorschlag aber noch immer nicht: 1. Da die Stellung des Vorstands eher der eines Unternehmens denn der eines Angestellten ähneln sollte, sollte die Altersversorgung ihnen überlassen bleiben und nicht auf Kosten der Gesellschaft erfolgen. Als Beitrag zur Altersversorgung der Vorstände trägt die SdK daher nur einen Anteil von höchstens fünf Prozent an der Festvergütung bzw. drei Prozent an der Gesamtvergütung mit. Bei der Rheinmetall beträgt der Anteil freilich zwischen zehn und dreißig Prozent. 2. Nicht mitgetragen wird von der SdK ferner der „Umgang mit außergewöhnlichen Entwicklungen und Ereignissen“ (EB 2021, S. 18). Zwar soll eine Abweichung von dem Vergütungssystem „lediglich in Ausnahmefällen“ möglich sein; auch sollen „unter Ausnahmefällen werden außergewöhnliche Entwicklungen verstanden [werden], die nicht vom Vorstand oder Rheinmetall zu verantworten sind, z. B. außergewöhnliche Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (zum Beispiel aufgrund einer Wirtschafts- oder Finanzkrise), Naturkatastrophen, Terroranschläge, politische Krisen oder Epidemien/Pandemien“ (EB 2021, S. 18). Auch das widerspricht freilich der erstrebten unternehmerähnlichen Stellung des Vorstands. Jedenfalls aber sollte die Entscheidung über eine Abweichung von dem Vergütungssystem der Hauptversammlung vorbehalten bleiben. Deshalb lehnt die SdK auch den neueren Vorschlag ab. TOP 8 Beschlussfassung über die Anpassung der Vergütung des Aufsichtsrats und entsprechende Satzungsänderung Zustimmung Begründung: Die Erhöhung der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist der Größe des Unternehmens sowie dem Arbeitsaufwand und der Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder angemessen. TOP 9 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss von Bezugs- und Andienungsrechten Zustimmung Begründung: Die von der Hauptversammlung am 10.05.2016 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien läuft am 09.05.2021 aus und soll daher durch eine neue Ermächtigung mit einer Laufzeit bis zum 10.05.2026 ersetzt werden. Dagegen bestehen keine Einwände. TOP 10 Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021 mit möglichem Bezugsrechtsausschluss; Satzungsänderung Zustimmung Begründung: Die SdK trägt Kapitalvorratsbeschlüsse ohne Bezugsrechtsausschluss nur bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Grundkapitals mit. Grund sind die Gefahren, welche eine weitergehende Ermächtigung des Vorstands für die bestehenden Aktionäre mit sich bringt (z.B. Verwässerungsgefahr). Die Entscheidung über eine Kapitalerhöhung um mehr als 25 Prozent soll daher der Hauptversammlung vorbehalten bleiben. In TOP 10 schlägt die Gesellschaft die Schaffung eines „Genehmigten Kapitals 2021“ bis zu einer Höhe von 20 Prozent des Grundkapitals vor; in TOP 11 die Schaffung eines „Bedingten Kapitals 2021“ bis zu einer Höhe von ebenfalls 20 Prozent des Grundkapitals. In der Summe übersteigt die von der SdK geforderte Grenze. Ohne eine Anpassung der Höchstgrenze kann daher nur einem der Beschlussvorschläge zugestimmt werden. Keinen Ablehnungsgrund stellt dagegen die Ermächtigung zum Ausschuss des Bezugsrechts bei Sachkapitalerhöhungen dar, insoweit der Ausschluss auf einen anteiligen Betrag von 10 Prozent des Grundkapitals beschränkt wird (vgl. Einberufung 2021, S. 24). TOP 11 Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) und zum Ausschluss des Bezugsrechts, Schaffung eines Bedingtes Kapital 2021; Satzungsänderung Ablehnung Begründung: Vgl. Begründung zu TOP 10. TOP 12 Beschlussfassung über die Änderung des Gegenstands des Unternehmens (§ 2 Absatz 1 und 2 der Satzung) (1) Zustimmung Begründung: Die Neufassung des Unternehmensgegenstands ist durch den technischen Fortschritt und die unternehmerische Entwicklung begründet: „Das Unternehmen bedient [längst] nicht mehr ausschließlich die Branchen Automotive und Defence, die durch industrielle Produktion gekennzeichnet sind“, sondern ist längst auch in den Bereichen „Elektronik, Cybersecurity [und] Software“ tätig (so Einberufung 2021, S. 29). Das soll durch die Satzungsänderung klargestellt werden. (2) Zustimmung Begründung: s. Begründung zu TOP 12 (1). TOP 13 Beschlussfassung über eine Satzungsänderung (§ 16 Absatz 2 der Satzung) betreffend die Anmeldung zur Hauptversammlung und zum Aktionärsnachweis Zustimmung Begründung: Die Satzungsänderung dient der Angleichung an eine geänderte Rechtslage. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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