TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die JENOPTIK AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289 a HGB sowie § 315 a HGB für das Geschäftsjahr 2019 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 Ablehnung Begründung: Gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag von 0,35 € je Aktie, was 29% des Konzerngewinns entsprochen hätte, soll nun eine Reduzierung auf 0,13 € und somit etwa 10% des Gewinns erfolgen. Das ist angesichts der Liquiditätslage des Unternehmens und des Geschäftsverlaufs in 2020 trotz Corona nicht nachvollziehbar. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Zustimmung Begründung: Zar reduzierte sich das Ergebnis gegenüber dem Vorjahr, doch ist es weiterhin respektabel. Nach Abschluss des Geschäftsjahres wurde vernünftigerweise entschieden, den Zweig Vincorion nicht zu jedem Preis abzustoßen, sondern doch zu behalten. Es ist auch zu begrüßen, dass die Beschlussvorlagen für die virtuelle HV auf das Mindestmaß begrenzt werden. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat ist, soweit ersichtlich, seinen Pflichten ausreichend nachgekommen und hat angemessen darüber berichtet. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 Ablehnung Begründung: Zwar soll E & Y erst zum 4. Mal prüfen. Angesichts der von Ernst & Young in Sachen Wirecard in der Vergangenheit durchgeführten Prüfungen bestehen Zweifel an der Eignung. Außerdem berät E & Y in zu großem Umfang bei anderen Aspekten und erhält dafür Honorare, die 25% des Abschlussprüfungshonorars deutlich überschreiten. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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