TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Siemens Aktiengesellschaft und den Konzern zum 30. September 2020 sowie des Berichts des Aufsichtsrats zum Geschäftsjahr 2019/2020 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Siemens Aktiengesellschaft Zustimmung Begründung: Die Ausschüttungsquote beträgt mehr als 70% des Konzernjahresüberschusses und übertrifft damit die von der SdK geforderte Ausschüttungsquote, die in einer Bandbreite zwischen 40% und 60% des Konzernjahres-überschusses liegt. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands a) Joe Kaeser (Vorsitzender) Zustimmung Begründung: Diese Begründung gilt gleichermaßen für alle zur Entlastung anstehenden Vorstandsmitglieder und wird daher nur einmal ausgeführt und bezüglich der anderen Vorstandsmitglieder auf diese verwiesen. In einem sehr schwierigen, durch COVID-19- geprägten Umfeld hat es der Vorstand geschafft, ein stabiles Ergebnis vorzulegen, dass zu einer EK-Rendite von ca. 11% nach Steuern führt. Trotz pandemiebedingter Einschränkungen ist der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr gerade einmal um ca. 2% zurückgegangen. Bedauerlicherweise konnte diese stabile Umsatzleistung nicht auf die Ergebnisebene transformiert werden. Der Gewinn aus fortgeführten Aktivitäten ist um mehr als 16% eingebrochen. Zwei von vier industriellen Geschäftsfeldern liegen außerhalb des Margenbandes, darunter auch Siemens Healthineers. Neben internen Effekten aufgrund der Neu- und Reorganisation sind hierfür coronabedingte Belastungen verantwortlich. Es wird zu erfragen sein, ob und wie eine Rückkehr aller Segmente in Margenbänder auch in einer coronageprägten Umwelt möglich sein wird. Unter Berücksichtigung des allgemeinen wirtschaftlichen Umfeldes hat die Verwaltung ein zufriedenstellendes Ergebnis abgeliefert. Nachdem die strukturelle und personelle Neuausrichtung im Geschäftsjahr 2020 abgeschlossen worden sein soll, ist hoffentlich mit weiteren Sonderbelastungen hieraus in den künftigen Geschäftsjahren nicht zu rechnen. b) Dr. Roland Busch (stellvertretender Vorsitzender) Zustimmung Begründung: vgl. Begründung unter TOP 3a) c) Lisa Davis (Mitglied bis 29. Februar 2020) Zustimmung Begründung: vgl. Begründung unter TOP 3a) d) Klaus Helmrich Zustimmung Begründung: vgl. Begründung unter TOP 3a) e) Janina Kugel (Mitglied bis 31. Januar 2020) Zustimmung Begründung: vgl. Begründung unter TOP 3a) f) Cedrik Neike Zustimmung Begründung: vgl. Begründung unter TOP 3a) g) Michael Sen (Mitglied bis 31. März 2020) Zustimmung Begründung: vgl. Begründung unter TOP 3a) h) Prof. Dr. Ralf P. Thomas Zustimmung Begründung: vgl. Begründung unter TOP 3a) TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats a) Jim Hagemann Snabe (Vorsitzender) Zustimmung Begründung: Diese Begründung gilt gleichermaßen für alle zur Entlastung anstehenden Aufsichtsratsmitglieder und wird daher nur einmal ausgeführt und bezüglich der anderen Aufsichtsratsmitglieder auf diese verwiesen. Ausweislich des AR-Berichts ist der AR seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion nachgekommen und hat hierbei die richtigen Schwerpunkte gesetzt, insbesondere die strategische Weiterentwicklung und weitere Umsetzung der Vision 2020+ begleitet, den Nachfolgeprozess im Vorstand abgeschlossen und dem internen Kontrollverfahren für die sog. Related Party Transactions zugestimmt und das hierfür zuständige Organ bestimmt. Etwas oberflächlich bleibt die Berichterstattung zur COVID-19-Pandemie. Es wird davon