TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Siemens Aktiengesellschaft und den Konzern zum 30. September 2019 sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des Corporate-Governance-Berichts zum Geschäftsjahr 2018/2019 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Siemens Aktiengesellschaft Zustimmung Begründung: Die Ausschüttungsquote liegt bei über 60% des ausgewiesenen Konzerngewinnes und damit sogar oberhalb der von der SdK geforderten Bandbreite von 40% bis 60% des Konzernergebnisses. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands Zustimmung Begründung: Die Verwaltung hat mit dem vorgelegten Ergebnis bei einer EK-Rendite nach Steuern von 10,75% ein robustes Ergebnis vorgelegt, wenn dies auch einen Rückgang von ca. 2-Prozentpunkten im Vorjahresvergleich bedeutet. Von den sechs "Segmenten" haben gerade einmal drei das Margenziel erreicht, drei von Ihnen liegen außerhalb. Das Verfehlen des Margenbandes ist beim Segment: "Power and Gas" aufgrund der tiefgreifenden Marktverwerfungen nicht weiter erstaunlich; dieses Segment befindet sich in einem grundlegenden Restrukturierungsprozess; beim Segment Siemens Garmesa wird nunmehr langsam, aber sicher der Beweis angetreten werden müssen, dass die Fokussierung auf Windkraft eine richtige war und deshalb auch daran festzuhalten ist. Warum und wie ausgerechnet die Schaffung einer gemeinsamen Großsparte "Energy" und deren anschließender Spin-off dazu führen soll, die Segmente gesunden zu lassen und innerhalb der Margenbänder zu gelangen, erschließt sich bislang nicht. Nachvollziehbarer angesichts der sehr zergliederten energiepolitischen Ansichten der einzelnen Länder, namentlich in Europa, ist da schon eher der eingeleitet Paradigmenwechsel mit dem beabsichtigten Spin-Off, der zu einer Neuausrichtung der Gesellschaft führt und sich damit auch - zumindest partiell - dem Streit um die einzig "wahren" Energiequellen entzieht, und den Schwerpunkt auf den energiequellenübergreifenden Technologieaspekt setzt. Wirklich enttäuschend ist die Entwicklung von Healthineers, die abermals nur das untere Ende der Marge erreichen. Bislang konnten die behaupteten Mehrwerte der Ausgliederungskonzeption offensichtlich nicht gehoben werden. Trotz dieser Kritik ein robustes Ergebnis, das aber verbesserungswürdig und -fähig ist. Auch das Nachhaltigkeitskonzept scheint ambitioniert zu sein, wenn man sich einmal allein das Ziel der Klimaneutralität bis 2030 und die bislang erzielten Fortschritte (seit 2014 CO2-Reduktion um mehr als 40%) ansieht. Auch das Instrumentarium, sowohl Lieferanten als auch Kunden, teilweise über Mitgliedschaften in unternehmens-übergreifenden Vereinigungen, auf die eigenen Ziele zu verpflichten, scheint belastbar, wobei diese Zielerreichung bei Kunden ungleich schwerer ist als bei den Lieferanten. Hierbei vermag vor allem das Regelprinzip der schrittweisen Verbesserung anstelle eines Alles-oder Nichts-Prinzipes überzeugend, weil mit der Einräumung einer Entwicklungsfrist die Adressaten für die Nachhaltigkeitsaspekte besser eingenommen und gewonnen werden können. Der Vorgang um das Adani-Projekt ist gesondert zu hinterfragen, führt aber nach gegenwärtiger Informationslage nicht dazu, die Entlastung zu verweigern. Es war und ist richtig, geschlossene Verträge auch zu erfüllten, um die wichtige "Währung" Vertrauen und der damit verbundene Reputation nicht zu verspielen. Allerdings ist aufzuklären, ob dieser Auftrag vor dem Hintergrund des Nachhaltigkeitskonzepts der Gesellschaft überhaupt hätte angenommen werden dürfen, und welche Kontrollmechanismen dann versagt haben. Darüber hinaus muss eine Standortbestimmung erfolgen, welche Aufträge Siemens in Zukunft unter Berücksichtigung des eigenen Nachhaltigkeitskonzepts, insbesondere des Klimaschutzes noch wird annehmen können, und welche Auswirkungen dies haben wird. