VORBEMERKUNG: Es wird berücksichtigt, dass die neue Situation die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die in der Kürze der Zeit insbesondere technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2020 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft im Jahre 2021 wieder zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation auch im Jahre 2021 nicht möglich sein, bis dahin die Voraussetzungen geschaffen hat, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden. TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist, einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. § 289a Absatz 1 und § 315a Absatz 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2019 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 Zustimmung Begründung: Die SdK fordert grundsätzlich eine Ausschüttung von 40 bis 60 Prozent des auf die Aktionäre der Gesellschaft entfallenden Konzernjahresüberschusses. Die Gesellschaft schlägt eine Dividende von 2,40 Euro/Aktie vor. Bei 43,1 Mio. dividendenberechtigten Aktien ergibt sich eine Ausschüttungssumme von 103,4 Mio. Euro, was einem Anteil von (nur) 31 Prozent an dem Konzernjahresüberschuss von 354 Mio. Euro entspricht. Die SdK stimmt dem Vorschlag aus Gründen der Dividendenkontinuität gleichwohl zu. Immerhin bedeutet die vorgeschlagene Dividende von 2,40 Euro/Aktie eine Erhöhung gegenüber dem Vorjahr um 30 Cent/Aktie bzw. 14 Prozent. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Zustimmung Begründung: Vorbemerkung: Die SdK fordert grundsätzlich die Abhaltung der Hauptversammlung in Form einer Versammlung vor Ort ("Präsenz-Hauptversammlung"). Soweit das nicht möglich oder zulässig ist, erwartet die SdK, dass die Versammlung im Netz ("virtuelle Hauptversammlung") so ausgestaltet wird, dass sie eine Möglichkeit zum Austausch bietet ("interaktive virtuelle Hauptversammlung"). Für 2020 erkennt die SdK an, dass eine technisch sichere Umsetzung wegen der kürze der Zeit kaum machbar war. Für 2021 verlangt die SdK aber entweder die Rückkehr zu einer Präsenz-Hauptversammlung oder aber die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung, die den Aktionären sämtliche Rechte bietet, welche er auch in einer Präsenzhauptversammlung hätte. Das gilt insbesondere für das Rede- und Auskunftsrecht sowie das Antrags- und Anfechtungsrecht. Darüber hinaus erwartet die SdK, dass sich die Gesellschaft ihrerseits gegenüber dem Gesetzgeber dafür einsetzt, die Beschränkung der Aktionärsrechte wieder rückgängig zu machen. Zum TOP: Die Gesellschaft hat den Umsatz um 2 Prozent auf 6,26 Mrd. Euro gesteigert; das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) ist leicht gesunken; der auf die Aktionäre der Gesellschaft entfallenden Konzernjahresüberschuss aber hat sich um 10 Prozent auf 335 Mio. Euro erhöht. Maßgeblich waren erhebliche Steigerungen im Unternehmensbereich Defense, während der Bereich Automotive deutliche Rückgänge verzeichnete (Umsatz: -7 Prozent; EBIT: -30 Prozent). Auf die „künftige strategische und operative Ausrichtung des Unternehmensbereichs Automotive“ wird besonders zu achten sein (vgl. dazu auch Rheinmetall AG, Geschäftsbericht 2020, S. 6). Die Verantwortung für den Bereich wird zu Ende 2020 Jörg Grotendorst übernehmen, nachdem Horst Binnig sein Vorstandsamt zu Ende 2019 vorzeitig niedergelegt hat (s. Rheinmetall AG, ad hoc-Meldung v. 24.04.2020). TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Zustimmung Begründung: Vorbemerkung: s. TOP 3. Zum TOP: Dem Bericht des Aufsichtsrats nach zu urteilen, hat der Aufsichtsrat seine Beratungs- und Überwachungsaufgabe erfüllt. Im Geschäftsjahr 2019 ist er zu fünf Sitzungen zusammengekommen. Dabei hat er sich nicht zuletzt befasst mit der Gründung eines Joint Venture mit BAE Systems („Rheinmetall BAE Systems Land“), dem Rückkauf sämtlicher Anteile an dem Joint Venture MAN Military Vehicles GmbH (RMMV), dem Fortgang der Bauarbeiten für das Werk in Australien („Land 400“), der Amtsniederlegung durch das Vorstandsmitglieds Horst Binnig zu Ende 2019 und der Neuausrichtung des Geschäftsbereichs Automotive sowie der Vergleichsvereinbarung mit ehemaligen Vorständen wegen Compliance-Verstößen („Sachverhalt Griechenland“) und dem Stand der Untersuchungen zur Explosion des Werkes in Südafrika in 2018. TOP 5 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 Zustimmung Begründung: Um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu gewährleisten, fordert die SdK einen regelmäßigen Wechsel des Abschlussprüfers. Der Wechsel sollte spätestens alle zehn Jahre erfolgen. Nachdem die Gesellschaft jahrzehntelang von der PricewaterhouseCoopers GmbH (PwC) geprüft worden ist, schlägt die Gesellschaft nunmehr Deloitte als neuen Abschlussprüfer vor. TOP 6 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Ablehnung Begründung: Aufgrund der Covid 19-Pandemie sind größere Versammlungen verboten. Im Aktienrecht hat der Gesetzgeber deshalb die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung geschaffen. Für die Aktionäre bedeutet sie eine erhebliche Einschränkung ihrer (Mitwirkungs-)Rechte: Abweichend von § 131 AktG hat der Aktionär während der Versammlung weder ein Rede- noch ein (Nach-)Fragerecht; vorab gestellte Fragen sind vom Vorstand nur nach „pflichtgemäßem, freiem Ermessen“ zu beantworten, und die Anfechtung von Beschlüssen ist im Wesentlichen auf vorsätzliche Rechtsverletzungen beschränkt (s. Art. 2 § 1 Abs. 2 Covid-19-Pandemie-Gesetz v. 27.03.2020, BGBl. 2020, Teil I, Nr. 14, S. 569, 570). Die SdK trägt die Änderung mit, allerdings nur, soweit sie unumgänglich ist. Für aufschiebbare Beschlussgegenstände gilt das nicht, erst recht nicht, wenn sie üblicherweise mit einem erheblichen Gesprächsbedarf einhergehen. Auf die Beschlussfassung über die Vorstandsvergütung trifft das zu. Die SdK beantragt deshalb, den Tagesordnungspunkt auf die nächste „ordentliche“ Hauptversammlung zu verschieben (Antrag auf Vertragung). Bei Nichtabsetzung würde die SdK gegen den Beschlussvorschlag der Gesellschaft stimmen. Das vorgeschlagene Vergütungssystem ist zudem in der Sache abzulehnen: Nicht nur beruhen die variablen Vergütungsbestandteilen nicht überwiegend auf einer mehrjährigen [!] Bemessungsgrundlage (s. dazu Rheinmetall AG, Einberufung 2020, S. 3), vielmehr sind auch die Abfindung und die Beteiligung der Gesellschaft an der Altersversorgung der Vorstandsmitglieder an zu geringen Voraussetzungen geknüpft und zu hoch bemessen. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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