Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 22.09.2020



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Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die neue Situation die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die in der Kürze der Zeit insbesondere technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2020 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft im Jahre 2021 wieder zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation auch im Jahre 2021 nicht möglich sein, bis dahin die Voraussetzungen geschaffen hat, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessen-verbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.

 

 

TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der BHS tabletop AG,

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019

 

Zustimmung

 

Begründung: Die BHS tabletop AG ist besonders von der Corona-Pandemie betroffen, da das Geschäftsfeld "Profi-Porzellan", auf das sich die Gesellschaft spezialisiert hat, in allen Bereichen wie z.B. Zulieferungen für Hotels & Gaststätten, Zulieferungen für Kreuzfahrtschiffe, Zulieferungen für Fluggesellschaften etc. großenteils zum Erliegen gekommen ist. In einer Ad-hoc-Mitteilung vom 30. Juli 2020 wurde darüber informiert, dass 250 der 1.100 Stellen im Rahmen eines Restrukturierungs- und Zukunftskonzepts wegfallen sollen. Vor dem Hintergrund der eingetretenen Verschlechterung der Geschäftslage verbietet sich eine Ergebnisausschüttung, damit der Fortbestand des Unternehmens gesichert werden kann. Aus Sicht der SdK soll daher dem Vorschlag der Verwaltung zugestimmt werden, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 1.741.988,39 auf neue Rechnung vorzutragen.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

 

Zustimmung

 

Begründung: Gründe, die einer Entlastung entgegenstehen würden, sind nicht zu erkennen.

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

 

Ablehnung

 

Begründung: 2019 musste der langjährige Vorstand Christian Strootmann das Unternehmen verlassen. Dies hat zu einer erheblichen Ergebnisbelastung im Geschäftsjahr 2019 geführt. Im Rahmen der Hauptversammlung am 26.06.2019 wurde auf Fragen eines Aktionärs, was der neue Eigentümer erreichen wolle, was dem Aufsichtsrat nicht gefalle und was er glaubt in der Zukunft besser machen zu können, lediglich ausgeführt, dass es unterschiedliche Meinungen zur Geschäftsstrategie gegeben habe. Auf weitere Nachfragen eines anderen Aktionärs, welche Potentiale man sehe und welche Ergebnissprünge man erwarte, wenn man strategisch anders denke, wurde vom Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Pagacz lediglich mitgeteilt, weitere Antworten könne man nicht geben. Die Verweigerung einer Beantwortung dieser Fragen führt dazu, sich der Beurteilung bzw. der Messung an diesen Planungen entziehen zu können.

 

 

TOP 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers der Gesellschaft und des Konzerns für das Geschäftsjahr 2020

 

Ablehnung

 

Begründung: Die KMPG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München prüft den Abschluss der BHS tabletop AG und des BHS tabletop Konzerns bereits seit weit mehr als zehn Jahren. Nach Auffassung der SdK soll die Prüfungsgesellschaft und nicht nur der unterzeichnende Prüfer generell alle zehn Jahre gewechselt werden.

 

 

TOP 6 Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der BHS tabletop AG mit Sitz in Selb auf die BHS Verwaltungs AG mit Sitz in München (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out)

 

Ablehnung

 

Begründung: Ein Squeeze-out beinhaltet den schwersten Eingriff in die Rechtsstellung eines Aktionärs und führt zu einer zwangsweisen Übertragung seiner Aktien an den Hauptaktionär. Nach dem Rechtsverständnis der SdK ist jede nicht im öffentlichen Interesse stattfindende Enteignung mit der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar. Die SdK lehnt den „Squeeze-out“ unabhängig von der Frage der Angemessenheit der Barabfindung aus grundsätzlichen Erwägungen heraus ab.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.