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat ist ausweislich des AR-Berichts seiner Kontroll- und Überwachungsfunktion nachgekommen und hat hierbei auch die richtigen Schwerpunkte gesetzt, wie sich namentlich an der Begleitung der strategischen Neuaufstellung der Gesellschaft und der Implementierung des Nachfolgeprozesses gezeigt hat. Es wird allerdings zu hinterfragen sein, ob und inwieweit der Aufsichtsrat in die Auftragsannahme des Adani-Projektes eingebunden war. TOP 5 Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und die Prüfung einer Schlussbilanz nach Umwandlungsgesetz Ablehnung Begründung: Wie bereits im Vorjahr bemängeln wir, dass nach der langen Prüfungsdauer seit 2009 im Rahmen der Ausschreibung nicht die Gelegenheit ergriffen wurde, einen Wechsel der Prüfungsgesellschaft einzuleiten. Nach unserer Auffassung schafft eine längere als eine zehnjährige Prüfungstätigkeit eine zu große Nähe, der allein mit dem Wechsel des Prüfungsteams nicht begegnet werden kann. Es ist vollkommen unwahrscheinlich, dass ein neues Prüfungsteam offen potentielle Fehleinschätzungen der Vorgänger, die derselben Gesellschaft angehören, aufdeckt. Dessen ungeachtet wäre es Wünschenswert, dass zukünftig die Zusammensetzung der Sammelposition nicht nur der Art der Leistungen, sondern auch nach deren Höhe weiter aufgegliedert wird. TOP 6 Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder Ablehnung Begründung: Einführend ist zu konstatieren, dass das nunmehr vorgelegte Vergütungssystem eine starke Weiterentwicklung was Transparenz, Verständlichkeit und Ausgestaltung anbelangt. Positiv in diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Langfristkomponente ausschließlich in Aktien besteht, eine Nachhaltigkeitskomponente, die etwas mutiger hätte ausfallen dürfen, in die langfristigen variablen Bezüge einfließt und künftig auf change-of-control-Klauseln verzichtet wird. Trotz dieser deutlichen Fortschritte erfüllt das System einige Kriterien nicht, die die SdK für wesentlich hält: 1.) Da wäre zum einen die Aufteilung der Gesamtvergütung, die sich in einer Bandbreite von 36% bis 43% für die Fixvergütung bewegt. Die SdK hält aufgrund der Einordnung der Vorstandstätigkeit, die dem Unternehmer näher als dem Arbeitnehmer ist, ein Anteil der fixen von ca. 1/3 der Gesamtvergütung für angemessen. 2.) Darüber hinaus ist der Anteil der kurzfristig variablen Bezüge an den gesamten variablen Bezügen übergewichtet. Aufgrund des Umstandes, dass variable Bezüge nach der gesetzlichen Regel eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben sollen, halten wir einen Anteil von maximal 20% der kurzfristigen variablen Bezüge an den gesamten variablen Bezügen für vertretbar. Eine gewisse Kompensation erfährt die kurze Bemessungsgrundlage durch die claw-back-Regelungen, die im Einzelnen aber konturlos bleiben. So bleibt offen, wie lange der claw-back gilt und was insbesondere unter einem schwerwiegenden unethischen Verhalten zu verstehen sein mag. 3.) Nicht nachvollzogen werden konnte, inwieweit die langfristige Komponente einen TSR-Ansatz verfolgt. Nach unserem Verständnis wird die Entwicklung der Siemens Aktien gegen die Entwicklung des MSCI-World verglichen. Sofern diese Entwicklung besser als oder gleich ist wie dieser, gibt es eine Zielerreichung. Dies ermöglicht theoretisch aber auch die Gewährung variabler Bestandteile, wenn die Entwicklung beider Komponenten negativ ist, nur der der Siemens-Aktie gleich oder weniger negativ als der des MSCI-World. Man kann nur hoffen, dass es sich hierbei um ein Missverständnis handelt, und es gemeinsame Auffassung ist, dass bei einer Verschlechterung der Aktienentwicklung keine Zielerreichung vorliegt. So sinnvoll die komplementäre Komparativität mit einem internationalen Index auch sein mag, müssen dennoch als weiteres Instrument unternehmensinterne Parameter als Ausübungs-hürden hinzukommen wie beispielsweise die Veränderung des EBIT oder EBT, das Verdienen der Kapitalkosten und ähnliches. Keinesfalls