ausgegangen, dass der AR sich nicht nur die entsprechenden Auswirkungen hat darlegen lassen, sondern auch erörtert hat, ob und welche Strategien zur Begegnung oder Eindämmung der wirtschaftlichen der Folgen der COVID-19-Pandemie ergriffen werden können. b) Birgit Steinborn (1. stellvertretende Vorsitzende) Zustimmung Begründung: vgl. TOP 4a) c) Werner Wenning (2. stellvertretender Vorsitzender) Zustimmung Begründung: vgl. TOP 4a) d) Dr. Werner Brandt Zustimmung Begründung: vgl. TOP 4a) e) Michael Diekmann Zustimmung Begründung: vgl. TOP 4a) f) Dr. Andrea Fehrmann Zustimmung Begründung: vgl. TOP 4a) g) Bettina Haller Zustimmung Begründung: vgl. TOP 4a) h) Robert Kensbock (Mitglied bis 25. September 2020) Zustimmung Begründung: vgl. TOP 4a) i) Harald Kern Zustimmung Begründung: vgl. TOP 4a) j) Jürgen Kerner Zustimmung Begründung: vgl. TOP 4a) k) Dr. Nicola Leibinger-Kammüller Zustimmung Begründung: vgl. TOP 4a) l) Benoît Potier Zustimmung Begründung: vgl. TOP 4a) m) Hagen Reimer Zustimmung Begründung: vgl. TOP 4a) n) Dr.-Ing. Dr. Ing. E.h. Nobert Reithofer Zustimmung Begründung: vgl. TOP 4a) o) Baroness Nemat Shafik (DBE, DPhil) Zustimmung Begründung: vgl. TOP 4a) p) Dr. Nathalie von Siemens Zustimmung Begründung: vgl. TOP 4a) q) Michael Sigmund Zustimmung Begründung: vgl. TOP 4a) r) Dorothea Simon Zustimmung Begründung: vgl. TOP 4a) s) Matthias Zachert Zustimmung Begründung: vgl. TOP 4a) t) Gunnar Zukunft Zustimmung Begründung: vgl. TOP 4a) TOP 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts Ablehnung Begründung: Aus Sicht der SdK erfüllt die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) nicht die nötigen Qualitätskriterien, um als Abschlussprüfer der Gesellschaft tätig zu werden. Dies ist nach Einschätzung der SdK im Fall Wirecard und der darauffolgenden politischen Aufarbeitung der Vorgänge deutlich geworden. EY war von den Aktionären der Wirecard AG für die Geschäftsjahre 2009 bis 2019 zum Abschlussprüfer bestellt worden. Schon seit dem Jahr 2008 gab es gegen die Wirecard AG den Verdacht der Geldwäsche und der unrichtigen Bilanzierung. Spätestens seit dem Jahr 2015 gab es umfangreiche Medienberichterstattung über Unstimmigkeiten in Bezug auf das Asiengeschäft der Wirecard AG. Auch wesentliche Finanzkennziffern der Wirecard AG wiesen deutliche Abweichungen von denen vergleichbarer Konkurrenzunternehmen auf und waren auch bezüglich einiger relevanter Punkte zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar. EY hat trotz dieser Medienberichterstattung und der Auffälligkeiten sämtlichen Jahres- und Konzernjahresabschlüsse der Wirecard im Zeitraum von 2009 bis 2018 ein uneingeschränktes Testat erteilt. Dabei hat es EY nicht für nötig erachtet, direkt bei den kontoführenden Banken Saldenbestätigungen für die Treuhandgelder der Wirecard einzuholen, auf denen zuletzt rund 1,9 Mrd. Euro gelegen haben. Nach Berechnungen der SdK machten die nicht vorhandenen Treuhandgelder zum 31.12.2018 rund 15 % (!) der Konzernbilanzsumme aus. Die Eignung des jeweiligen Treuhänders zur Verwaltung dreistelliger Mio. Euro Beträge wurde offensichtlich dabei auch nicht hinreichend geprüft. Sicherlich können auch bei einer komplexen Abschlussprüfung Fehler passieren. Dass diese sich jedoch über mehrere Jahre und bei einem Vermögenswert passieren, der für die Unternehmensbilanz von hoher Relevanz ist, können wir nicht nachvollziehen. Viel schwerer wiegt jedoch, dass EY, nach eigener Angabe vor dem politischen Untersuchungsausschuss, auch heute noch die