Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die neue Situation die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die in der Kürze der Zeit insbesondere technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2020 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft im Jahre 2021 wieder zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation auch im Jahre 2021 nicht möglich sein, bis dahin die Voraussetzungen geschaffen hat, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessen-verbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden. TOP 1 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abspaltungs- und Übernahmevertrag zwischen der 4basebio AG und der Atrium 180. Europäische VV SE (demnächst 4basebio SE)
Ablehnung Begründung: Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e. V. kann keinerlei Vorteile für die Aktionäre erkennen, das verbliebene operative Geschäft der AG, namentlich die Geschäftsbereiche Genomik und DNA-Herstellung, die durch ihre beiden hundertprozentigen Tochtergesellschaften 4basebio SLU und der 4BASEBIO LTD betrieben werden, an eine zukünftig britische Gesellschaft zu übertragen. Somit würde die deutsche AG ohne operatives Geschäft verbleiben. Dies gilt auch, wenn den Aktionären der AG mit der heutigen Tagesordnung eine Beteiligung an der britischen 4basebio SE entsprechend dem angebotenen Verhältnis erhalten bleibt. Basierend auf den diversen Aussagen der Gesellschaft auf der a. o. HV in 2019 über eine Dividendenausschüttung nachzudenken, den Umsatz innerhalb von zwei Jahren über das Niveau vor dem Verkauf des Proteomik-und Immunologiegeschäftes zu steigern, was bei Aktionären neben dem Wissen über eine hohe vorhandene Liquidität aus der letztjährigen Veräußerung durchaus Hoffnung erwecken konnte, bewegt sich die Gesellschaft mit einer weiteren a. o. HV hin zu einer Verlagerung der Aktienanteile von 70 % auf ein zukünftig Nicht- EU - Land, einem Wechsel von der deutschen zu einer britischen Börse und hinterlässt in Deutschland eine AG, über deren Zukunft keine Aussagen zu finden sind. Dies wohlwissend, dass die Forschung in der spanischen Tochter angesiedelt ist, die US Gesellschaft nahezu ohne Personal lediglich eine Mantelhülle beinhaltet und in UK heuer lediglich zwei Vorstände und zwei weitere Personen mit Assistenz- und Buchhaltungsaufgaben betraut sind, also bisher kein operatives Geschäft existiert und bestenfalls aufzubauen ist, macht der Vorstand derzeit keinerlei weitere Angaben über die Strategie des operativen Geschäftes. Auf die gemeinsame begründete Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrates zum Wert der Gesellschaft vom 01.09.20 sei hier verwiesen. Die Aktionäre der AG sind Eigentümer an der 4basebio AG und somit in der Erwartung eines Unternehmenserfolges als ureigenstes Interesse für ihr Investment. Sollte das operative Geschäft gemäß dem Vorschlag zur Hauptversammlung unter TOP 1 auf eine andere Gesellschaft übertragen werden, würde dies aus Sicht der SdK bedeuten, dass durch die neue SE lediglich die Kosten der Verwaltung zweier börsennotierter Gesellschaften zu Lasten der Aktionäre verursacht werden. Daneben bestehen weitere Risiken für ein neu aufzubauendes Geschäftsfeld in UK, der Aktienhandel an einer anderen Börse, Aktionärsversammlungen in UK sowie mögliche Währungsdifferenzen und ein sich wandelnder Aktionärskreis. TOP 2 Verkleinerung des Aufsichtsrates von bisher sechs Mitgliedern auf künftig drei Mitglieder und entsprechende Satzungsänderung Verkleinerung des Aufsichtsrates von bisher sechs Mitgliedern auf künftig drei Mitglieder und entsprechende Satzungsänderung Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung in der derzeit geltenden Fassung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat ist nicht mitbestimmt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass künftig für die Belange der Gesellschaft ein Aufsichtsrat mit drei Mitgliedern ausreichend ist. Der Aufsichtsrat soll daher auf drei Mitglieder verkleinert werden. Dies erfordert eine Änderung der Satzung, die erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor diesem Hintergrund vor, folgenden Beschluss zu fassen: a) § 8 Abs. 1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: „Der Aufsichtsrat besteht aus drei Personen.“ Zustimmung Begründung: Die SdK hat keinerlei Bedenken bei einer Verkleinerung des Aufsichtsrates. TOP 3 Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie von Ersatzmitgliedern Ablehnung Begründung: Die SdK erhebt keinerlei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Qualifikationen der Kandidaten. Die SdK kritisiert jedoch einerseits, dass nicht zu erkennen ist, ob durch einen der Kandidaten der Streubesitz vertreten wird, und anderseits die Ämterhäufung der Herren Fernández, Plaggemars und Link. Daher erfolgt keine Zustimmung. TOP 4 Beschlussfassung über die Herabsetzung des Grundkapitals zum Zwecke der Einstellung des Herabsetzungsbetrags in die Kapitalrücklage nach den Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung nach §§ 222 ff. AktG durch Zusammenlegung der Aktien sowie entsprechende Satzungsänderung Ablehnung Begründung: Die Kapitalherabsetzung im Verhältnis 9:1 kommt einer Verneunfachung des Börsenkurses gleich. Es ist nicht erkennbar, welchen Vorteil dies für die Aktionäre bieten würde. Daher besteht auch keine Notwendigkeit. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
|