VORBEMERKUNG: Es wird berücksichtigt, dass die neue Situation die Gesellschaft vor Herausforderungen stellt, die in der Kürze der Zeit insbesondere technisch nicht sicher umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund wird eine gewisse Einschränkung der Aktionärsrechte im Vergleich zur Präsenz-HV für die Hauptversammlung 2020 akzeptiert. Wir erwarten allerdings, dass die Gesellschaft im Jahre 2021 wieder zur Präsenzhauptversammlung zurückkehrt oder, sollte dies aufgrund der Fortdauer der Krisensituation auch im Jahre 2021 nicht möglich sein, bis dahin die Voraussetzungen geschaffen hat, um eine echte virtuelle, interaktive Hauptversammlung unter Einräumung aller Rechte wie auch in einer Präsenz-HV abzuhalten. Darüber hinaus erwarten wir von der Gesellschaft, dass diese selbst oder über angehörige Interessenverbände ihren Einfluss auf den Gesetzgeber geltend macht, dass die exzessiven Beschränkungen der Aktionärsrechte in der virtuellen HV aufgehoben und Rechte wie in einer Präsenz-HV eingeräumt werden. TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2019, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2019 und des Berichts des Aufsichtsrats Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Zustimmung / Ablehnung Begründung: 1.) Zustimmung Der Vorstand kann entlastet werden, da dieser die im Rahmen der neuen Strategie kommunizierten Ziele erreicht hat. Hierbei ist sicherlich zu bedenken, dass das Jahr 2019 ein Übergangsjahr ist, in dem es für die Bank galt, Kostendisziplin einzuführen und umzusetzen, eine Tugend, die man eigentlich vorausgesetzt hätte. Aber das Erreichen dieser "Zwischen" ziele können nur Propädeutika hin auf dem Weg hin zur Einführung eines robusten Geschäftsmodells und attraktiver Rentabilität sein. Der Vorstand wird zeigen müssen, dass dieser nicht nur mit finanziellem Einsatz in der Lage ist, Kosten zu sparen, sondern auch so viel Erträge zu erwirtschaften, die zumindest nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die neue Strategie die Kapitalkosten erwirtschaften kann. Erste zarte Anzeichen hierfür sind die Steigerung des Zinsüberschusses bei gleichzeitiger Margenverbesserung. Hierbei wird nicht verkannt, dass die Erwirtschaftung der Kapitalkosten nicht der Schlusspunkt eines robusten Geschäftsmodells sein kann, stellt aber eine wichtige Nagelprobe für die Belastbarkeit des Geschäftsmodells dar. Eine weitere wichtige Anforderung ist es, auch für eine rechtliche Robustheit des Geschäftsmodells Sorge zu tragen. 2.) Ablehnung Das Vorstandsmitglied Garth Ritchie kann nicht entlasten werden. Nach den Angaben im Vergütungsbericht (Seite 197 GB) hat dieser im Jahre 2019 eine Funktionszulage in Höhe von EUR 1,75 Mio. erhalten. Die Annahme einer solchen Funktionszulage ist in Anbetracht der Situation der Bank schlicht unanständig, zumal da diese Funktionszulage schon auf der HV 2019 heftig kritisiert worden ist. TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat ist ausweislich des AR-Berichts seiner Kontroll- und Überwachungstätigkeit nachgekommen und hat hierbei auch wichtige Schwerpunkte, namentlich im Bereich der Strategie und deren Anpassung sowie der Compliance gesetzt. Es ist allerdings zu konstatieren, dass es gerade im Bereich der Geldwäsche offenbar noch einen großen Aufholbedarf gibt, so dass die Compliance auch zukünftig einen Kontrollschwerpunkt darstellen muss. Insofern muss der Aufsichtsrat zu den im unter TOP 9 gestellten Ergänzungsantrag aufgestellten Behauptungen, seit 2015 fehle es seitens des Aufsichtsrats an erfolgreichen Maßnahmen zur Bewältigung der Geldwäschethematik sowie daran, verantwortliche Personen hierfür zur Verantwortung zu ziehen, in Auseinandersetzung mit den dort einzeln aufgestellten Behauptungen Stellung beziehen. Es kann nur als bedauerlich bezeichnet werden, dass der Aufsichtsrat nicht schon im Rahmen der Stellungnahme zu TOP 9 diese Gelegenheit genutzt hat. Das Argument, man wolle nicht in "eigener Sache" urteilen, vermag nicht zu überzeugen. Man mag sich ja jeglicher Wertung zum Ergänzungsantrag aus Gründen der Organhygiene enthalten, kann aber zu den aufgestellten Behauptungen Stellung nehmen. Dies wäre umso dringlicher gewesen, als es in diesem Jahre keine Möglichkeit der direkten Aussprache in der HV gibt, die dann auch Nachfragen ermöglicht. Soweit die Behauptung erhoben wird, der Geschäftsbericht enthalte