Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 31.07.2020



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TOP 1 VORLAGE DES FESTGESTELLTEN JAHRESABSCHLUSSES, DES GEBILLIGTEN KONZERNABSCHLUSSESSOWIEDES ZUSAMMENGEFASSTEN LAGEBERICHTS DES AUDI KONZERNS UND DER AUDI AG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHRVOM 1. JANUAR BIS ZUM 31. DEZEMBER 2019 MIT DEM BERICHT DES AUFSICHTSRATS SOWIE DESERLÄUTERNDEN BERICHTS DES VORSTANDS ZU DEN ANGABEN NACH §§ 289A UND 315A HANDELSGESETZBUCH(HGB)

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Audi AG befindet sich in einer Phase großer Unsicherheit. Einerseits belasten die Ereignisse der Vergangenheit (Dieselskandal) weiterhin die Gesellschaft, da die Aufarbeitung noch nicht komplett abgeschlossen ist. Andererseits ist das operative Geschäft vom Technologischen Wandel geprägt, bei dem Audi bisher keine Führungsrolle eingenommen hat. Der Vorstand scheint jedoch bislang die Kontrolle über das Unternehmen und die zukünftige Entwicklung fest in den eigenen Händen zu halten. Man muss jedoch aufpassen, von den Marktgegebenheiten nicht zu schnell überrollt zu werden. Die Entlastung kann erteilt werden, da keinerlei Gründe erkennbar sind, diese zu verweigern.

 

 

TOP 3 BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS

 

Zustimmung

 

Begründung: In vier regulären Sitzungen überwachte der Aufsichtsrat die Arbeit des Vorstands. Ferner hat er durch diverse Ausschüsse wichtige Themen, u.a. die Dieselproblematik, intensiv begleitet. Die Entlastung kann daher erteilt werden.

 

 

TOP 4 WAHL DES ABSCHLUSSPRÜFERS UND KONZERNABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR2020 SOWIEDES PRÜFERS FÜR DIE PRÜFERISCHE DURCHSICHT DES VERKÜRZTEN KONZERNABSCHLUSSES UND ZWISCHENLAGEBERICHTSDES 1. HALBJAHRES 2020

 

Ablehnung

 

Begründung: Es besteht der Verdacht, dass Ernst & Young im Fall der Wirecard AG, deren Abschlussprüfer Ernst & Young über zehn Jahre lang war, wesentliche Prüfungshandlungen, v.a. das Einholen von Saldenbestätigungen über essentielle Bankguthaben, nicht durchgeführt hat. Bisher hat Ernst & Young trotz einer Bitte von Seiten der SdK nicht dazu Stellung genommen, wie Sie solche Vorkommnisse in der täglichen Praxis verhindern möchte. Daher kann der Wahl von Ernst & Young nicht zugestimmt werden.

 

 

TOP 5 ÜBERTRAGUNG DER AKTIEN DER MINDERHEITSAKTIONÄRE DER AUDI AG AUF DIE VOLKSWAGENAGALS HAUPTAKTIONÄRIN GEGEN GEWÄHRUNG EINER ANGEMESSENEN BARABFINDUNG GEMÄSS §§ 327AFF. AKTIENGESETZ

 

Ablehnung

 

Begründung: Die SdK lehnt Squeeze-Outs, die einer Enteignung der Aktionäre gleichkommen, generell ab. Auch wenn in diesem Fall die Barabfindung einigermaßen angemessen erscheint, kann dem Tagesordnungspunkt nicht zugestimmt werden.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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