kann es interessengerecht sein, dass langfristige variable Vergütungsbestandteile auch dann verdient werden können, wenn das Jahresergebnis negativ ist, sich die Siemens-Aktie aber innerhalb des festgelegten Intervalls zum MSCI-World entwickelt. Vor der Logik der variablen Vergütungsbestandteile als Entlohnungskomponente für eine besondere Leistung ist auch zu hinterfragen, ob die Hürde nicht so ausgestaltet werden muss, dass diese erst überhaupt bei einer besseren Entwicklung als der MSCI-World entstehen können. Dies erfordert aber eine Auseinandersetzung und eine Definition dessen, was mit den Fixa als Obligationenprogramm abgedeckt ist und welche Anforderungen an ein anspruchsvolles Parametersystem zu stellen sind. 4) Darüber hinaus befürworten wir bei der Gewährung von Aktien eine Bemessungsgrundlage von vier Jahren mit einer weiteren Halteverpflichtung von drei Jahren. Selbstredend soll in der weiteren Haltefrist von drei Jahren ein Dividendenbezugsrecht bestehen. TOP 7 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts Ablehnung Begründung: Grundsätzlich zieht die SdK eine höhere Dividende einem Aktienrückkauf vor. Bei einer angemessenen Ausschüttungsquote allerdings trägt die SdK den Rückkauf eigener Aktien mit, wenn die sonstigen Parameter stimmen. Hier dürfen die Aktien auch gegen Sacheinlagen ausgegeben werden und schaffen so mit dem bereits bestehenden Vorratskapitalia die Möglichkeit zu einem Bezugsrechtsausschuss von bis zu 20%. Nach unserem Verständnis greift insoweit die Anrechnungsklausel nach § 186 Abs.3 Satz 4 nicht, da sich dieser nur auf die Ausgabe gegen Bareinlagen bezieht. Damit wird die Beschränkung des Bezugsrechtsausschlusses aufgrund der freiwilligen Selbstverpflichtungserklärung konterkariert. Sollte die Gesellschaft allerdings erklären, dass unter die Selbstverpflichtung auch der Bezugsrechtsausschluss bei der Verwertung der aus dem Rückkauf stammenden eigenen Aktien einbezogen wird, wird die SdK dieser Beschlussvorlage zustimmen. TOP 8 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 Aktiengesetz sowie zum Ausschluss des Bezugs- und des Andienungsrechts Ablehnung Begründung: Unabhängig von unserer Position zu einer Beschlussvorlage zum Rückkauf eigener Aktien lehnt die SdK jedenfalls den Einsatz von Derivaten wegen der zu großen Nähe zum verbotenen Handel in eigenen Aktien ab. TOP 9 Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen Ermächtigung des Vorstands zur Begebung von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2020, die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2015 und des Bedingten Kapitals 2010 und entsprechende Satzungsänderungen Zustimmung Begründung: Es ist zu begrüßen, dass die Siemens AG den Gesamtanteil der Vorratskapitalia von 65,90% gemessen am Grundkapital nach Annahme dieser Beschlussvorlage auf ca. 40% absenkt. Auch wenn die SdK grundsätzlich nur Vorratskapitalia in einer Gesamthöhe von 25% des Grundkapitals, hierunter maximal 10% mit Bezugsrechtsausschuss, akzeptiert, soll honoriert werden, dass zum einen der Anteil an Vorratskapitalia signifikant abgesenkt wird und zum anderen über die ergänzende Selbstverpflichtung der Bezugsrechtsausschluss auch gegen Sacheinlagen auf maximal 10% begrenzt wird. Allerdings wird auf der HV selbst noch zu klären sein, warum die Gesellschaft in Ansehung ihrer Neuausrichtung eine solch hohen Bedarf an Vorratskapitalia überhaupt hat. Sollte diese Erklärung nicht nachvollzogen werden können, behält die SdK sich vor, gegen die Beschlussvorlage zu stimmen. TOP 10 Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Siemens Aktiengesellschaft und einer Tochtergesellschaft Zustimmung Begründung: Die vorgeschlagene Maßnahme dient der steuerlichen Optimierung und stellt insbesondere den Gleichlauf des Gewinnanfalles zwischen Mutter und Tochter sicher. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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