namentlich zum Themenkomplex "Postbank-Sammelklage" und Cum-Ex-Geschäfte unzutreffende Darstellungen und der Aufsichtsratsvor-sitzende Herr Dr. Achleitner habe diese durch Schweigen mit der Feststellung des Abschlusses diese gedeckt, erschließt sich uns das Motiv für eine derartige Verhaltensweise nicht. Beide Komplexe stammen vor der Zeit, in der namentlich Herr Dr. Achleitner, aber auch die meisten anderen Aufsichtsratsmitglieder überhaupt dem Gremium angehörten, so dass für eine irgendwie geartete Verdeckungshandlung keinerlei Eigeninteresse bestand. Darüber hinaus scheint gerade der Komplex "Postbank-Sammelklage" ausweislich der Berichterstattung zu laufenden Einzelverfahren auch von den Gerichten selbst nicht einheitlich juristisch gewürdigt zu werden. Die teilweise vorweggenommene Auseinandersetzung mit dem Ergänzungsantrag unter TOP 9 an dieser Stelle ist zwingend, weil die darin enthaltenen Vorwürfe nach Auffassung der SdK - unbeschadet der Korrektheit derselbigen - den gesamten Aufsichtsrat und nicht nur einzelne Mitglieder treffen, wiewohl der AR-Vorsitzende eine herausgehobene Stellung einnimmt. Die SdK behält sich vor, den Aufsichtsrat insgesamt - mit Ausnahme des erst im Jahre 2019 bestellten Mitglieds Frau Dr. Valcarcel nicht zu entlasten, sollten die Stellungnahme auf die erheblichen Vorwürfe in Bezug auf die Geldwäsche-thematik nicht zur Zufriedenheit der SdK ausfallen. TOP 4 Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020, Zwischenabschlüsse Zustimmung Begründung: Die vorgeschlagene Prüfungsgesellschaft prüft die Deutsche Bank zum ersten Mal. Gegen die fachliche Eignung bestehen keine Bedenken. Es wird von der neuen Abschlussprüfungs-gesellschaft allerdings erwartet, dass diese keine Leistungen außerhalb der Prüfungsleistungen erbringt. TOP 5 Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und zu deren Verwendung mit möglichem Ausschluss des Bezugsrechts Ablehnung Begründung: Dieser Beschlussvorschlag, der im Übrigen auch schon im letzten Jahr abgelehnt worden ist, passt schlicht nicht zu der aktuellen Situation und den Herausforderungen der Gesellschaft. Die Gesellschaft hat schlicht kein Geld, um eigene Aktien zurückzukaufen. Darüber hinaus verfügt die Deutsche Bank noch über eine bis 2024 laufende Ermächtigung. TOP 6 Ermächtigung zum Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG Ablehnung Begründung: Ungeachtet der Ablehnung von TOP 5 ist die SdK generell gegen den Einsatz von Derivaten bei einem Rückkauf eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG, da die Nähe zum verbotenen Handel in eigenen Aktien zu groß ist. TOP 7 Wahlen zum Aufsichtsrat Zustimmung / Ablehnung Begründung: 1.) Zustimmung Gegen die Kandidaten Dr. Valcarcel und Dr. Weimer bestehen ausweislich des Werdeganges keine Bedenken bezüglich deren fachlicher Qualifikation. Diese Kandidaten sind auch nicht overboarded. 2.) Ablehnung Die SdK wird gegen die Wahl des Kandidaten Herrn Gabriel stimmen. Es ist aus dem beruflichen Werdegang heraus schon nicht ersichtlich, welche Kompetenz und Expertise Herr Gabriel in den Aufsichtsrat einbringen soll. Allein eine Vielzahl politischer und Regierungsämter stellt keine ausreichende Qualifikation für die Kontrolle eines Unternehmens dar. TOP 8 Satzungsänderung Ablehnung Begründung: Die Notwendigkeit für eine höhere Flexibilität wird nicht gesehen und in der Begründung selbst auch nicht dargetan. TOP 9 Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds Dr. Paul Achleitner Ablehnung Begründung: 1.) Zunächst darf auf die diesbezüglichen Begründungsteile zu TOP 3 verwiesen werden. 2.) Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass die Fortschritte in Bezug auf die Compliance, namentlich die Geldwäsche in Relation auf die noch abzustellenden Mängel klein sind oder vielleicht auch nur klein erscheinen. Allerdings soll der Aufsichtsrat Gelegenheit haben, Stellung zu nehmen, namentlich zu den konkret erhobenen Vorwürfen und darzulegen, ob der Aufsichtsrat tatsächlich nicht genügend getan hat, oder ob es weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen gibt, die den aktuellen Status Quo zu erklären vermögen. Gerade der Umstand, dass man sich von mehreren tausend Kunden trennen musste, weil die erforderliche Dokumentation nicht beigebracht werden konnte, muss zwingend nur dadurch erklärt werden können, dass das System und die personelle Ausstattung unzureichend waren, sondern kann seine Erklärung auch darin finden, dass die Kunden nicht bereit waren, die erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen. 4.) Außerdem sehen wir trotz der heraus-gehobenen Stellung des AR-Vorsitzenden Herrn Dr. Achleitner auch nicht alleinige Verantwortung für bestehende Defizite nur bei diesem, sondern beim gesamten Aufsichtsrat. 