TOP 1 Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Kontron S&T AG, Augsburg, auf die S&T AG, Linz, Österreich, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG Ablehnung Begründung: Bereits im Jahr 2017 fand die Verschmelzung der Kontron AG auf die nicht börsennotierte S&T Deutschland Holding AG statt. Mittlerweile firmiert die Gesellschaft unter der Kontron S&T AG. Die SdK lehnt die Beschlussfassung zu einem Squeeze-Out grundsätzlich ab. Ein solcher beinhaltet den schwersten Eingriff in die Rechtsstellung eines Aktionärs und führt zu einer zwangsweisen Übertragung seiner Aktien an den Hauptaktionär. Oft entspricht die angebotene Abfindung auch nicht dem wahren Wert der Beteiligung, da der Hauptaktionär bestrebt ist, einen möglichst geringen Preis zu erzielen. Die SdK wird am Tag der Hauptversammlung das Bewertungsgutachten und den Prüfbericht kritisch hinterfragen und im Nachgang die Beantragung eines gerichtlichen Verfahrens im Sinne ihrer Mitglieder prüfen. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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