Vorbemerkung: Es wird berücksichtigt, dass die neue Situation die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die in der Kürze der Zeit insbesondere technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2020 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft im Jahre 2021 wieder zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation auch im Jahre 2021 nicht möglich sein, bis dahin die Voraussetzungen geschaffen hat, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessen-verbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.
TOP 1 Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes*
Keine Abstimmung erforderlich
TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2019
Abstimmungsverhalten: Ja
Begründung: Mit einer Ausschüttungsquote oberhalb 60% des Konzernjahresüberschusses liegt die Ausschüttung sogar oberhalb der von der SdK geforderten Bandbreite zwischen 40% und 60% des Konzernjahresüberschusses. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der MLP SE für das Geschäftsjahr 2019
Abstimmungsverhalten: Ja
Begründung: Die Gesellschaft konnte in fast allen Segmenten Umsatz und EBIT steigern; die EK-Rendite liegt bei 8,55% nach Steuern. Der Abfall im Segment Banking im Vergleich zum Vorjahr liegt begründet in positiven Sondereffekten des Vorjahres. Allerdings fällt auf, daß wohl ein gewisser Margendruck herrscht, da die EBIT-Marge im Vergleich zum Vorjahr abgesunken ist. Das im Vergleich zum Vorjahr höhere Nachsteuerergebnis resultiert aus einer geringeren Steuerquote. Die Verwaltung wird darzulegen haben, wie diese dem Margendruck begegnen möchte. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für das Geschäftsjahr 2019
Abstimmungsverhalten: Ja
Begründung: Der Aufsichtsrat ist ausweislich des AR-Berichts seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion nachgekommen und hat mit der Begleitung der Fortentwicklung des Geschäftsmodells und der Akquisitionen die nötigen Akzente gesetzt. Zu erklären bleibt aber, warum die Ausschreibung für den Abschlussprüfer nicht so rechtzeitig erfolgte, daß ein Wechsel bereits für das 2020 stattfinden konnte, denn im Jahr 2021 für das Jahr 2020 prüft der bisherige Abschlussprüfer mehr als zehn Jahre. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020
Abstimmungsverhalten: Ja
Begründung: Zwar prüft der Abschlussprüfer für das Jahr 2020 im Jahre 2021 bereits länger als zehn Jahre, aber die Ausschreibung für das Jahr 2021 ist bereits vorbereitet. Hierbei geht die SdK davon aus, daß im Rahmen dieser Ausschreibung auch ein Wechsel erfolgen soll und der die bisherige Abschlussprüfungsgesellschaft nicht nach der Ausschreibung weiterhin prüft und somit die alte Abschlussprüfungsgesellschaft auch die neue ist. Zwar sind die Gesamthonorare und auch die Honorare außerhalb der Abschlussprüfung zurückgegangen, allerdings machen die anderen Besätigungsleistungsleistungen mehr als 25% des Honorarvolumens aus der Abschlussprüfung aus. Bei diesen anderen Bestätigungsleistungen ist nicht erkenntlich, welche wegen der sehr engen Verbindung zum Jahresabschluss auch wirklich zwingend von der Abschlussprüfungsgesellschaft zu erbringen sind. Die SdK fordert die generelle Trennung von Prüfung und Beratung. Hierbei ist die Akzeptanz eines Honoraranteils von bis zu 25% für sog. Nichtprüfungsleistungen nicht etwa ein Freibrief für diese Nichtprüfungsleistungen, sondern diese müssen fast untrennbar mit der Abschlussprüfung verbunden sein. Sollten die Erwägungen für einen Wechsel der Abchlussprüfungsgsesellschaft erst im Jahr 2021 aus Sicht der SdK nicht belastbar sein oder gar nicht feststehen, daß im Jahre 2021 tatsächlich auch ein Wechsel erfolgt oder die Erbringung der Nichtprüfungsleistungen durch die Abschlussprüfungsgesellschaft nicht zwingend begründet sein, behält die SdK sich vor, gegen den Beschlussvorschlag zu stimmen. TOP 6 Änderung der Satzung in § 17 Abs. 2 Satz 2 und § 19 Abs. 3 Satz 1
Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Die vorgeschlagenen Änderungen dienen der Anpassung an das durch das ARUG II geänderte Aktiengesetz. TOP 7 Zustimmung zur Neufassung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der MLP SE und der MLP Banking AG
Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: DIe Neufassung dient der Ausräumung fomulierungsbedingter Unsicherheiten in Bezug auf die gesetzlichen Regelungen und ändert die Hintergründe sowie den Sinn und Zweck des alten EAVs aus dem Jahre 2007 nicht. Der EAV gilt damals wie heute der organisatorischen und steuerlichen Optimierung und dem Gleichlauf des Anfalls der Gewinne auf Tochter- und Muttergesellschaftsebene. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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