Vorbemerkung Es wird berücksichtigt, dass die neue Situation die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die in der Kürze der Zeit insbesondere technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2020 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft im Jahre 2021 wieder zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation auch im Jahre 2021 nicht möglich sein, bis dahin die Voraussetzungen geschaffen hat, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessen-verbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden. TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die CANCOM SE und den Konzern mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB bzw. § 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Eine Ausschüttung von 0,50 € je Aktie entspricht eine Ausschüttungsquote von 48 Prozent, gemessen am Konzernergebnis. Diese Quote befindet sich innerhalb des Rahmens, der von der SdK befürwortet wird. Trotz der gegenwärtigen Lage, ermöglicht die gute Liquiditätslage der CANCOM eine Ausschüttung durchzuführen. Somit wird dem Antrag der Verwaltung zugestimmt. TOP 3 Beschluss über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Im Geschäftsjahr 2019 konnten der Umsatz und das EBITDA um 17,6 bzw. 14,7 Prozent gesteigert werden. Besonders vielversprechend erscheint die Entwicklung des Segments Cloud Solutions. Das Geschäftsmodell von diesem Geschäftsbereich ist sehr gut skalierbar und man befindet in einem Markt mit großen Wachstumspotential. Das Unternehmens erscheint für die Zukunft gut aufgestellt zu sein, somit wird die SdK dem Antrag der Verwaltung zustimmen. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Im abgelaufenen Geschäftsjahr ist der Aufsichtsrat seinen Beratungs- und Kontrollpflichten nachgekommen. Es wurden neun Sitzungen abgehalten von denen zwei in telefonischer Form stattfanden. Die gute Entwicklung ist auch dem Aufsichtsrat zuzuschreiben, somit wird die SdK dem Antrag der Verwaltung zustimmen. Auf der HV wird jedoch der Abgang von Herrn Volk, den ehemaligen CEO, zu klären sein (soweit in diesem Jahr möglich). TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Es bestehen keine Gründe, die Prüfungsqualität von KPMG anzuzweifeln. Im abgelaufen Geschäftsjahr wurden vom Abschlussprüfer kaum Beratungsleistungen erbracht und die Anzahl der Jahre, an denen KPMG die CANCOM geprüft hat, ist noch nicht besorgniserregend, Somit wird dem Antrag der Verwaltung zugestimmt. TOP 6 Wahlen zum Aufsichtsrat Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Herr Kemm bringt zweifelsohne die fachlichen Fähigkeiten mit, um als Aufsichtsrat der CANCOM tätig zu sein. Dieser scheint ebenfalls auch die nötige Zeit aufbringen zu können, um dem Posten gerecht zu werden. Somit wird dem Antrag der Verwaltung zugestimmt. TOP 7 Beschlussfassung über die Änderung von § 15 der Satzung zur Anpassung an das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II). Abstimmungsverhalten: Ja Begründung: Es erschließen sich keine Gründe, um den Antrag der Verwaltung abzulehnen. TOP 8 Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen Abstimmungsverhalten: Nein Begründung: Die Möglichkeit, die Hauptversammlung (HV) nicht als Präsenz, sondern als virtuelle HV durchzuführen, ist allein der gegenwärtig besonderen Lage geschuldet. Eine Präsenz-HV ist ein Ort der Entscheidungsfindung und des direkten Austauschs zwischen Management und Aktionären. Besonders für Kleinaktionäre ist eine Präsenz-HV besonders wichtig. Damit dies auch so bleibt ist es wünschenswert, dass man in den folgenden Jahren zur gewohnten Form der HV zurückkehrt und keine Weichen, für eine nicht wünschenswerte Entwicklung stellt. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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