Prüfung von Treuhandkonten anhand von bei den Banken direkt einzuholenden Saldenbestätigungen als nicht vorgeschrieben respektive als nicht vom Prüfungsstandard gefordert ansieht. Ferner hat EY im Fall Wirecard im Jahr 2017, trotz Hinweisen eines Mitarbeiters auf Unregelmäßigkeiten bei einer Übernahme, am 5. April 2017 den Jahresabschluss 2016 testiert, obwohl zuvor am 29. März 2017 bereits mit einem eingeschränkten Testat gedroht wurde, sofern nicht weitere Fragen beantwortet würden. Eine Klärung der damals noch offenen Fragen erfolgte augenscheinlich nicht. Dennoch hat EY ein uneingeschränktes Testat erteilt. Dies hat auch die Aufsichtsbehörde APAS zum Anlass genommen, Strafanzeige gegen Wirtschaftsprüfer von EY zu stellen. Die SdK ist schockiert über das an den Tag gelegte Prüfungsverständnis von EY. Da bislang auch auf Nachfrage der SdK keine Klarstellung von Seiten EYs zur deren Prüfungspraxis erfolgte, kann aus Sicht der SdK kein weiteres Prüfungsmandat mehr an EY vergeben werden, so lange EY hier nicht grundlegende Änderungen in Bezug auf die Prüfungspraxis zusagt. Die Selbsteinschätzung von EY, wonach man selbst den groß angelegten Betrug durch/bei Wirecard – wohl durch Nichterteilung des Testats für das Jahr 2019 – aufgedeckt haben soll, zeugt nach Einschätzung der SdK von erheblicher Realitätsferne und verspottet die durch die Insolvenz der Wirecard AG geschädigten Stakeholder. TOP 6 Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat a) Grazia Vittadini Zustimmung Begründung: Gegen die fachliche Eignung der Kandidatin bestehen keine Bedenken. Es wird allerdings in der HV nachzufragen sein, wie sich der AR von der zeitlichen Verfügbarkeit der als CTO bei Airbus operativ tätigen Kandidatin angesichts der mit der Coronapandemie zu bewältigenden besonderen Herausforderungen vergewissert hat. b) Kasper Rørsted Zustimmung Begründung: Gegen die fachliche Eignung des Kandidaten bestehen keine Bedenken. Es wird allerdings in der HV nachzufragen sein, wie sich der AR von der zeitlichen Verfügbarkeit des als CEO bei adidas operativ tätigen Kandidaten angesichts der mit der Coronapandemie zu bewältigenden besonderen Herausforderungen vergewissert hat. c) Jim Hagemann Snabe Zustimmung Begründung: Gegen die fachliche Eignung des Kandidaten bestehen keine Bedenken. TOP 7 Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und entsprechende Satzungsänderungen Zustimmung Begründung: Die Neuordnung der AR-Vergütung entzerrt die bisherige Regelung der partiellen Anrechenbarkeit von Vergütungen in den Ausschüssen und vereinfacht damit das Vergütungssystem. Es erscheint auch richtig, die Tätigkeit im Prüfungsausschuss zu erhöhen; gleichzeitig wurde die Vergütung für die Mitgliedschaft im Vergütungsausschuss deutlich reduziert. Entlastend wirkt auch die Umstellung des Sitzungsgeldes pro Sitzung von EUR 1.500 auf einen Tagessatz auf EUR 2.000,00, sofern von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, mehrere Sitzungen an einem Tag durchzuführen. Die Vergütung ist nach wie vor als reine Fixvergütung ausgestaltet und entspricht damit einer der wesentlichen Forderungen der SdK. TOP 8 Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021 unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Ausgabe an Arbeitnehmer und entsprechende Satzungsänderungen Zustimmung Begründung: Die SdK begrüßt die Möglichkeit von Mitarbeiterbeteiligungen im angemessenen Umfang und sieht dies als einen Beitrag zur Erhöhung der Attraktivität des Aktieninvestments und