Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 26.08.2020



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TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2019, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019 und des Berichts des Aufsichtsrats.

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2019

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Aktionäre können dem Vorschlag des vollständigen Vortrags auf neue Rechnung nicht zustimmen, weil damit die Ausschüttung einer Dividende auf 0,00 € je Aktie beschlossen würde. Bei einem ausgewiesenen Bilanzgewinn von 2,2 Mio. € besteht kein Grund, angemessene Teile des erwirtschafteten Jahresüberschusses von weiterhin stabilen 720 T€ nicht auszuschütten. Die Aktionäre bei der Dividendenausschüttung 2019 für ihr eingesetztes Kapital auf 0,00 € zu setzen widerspricht einer bisher nicht gekannten Zusammenarbeit.

 

 

TOP 3 Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Vorstand hat seine Aufgaben der stabilen Ausrichtung - in dem nach wie vor umkämpften Markt der Mineralbrunnenindustrie - ausgeführt. Allerdings ist die vollständige Verweigerung einer Dividende zu kritisieren.

 

 

TOP 4 Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat hat seine Aufgaben der Beratung, Überwachung und Kontrolle und des Vorstands stets wahrgenommen. Allerdings trägt der Aufsichtsrat eine Mitverantwortung für die ausfallende Dividende lt. TOP 2.

 

 

TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK erhebt keine Bedenken bei der Wahl der Dr. Kleeberg und Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft, München, für das laufende Geschäftsjahr.

 

 

TOP 6 Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrages zwischen der Gesellschaft und der Siegsdorfer Petrusquelle GmbH

 

Zustimmung

 

Begründung: Die SdK hat keine Bedenken zu dem Gewinnnabführungsvertrag für die 100%ige Tochtergesellschaft und begrüßt insbesondere die Vereinfachung durch die Errichtung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft, zumal die Änderung auf einer Änderung des § 302 Abs. 4 AktG mit der ausdrücklichen Regelung der Verlustübernahme beruht.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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