TOP 1 Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der IMW Immobilien SE mit Sitz in Berlin auf die IMW Holding SE mit Sitz in Berlin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii) SE-VO i.V.m. § 327a ff. AktG Ablehnung Begründung: Die SdK lehnt Enteignungsverfahren von Minderheitsaktionären natürlich grundsätzlich als Eingriff in die Aktionärsrechte unabhängig von der Höhe der Zwangsabfindung ab. Über die Einleitung eines Spruchstellenverfahrens kann erst nach der Diskussion auf der HV abschließend entschieden werden. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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