TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019, des zusammengefassten Lageberichts für die Hamburger Hafen und Logistik Aktiengesellschaft und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 Zustimmung Begründung: Die Ausschüttung von € 0,70 je Aktie ist fair, insbesondere zu Corona-Zeiten, in denen der Hafen unter einem rückläufigen Handel stark leidet. Auch begrüßen wir die Wahlmöglichkeit, die Ausschüttung als Bar-Dividende bzw. Aktien-Dividende, damit die Liquidität der Gesellschaft geschont wird und auch zu Corona-Zeiten die Aktionäre zu günstigen Bedingungen Aktien erhalten können. TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Zustimmung Begründung: Die Zahlen des Geschäftsjahres 2019 sind gut. Die Gesellschaft wurde weiterentwickelt. TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Zustimmung Begründung: Gemäß Aufsichtsratsbericht ist die Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat gut. Der Aufsichtsrat ist seinen Verpflichtungen zur Beratung und Kontrolle nachgekommen. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers Zustimmung Begründung: Es gibt keine ersichtlichen Punkte, die gegen die Wahl von PricewaterhouseCoopers GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, sprechen. TOP 6 Nachwahl eines Aufsichtsratsmitglieds Zustimmung Begründung: Der Wahl von Herrn Andreas Rieckhof ist zuzustimmen. Allerdings sitzt Herr Rieckhof aufgrund seiner Tätigkeit als Staatsrat in weiteren vielen vergleichbaren Kontrollgremien. Inwieweit die zeitliche Verfügbarkeit daher gewährleistet ist, das Aufsichtsratsmandat bei der HHLA gewissenhaft auszuführen, muss geprüft werden. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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