der Förderung der Aktienkultur. Auch ohne diesen Kapitalvorratsbeschluss verfügt die Gesellschaft über Vorratskapitalia in Höhe von ca. 36% gemessen am Grundkapital. Allerdings wird positiv aufgenommen, dass die Gesellschaft den effektiven Bezugrechtsausschluss über die Vorratskapitalia mit Ausnahme der unter TOP 8 vorgelegten Beschlussvorlage durch gegenseitige Anrechnungen und eine Selbstverpflichtungserklärung auf 10% beschränkt hat und damit einer zentralen Forderung der SdK, insbesondere bei Sacheinlagen, nachgekommen ist. TOP 9 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Änderungsvertrag vom 27. November 2020 zu dem zwischen der Siemens Aktiengesellschaft und der Siemens Bank GmbH, München, bestehenden Gewinnabführungsvertrag Zustimmung Begründung: Die vorgeschlagenen Änderungen stellen eine Anpassung an bestehende gesetzliche Änderungen dar. Grundsätzlich ist eine steuerliche Optimierung zu begrüßen. Aufgrund der regulatorischen Änderungen wird der Vorstand allerdings darzulegen haben, wie künftig ein Interessengleichgewicht zwischen Siemens und der Siemens Bank GmbH hergestellt werden kann, so dass vermieden wird, dass die Bank zwar aufgrund von Rücklagenbildungen keine Gewinne mehr ausweist und dementsprechend keine Gewinnabführung erfolgen kann, andererseits aber die Haftung für potentielle Verluste bestehen bleibt. TOP 10 Ergänzung der Satzung der Siemens AG Zustimmung Begründung: Zwar geht der Beschlussvorschlag des Vereins der Belegschaftsaktionäre nicht weit genug und erfasst lediglich einen Teilaspekt der in einer virtuellen HV zu gewährleistenden Aktionärsrechten, jedoch werten wir diese Initiative als einen kleinen Schritt in die richtige Richtung. Mit diesem Beschlussvorschlag des Vereins der Belegschaftsaktionäre ist keinesfalls ein Votum für ein virtuelles HV-Format als Regelformat getroffen, noch viel weniger ist darin eine Beschränkung der Aktionärs-rechte auf und ein Präjudiz für ein verbessertes Fragerecht bei einer virtuellen HV zu sehen. Es verbleibt dabei, dass neben der Entscheidung über das Ob eines virtuellen HV-Formats ein solches Format interaktiv alle Aktionärsrechte gewähren muss wie eine Präsenz-HV. Der Verwaltung ist zwar zuzugeben, dass eine vollständige Ausgestaltung einer virtuellen HV gegenüber Einzelregelungen wünschenswert gewesen wäre, dies aber nicht dazu führt, den Beschlussvorschlag abzulehnen, weil das Fragerecht während der HV zu den "essentialia" der Rechte einer virtuellen HV gehört. Der Hinweis auf die technische Machbarkeit kann bei einem Technologiekonzern wie Siemens und in Anbetracht der Tatsache, dass bereits in der HV-Saison 2020 einzelne Gesellschaften ein Fragerecht während der HV einräumten, nicht nachvollzogen werden. Die technische Seite eines solchen Fragerechts dürfte und sollte Siemens vor keine echten Herausforderungen stellen. Einer vielleicht befürchteten Flut von Fragen auf der HV könnte man mit der Einrichtung eines virtuellen Wortmeldetisches begegnen. Befremdlich mutet der Argumentationsstrang der Verwaltung an, wonach eine Frage auf der HV angesichts der umfangreichen Berichtserstattung im Vorfeld einer HV nicht notwendig sei. Diese Notwendigkeit ergibt sich immer dann, wenn Fragen nicht oder nicht vollständig beantwortet werden. Einige Fragen treten vielleicht erst im Kontext mit den Fragen anderer Fragesteller auf, um nur einige wenige Beispiele zu nennen. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden
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