TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2019, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a Abs. 1 HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes 2019 Ablehnung Begründung: Vom Jahresüberschuss 2,1 Mio. Euro sollen gerade einmal 196 TEuro ausgeschüttet werden, was einer Ausschüttungsquote von unter 10 % entspricht. Dies ist nicht nachvollziehbar, da die Gesellschaft bilanziell sehr gut aufgestellt ist, das Zinsumfeld günstig ist und auch die Aussichten in der Immobilienbranche nicht schlecht erscheinen. Eine angemessene Ausschüttung sollte bei mindestens 32 Cent je Vorzugs- und 30 Cent je Stammaktie liegen. Die Minidividende ist vor allem deshalb auch nicht nachvollziehbar, da der neue Großaktionär eine hohe Sonderausschüttung angekündigt hatte. Dies spiegelt auch das Potential der Gesellschaft in Bezug auf die Ausschüttungshöhe deutlich wider. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Zustimmung Begründung: Die Gesellschaft ist gut geführt und treibt die einzelnen Projekte in einem gemessen an der Größe des Verwaltungsteams zügig voran. Es gibt keinen erkennbaren Grund, die Entlastung zu verweigern. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Zustimmung Begründung: In vier ordentlichen und einer ao. Sitzung hat der Aufsichtsrat die Arbeit des Vorstands überwacht. Es sind keine problematischen Punkte bekannt, die gegen eine Entlastung sprechen würden, daher kann dieser zugestimmt werden. TOP 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie die gegebenenfalls beauftragte prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2020 Zustimmung Begründung: Ebner Stolz ist als eines der größten Wirtschaftsprüfungsunternehmen Deutschlands gut geeignet, eine mittelständisch geprägte Gesellschaft wie die AGROB zu prüfen. Im Vorjahr wurde jedoch auch ein Auftrag außerhalb der Abschlussprüfung (Fairness Opinion) an den Prüfer vergeben. Dies sollte zukünftig vermieden werden, um die Unabhängigkeit des Prüfers nicht zu gefährden. TOP 6 Neufassung von § 16 Abs. 3 der Satzung (Teilnahmerecht und Nachweis des Anteilsbesitzes) Zustimmung Begründung: Die Anpassung der Satzung an aktuell geltende gesetzliche Rahmenbedingungen ist selbstverständlich. Dem Beschlussvorschlag kann daher zugestimmt werden. TOP 7 Neufassung von § 9 Abs. 3 Satz 2 der Satzung (Amtszeit neuer Aufsichtsratsmitglieder) Zustimmung Begründung: Die Neuregelung stärkt die Rechte der Aktionäre und ist daher zu begrüßen. Es spricht nichts dagegen, die Aktionäre selbst über die richtige Amtsdauer von Fall zu Fall entscheiden zu lassen. TOP 8 Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats a) Herrn Prof. Dr. Alexander Goepfert, wohnhaft in Düsseldorf, Rechtsanwalt und Senior Advisor der Apollo Global Management, Inc., Ablehnung Begründung: Herr Prof. Goepfert hat bereits zwei vergleichbare Mandate inne, eines davon sogar als Vorsitzender. Daher ist seine zeitliche Verfügbarkeit in Frage zu stellen, da er neben der Tätigkeit auch noch operativ im Berufsleben tätig ist. Seiner Wahl kann daher aus Gründen des "overboarding" nicht zugestimmt werden. b) Herrn Frank Nickel, wohnhaft in Erpolzheim, Geschäftsführer der DEUWA REAL GmbH sowie der Nivatus Immobilien GmbH, und Ablehnung Begründung: Herr Nickel hat ebenfalls bereits mehrere vergleichbare Mandate inne. Auch er kann aus Gründen des "overboarding" nicht gewählt werden. c) Herrn Dr. Daniel Kress, wohnhaft in Berlin, Rechtsanwalt und Partner der Rechtsanwaltskanzlei Hengeler Mueller Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Zustimmung Begründung: Herr Dr. Kress ist Partner einer Großkanzlei und verfügt damit nachweislich über eine hohe Expertise im Bereich der Finanzierung von Immobilienunternehmen. Er ist daher bestens geeignet, als Aufsichtsrat der Gesellschaft tätig zu werden. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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