TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 2019/20, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 2019/20 und des Berichts des Aufsichtsrats Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: 2019/20 erzielte CropEnergies einen Rekordgewinn, so dass, obwohl die Dividende verdoppelt werden soll, die Ausschüttungsquote von 62% auf 35% sinkt. Das Unternehmen hat ein Netto Barvermögen von € 107 Mio. und eine Eigenkapitalquote von 75%. Damit sollte trotz der gestiegenen Ausschüttung, auch in Corona Zeiten, die Handlungsfähigkeit weiter gewährleistet sein. TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/20 Zustimmung Begründung: In Anbetracht sehr guter Ergebnisse, solider Finanzierung und der klaren europäischen Marktführung haben das Management das Vertrauen der Aktionäre verdient. TOP 4 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/20 Zustimmung Begründung: CropEnergies ist strategisch gut positioniert und solide finanziert. Die Volatilität aufgrund von Rohstoff- und Verkaufspreisen, noch verstärkt durch den Einfluss der Corona Pandemie, lässt sich nicht vermeiden. Allerdings hat das Unternehmen dafür recht gut Vorsorge getroffen. Der Aufsichtsrat scheint seinen Beratungs- und Kontrollpflichten gut nachgekommen zu sein. TOP 5 Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds Ablehnung Begründung: Die fachliche Eignung scheint gegeben. Mit seinen Konzernmandaten und der Aufgabe als COO der Südzucker AG vermuten wir, dass Herr Kirchberg bereits gut ausgelastet ist. Wichtiger für die Ablehnung ist jedoch, dass Südzucker und Vertreter der Rübenindustrie den Aufsichtsrat extrem stark dominieren. Ein unabhängiger Kandidat, eventuell auch aus einer anderen Industrie (Chemienanlagenbau, Maschinenbau...), oder ein Vertreter der Klein- oder freien Aktionäre würde die SdK vorziehen. TOP 6 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020/21 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzinformationen Ablehnung Begründung: Die Gebühren sind stark von € 129 Tsd. auf € 197 Tsd. angestiegen, sind aber angemessen und CropEnergies profitiert von der Zusammenarbeit mit der Muttergesellschaft Südzucker. Steuerberatungs- und sonstige nicht-Bestätigungsleistungen wurden nicht erbracht. Jedoch prüft PWC seit 2006/07 so dass die von der SdK geforderte 10-jährige Höchstprüfdauer, von der ab die Unabhängigkeit der Prüfung als gefährdet gesehen werden kann, überschritten ist. TOP 7 Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals (mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts) und Satzungsänderung Ablehnung Begründung: Das vorgeschlagene genehmigte Kapital erlaubt Sacheinlagen und das zugehörige Bezugsrecht für bis zu 17,2% des bestehenden Grundkapitals auszuschließen. Die SdK orientiert sich hier an der gesetzlichen Vorgabe und akzeptiert nur 10%. TOP 8 Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts a) Die Gesellschaft wird ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits früher erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71d, 71e Aktiengesetz zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung wird mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 14. Juli 2020 wirksam und gilt bis zum 13. Juli 2025. Zustimmung Begründung: Grundsätzlich zieht die SdK eine höhere Dividende dem Rückkauf von eigenen Aktien vor. Allerdings erhöht das Instrument die Flexibilität. Eventuell kann das Instrument auch zum marktschonenden Kauf von der Südzucker gehaltenen Aktien eingesetzt werden. Die von der SdK geforderte Begrenzung auf 10% des Grundkapitals wird eingehalten. b) Der Erwerb kann nach Wahl des Vorstands über die Börse, mittels eines öffentlichen Kaufangebots, mittels einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten oder auf andere Weise nach Maßgabe von § 53a Aktiengesetz erfolgen. Der Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft vor dem Stichtag um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10% unterschreiten. Der Durchschnittskurs ist der nicht volumengewichtete Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse in Frankfurt am Main an den letzten drei Börsenhandelstagen vor dem Stichtag. Der Stichtag ist (1) beim Erwerb über die Börse der Tag des Erwerbs oder – falls früher – der Eingehung einer Verpflichtung zum Erwerb; (2) beim Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots oder einer an die Aktionäre der Gesellschaft gerichteten öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten der Tag der Entscheidung des Vorstands über das öffentliche Kaufangebot bzw. die an die Aktionäre der Gesellschaft gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten; (3) beim Erwerb auf andere Weise nach Maßgabe von § 53a Aktiengesetz der Tag der Entscheidung des Vorstands über den Erwerb der Aktien. Wenn der Erwerbspreis nach Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten festgelegt oder geändert wird, ist der Stichtag der Tag der Festlegung oder Änderung. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Wenn der Gesamtbetrag der Aktien, für die die Aktionäre ein öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft annehmen oder für die die Aktionäre ein Verkaufsangebot abgeben, den Gesamtbetrag des Erwerbsangebots der Gesellschaft überschreitet, erfolgt die Annahme im Verhältnis des Gesamtbetrags des Erwerbsangebots zu den insgesamt von den Aktionären angebotenen Aktien. Bei einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten findet die Annahme nach Quoten nur bei gleichwertigen Angeboten statt. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden. Die eigenen Aktien können auch mittels eines verbundenen Unternehmens der Gesellschaft oder eines auf dessen Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnden Dritten erworben werden, wenn diese die vorstehenden Beschränkungen einhalten. Zustimmung Begründung: Diese Vorgehensweise entspricht dem empfohlenen Standard bei Rückkäufen. c) Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen eigenen Aktien in anderer Weise als durch Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu verwenden und insbesondere (1) mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Zusammenhang mit (i) Unternehmenszusammenschlüssen, (ii) dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen (einschließlich der Aufstockung bestehender Unternehmensbeteiligungen) oder von anderen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern oder (iii) dem Erwerb sonstiger Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen Dritter gegen die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen) an Dritte zu veräußern oder (2) mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern, wenn diese Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die (i) unter Ausnutzung einer während der Laufzeit dieser Ermächtigung geltenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden und/oder (ii) zur Bedienung von Wandlungs- und/oder Optionsrechten oder Wandlungspflichten aus Wandel-, Options- oder Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechten ausgegeben werden bzw. ausgegeben werden können, sofern die vorgenannten Schuldverschreibungen oder Genussrechte während der Laufzeit der vorliegenden Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre von der Gesellschaft oder eine mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegeben werden, oder (3) mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zur Bedienung von Wandlungs- und Bezugsrechten aus etwaigen von der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen ausgegebenen zukünftigen Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht, zu deren Ausgabe die Hauptversammlung den Vorstand ermächtigt, zu verwenden und die eigenen Aktien auf die Wandlungs- und Bezugsberechtigten zu den in den Ermächtigungsbeschlüssen der Hauptversammlung festzusetzenden Bedingungen zu übertragen. Die eigenen Aktien können auch an ein Kreditinstitut oder ein anderes die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz erfüllendes Unternehmen übertragen werden, wenn dieses die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie über die Börse zu verkaufen, den Aktionären zum Erwerb anzubieten oder zur Erfüllung eines an alle Aktionäre gerichteten Erwerbsangebots bzw. zur Durchführung der vorgenannten Zwecke zu verwenden. Die Gesellschaft kann die eigenen Aktien zur Durchführung der vorgenannten Zwecke auch im Wege eines Wertpapierdarlehens von einem Kreditinstitut oder einem anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 Satz 1 Aktiengesetz erfüllenden Unternehmen erwerben; in diesem Fall hat die Gesellschaft sicherzustellen, dass die Aktien zur Rückführung des Wertpapierdarlehens unter Beachtung von § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 3 und 4 Aktiengesetz erworben werden. Zustimmung Begründung: Diese Vorgehensweise entspricht dem empfohlenen Standard bei Rückkäufen. d) Die eigenen Aktien können auch zum Zwecke der Einziehung zu Lasten des Bilanzgewinns oder anderer Gewinnrücklagen erworben werden. Die Einziehung führt zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 Aktiengesetz erhöht; in diesem Fall ist der Vorstand ermächtigt, die Zahl der Stückaktien in der Satzung anzupassen. Der Vorstand ist auch ermächtigt, die Einziehung ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung durchzuführen Zustimmung Begründung: Dies entspricht dem empfohlenen Standard bei Rückkäufen. e) Alle vorstehenden Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien sowie zu deren Wiederveräußerung bzw. zur Einziehung dieser Aktien können auch in Teilen ausgeübt werden. Sie können einmal oder mehrmals ausgeübt werden bis den maximalen Umfang des Erwerbs eigener Aktien nach lit. a) erreicht ist. Der Bericht des Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt ist in Abschnitt III. Berichte an die Hauptversammlung wiedergegeben. Zustimmung Begründung: Dies entspricht dem empfohlenen Standard bei Rückkäufen TOP 9 Schaffung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien unter Einsatz von Derivaten einschließlich der Verwendung unter Ausschluss des Bezugsrechts Ablehnung Begründung: Der Einsatz von Derivaten beim Erwerb eigener Aktien erhöht zwar die Flexibilität des Unternehmens, ist jedoch für den außenstehenden Aktionär eventuell weniger transparent als der direkte Kauf von Aktien. Zusätzlich können sich, z.B. bei Marktturbulenzen, Counterpart- oder Erfüllungsrisiken ergeben. TOP 10 Beschlussfassung über Änderungen von § 15 der Satzung Zustimmung Begründung: Diese Satzungsänderungen beinhalten die Anpassung an ARUG II. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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