Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 27.05.2020



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VORBEMERKUNG: Es wird berücksichtigt, dass die neue Situation die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die in der Kürze der Zeit insbesondere technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2020 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft im Jahre 2021 wieder zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation auch im Jahre 2021 nicht möglich sein, bis dahin die Voraussetzungen geschaffen hat, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden.

 

 

TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Zusammengefassten Lageberichts, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB (jeweils i.d.F. vom 3. Januar 2018) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns

 

Zustimmung

 

Begründung: Der handelsrechtliche Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 weist einen Jahresfehlbetrag von 63.513.786,27 Euro aus. Unter Einbeziehung des Gewinnvortrags von 94.684.926,77 Euro sowie von Entnahmen aus den Gewinnrücklagen in Höhe von 50.000.000 Euro ergibt sich ein Bilanzgewinn von 81.171.140,50 Euro. Das Konzernergebnis selbst liegt bei -136,8 Mio Euro (Ergebnis je Aktie -8,32 Euro). Grund für das negative Ergebnis war die Durchführung eines essenziellen Maßnahmenpaketes. Im Hinblick auf die momentane Corona-Situation ist der Verzicht auf eine Dividendenausschüttung vertretbar.

 

 

TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Vorstands

 

Zustimmung

 

Begründung: Nicht nur hat es der Vorstand geschafft, langfristig für die Vossloh AG wichtige Aufträge (bspw. Großauftrag aus China) zu sichern und neuerworbene Geschäfte in das Kerngeschäft einzugliedern, sondern auch den Konzernumsatz von 865 Mio auf 916,4 Mio Euro anzuheben. Zudem konnte der sehr verlustträchtige Locomotive Sektor abgetrennt werden und ein neues Joint- Venture in China geschaffen werden.

 

 

TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

Zustimmung

 

Begründung: Zu den vier ordentlichen und zwei außerordentlichen Aufsichtsratssitzungen sind nahezu alle Aufsichtsratsmitglieder erschienen. Es ist durchaus verständlich, dass man krankheitsbedingt nicht an Sitzungen teilnehmen kann. Dem entgegen sollten jedoch terminliche Verhinderungen vermieden werden. Neben den Sitzungen des Aufsichtsrates wurden ebenfalls drei weitere Ausschüsse gebildet: der Personalausschuss, der Prüfungsausschuss sowie der Nominierungsausschuss. Dies ist zu begrüßen.

 

 

TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Deloitte GmbH ist mithin seit 2015 Abschlussprüfer bei der Vossloh AG. Nach SdK Vorgaben soll der Abschlussprüfer generell alle 10 Jahre gewechselt werden, um eine die Neutralität des Prüfers gefährdende Vertrautheit zwischen Unternehmen und Abschlussprüfer zu verhindern. Bisher jedoch prüft die Deloitte GmbH erst seit 5 Jahren die Vossloh AG. Des Weiteren bezieht die Deloitte GmbH keine weiteren Beratungshonorare.

 

 

TOP 6 Nachwahl von Aufsichtsratsmitgliedern

 

a)

Herrn Prof. Dr. Rüdiger Grube, Hamburg, geschäftsführender Gesellschafter der Rüdiger Grube International Business Leadership GmbH und ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der Deutsche Bahn AG, als Nachfolger von Herrn Dr. Bernhard Düttmann;

 

Zustimmung

 

Begründung: Für Prof. Dr. Rüdiger Grube spricht insbesondere seine vorherige Erfahrung als Vorsitzender des Vorstandes der Deutsche Bahn. Nicht nur ergänzt Herr Prof. Dr. Grube den Vorstand mit seinen Erfahrungen im Eisenbahngeschäft, sondern ermöglicht der Vossloh AG auch neue Perspektiven.

 

b)

Herrn Dr. Roland Bosch, Königstein/Taunus, ehemaliger Vorsitzender des Vorstands der DB Cargo AG, als Nachfolger von Frau Dr. Sigrid Evelyn Nikutta; sowie

 

Zustimmung

 

Begründung: Als Experte im Logistik Bereich und ebenfalls durch seine Tätigkeiten bei der Deutsche Bahn Netz AG und der Deutsche Bahn Cargo AG kann Herr Dr. Roland Bosch dem Aufsichtsrat die Kundenperspektive der Vossloh AG sicherlich gut veranschaulichen.

 

c)

Frau Dr. Bettina Volkens, Königstein/Taunus, ehemaliges Mitglied des Vorstands der Deutsche Lufthansa AG, als Nachfolgerin von Frau Prof. Dr. D’Arcy.

 

Zustimmung

 

Begründung: Auch Frau Dr. Bettina Volkens ergänzt den Aufsichtsrat mit ihren Erfahrungen bei der Deutsche Bahn AG, der Deutsche Bahn Regio AG und der Deutsche Bahn Mobility Logistics AG.

 

 

TOP 7 Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017 und Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020

 

Zustimmung

 

Begründung: Neben der Dividende und einer Aktienkurssteigerung ist das Bezugsrecht eines der drei wesentlichen potentiellen Einkunftsarten eines Aktionärs. Hier wird ein grundsätzlicher Bezugsrechteausschluss abgelehnt. Der Vorstand wird lediglich ermächtigt, in Ausnahmefällen Bezugsrechte auszuschließen. Diese Ausnahmen dürfen aber nicht 10% des Grundkapitals überschreiten. Insb. bei Sachkapitalerhöhungen kann ein Bezugsrechteausschluss zwingend notwendig sein.

 

 

TOP 8 Neufassung von § 19 Absatz 2 der Satzung

 

Zustimmung

 

Begründung: Eine entsprechende Anpassung der Satzung zur neuen Gesetzeslage ist zuzustimmen, insb. im Bereich der Anteilserfassung.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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