TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der BAVARIA Industries Group AG und des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils zum 31. Dezember 2019, des Konzernlageberichts sowie des Berichts des Aufsichtsrats, für das Geschäftsjahr 2019 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns Ablehnung Begründung: Das Management schlägt vor, den Bilanzgewinn in voller Höhe auf neue Rechnung vorzutragen und keine Dividende auszuschütten. Als Begründung wurden auf den letzten Hauptversammlungen die getätigten Aktienrückkäufe angeführt. Diese Art der indirekten Ausschüttung ist aber insbesondere im Falle der Gesellschaft unzulänglich. So notiert die Aktie signifikant unter dem NAV. Um über Aktienverkäufe Gewinnmitnahmen zu realisieren, müssen die Anteilseigner somit große Abschlagzahlungen in Kauf nehmen. Die SdK empfiehlt darum besonders bei illiquiden Börsennotierungen im Freiverkehr eine Dividendenausschüttung von 40-60% des Konzernjahresüberschusses. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Zustimmung Begründung: Ausweislich der letzten Stimmrechtsmitteilung hält Gründer und CEO Reimar Scholz mittlerweile 89,2% der Anteile am Unternehmen. Im Geschäftsbericht finden sich neben den Ergebnis- und Bilanzkennzahlen leider nur wenige Informationen über Geschäftsverlauf und die Investitionsstrategie. Jedoch veröffentlicht Scholz zweimal im Jahr einen Aktionärsbrief, aus dem zahlreiche wichtige Informationen wie NAV, Portfolioentwicklung und Strategie hervorgehen. Das Gesamtportfolio hat sich auch im letzten Jahr mit einem Wachstum von 14 Prozent sehr positiv entwickelt. Seit 2014 zeigt sich gar ein Anstieg um 64%, obgleich der DAX in diesem Zeitraum nur um 35% stieg. Auch die letztjährig getätigten Investitionen, beispielsweise in Schwellenländer oder Xetra-Gold, scheinen sich in der aktuellen Corona-Krise bereits bewährt zu haben. Scholz managed das Portfolio somit in einer guten Balance zwischen Werterhalt und Rendite. Das aktuelle Gesamtportfolio weist Finanzanlagen von 233 Mio. Euro, Barmittel und Xetra-Gold von 132 Mio. Euro und Beteiligungen von 20 Mio. Euro aus. Insgesamt ergibt sich bei einem Gesamtportfoliowert von 385 Mio. Euro ein NAV von 79 Euro je Aktie. Da die Aktie derzeit bei unter 60 Euro notiert, zeigt sich am Markt ein großer Abschlag mit 27%. Für seine operative Arbeit kann Scholz Entlastung ausgesprochen werden. Angeregt werden auf der Hauptversammlungen IR-Maßnahmen zur Annäherung des Börsenkurses an den NAV. Dies scheint der einzige nennenswerte Kritikpunkt zu sein. Ansonsten hat es nicht den Anschein, dass CEO und Mehrheitsgesellschafter Scholz seine Macht zu Lasten der Streubesitzaktionäre ausnutzt, was auch die überschaubare Fixvergütung von 480 TEUR unterstreicht. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Zustimmung Begründung: Mit drei Mitgliedern, eine davon die Ehefrau von CEO und Mehrheitsgesellschafter Scholz, ging der Aufsichtsrat im Zuge von drei Aufsichtsratssitzungen seinen Pflichten und Aufgaben auf Minimalniveau nach. Seitens des Gremiums wäre die Nennung der Mandate von Organmitglieder, ein Kompetenzprofil sowie Ziele der Zusammensetzung wünschenswert. Weiterhin ist es die Aufgabe des Aufsichtsrats im Sinne aller Aktionäre auf IR-Aktivitäten des Vorstands hinzuwirken. Da die Gesellschaft jedoch solide und grundsätzlich die Aktionärsinteressen des Streubesitzes wahrend geführt wird, wird sich für eine Entlastung ausgesprochen. Die genannten Anregungen werden auf der Hauptversammlung thematisiert. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers der Gesellschaft jeweils für das Geschäftsjahr 2020 Zustimmung Begründung: Seit 2015 ist die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der Abschlussprüfer der Gesellschaft. Es bestehen neben den Abschlussprüfungsleistungen keine weiteren Beratungsleistungen. Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers liegen somit nicht vor. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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