5.) Aber der Antragstellerin ist zuzugeben, dass die Stellungnahme der Verwaltung hierzu, insbesondere die mangelnde Auseinandersetzung mit den Vorwürfen, zum wiederholten Male nur als lausig zu bezeichnen ist. TOP 10 Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. Norbert Winkeljohann Ablehnung Begründung: 1.) Zunächst darf auf die diesbezüglichen Begründungsteile zu TOP 3 verwiesen werden. 2.) Gerade beim AR-Mitglied Prof. Dr. Winkeljohann stellt sich für die SdK die Frage, warum ausgerechnet dieser an Verdeckungsaktionen von Vorgängen, die aus Zeiten lange vor dessen Bestellung stattfanden, mitwirken sollte. 3.) Aber der Antragstellerin ist zuzugeben, dass die Stellungnahme der Verwaltung hierzu, insbesondere die mangelnde Auseinandersetzung mit den Vorwürfen, zum wiederholten Male nur als lausig zu bezeichnen ist. TOP 11 Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds Gerd-Alexander Schütz Ablehnung Begründung: Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Umständen die Antragstellerin die Schlussfolgerung ableitet, das AR-Mitglied Herr Schütz sei ohne eine eingehende Qualifikationsprüfung gewählt worden. TOP 12 Entzug des Vertrauens gegenüber den primär mit dem Cerberus-Beratungsvertrag befassten Vorständen Ablehnung Begründung: 1.) Für einen Vertrauensentzug sind die behaupteten Vorgänge um das Beratungsmandat "Cerberus" noch nicht hinreichend genug aufgeklärt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, auf welcher Tatsachenbasis die Antragstellerin die Schlussfolgerung ableitet, dass der Beratungsvertrag nur geschlossen worden sei, um eine Opposition zur Bestellung Herrn Sewing's als Vorstandsvorsitzenden zu unterbinden. In Bezug auf die Vorwürfe zur angeblichen "Fehlbewertung" der NCU soll die Verwaltung zunächst die Gelegenheit erhalten, zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Ohne weitere Details zu dem Vorwurf der Durchleitung von Milliarden-aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten ist es schwer vorstellbar, dass es bei dieser Prüfungsdichte nicht aufgefallen wäre, wenn Aufwendungen als Veräußerungs-verluste verschleiert worden wären. Es wird davon ausgegangen, dass auch die NCU der Prüfung unterlag. 2.) Aber der Antragstellerin ist zuzugeben, dass die Stellungnahme der Verwaltung hierzu, insbesondere die mangelnde Auseinandersetzung mit den Vorwürfen, zum wiederholten Male nur als lausig zu bezeichnen ist. Es ist zu wenig, nur lapidar zu erklären, dass die Vorwürfe nicht haltbar seien. Eine Stellungnahme erfordert eine dezidierte Auseinandersetzung. Dazu gehört auch eine Aussage dazu, ob es stimmt, dass in der NCU Aufwendungen für Rechtsstreitigkeiten, für die es keine Rückstellungen gegeben hat, erfasst worden sind und, falls solche Aufwendungen in der NCU erfasst worden sind, auch und warum zur NCU gehörten. TOP 13 Änderung von § 14 Abs. 1, 2 und 5 der Satzung Ablehnung Begründung: Es muss sicherlich eine Diskussion über die Struktur und die Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats erfolgen, bei der dann auch die zusätzlichen Vergütungen für die Tätigkeiten in den Ausschüssen überprüft werden müssen. Bei einer solchen Diskussion ist sicherlich zu beachten, dass offenbar der Arbeitsaufwand und Zeiteinsatz vieler Mitglieder des Aufsichtsrats enorm zu sein scheint und wohl die Arbeitsbelastung vergleichbarer Unternehmen deutlich zu übersteigen scheint. Allerdings ist es sinnvoll, eine solche Diskussion und potentielle Beschlussfassungen bezüglich von Änderungen dann zu diskutieren, wenn ohnehin über die Vergütung nach § 113 Abs.3 AktG Beschluss zu fassen ist. Dies ist in der Hauptversammlung des Jahres 2021 der Fall. Der Aufsichtsrat hat dann auch die Gelegenheit, sehr viel detaillierter und transparenter darzustellen, warum die Vergütungshöhe in Relation zu den Aufgaben und der Zeitbelastung im angemessenen Rahmen ist. Hierbei sind dann auch die Vergleichsparameter, anhand derer eine derartige Prüfung erfolgt, anzugeben. Hierbei hat auch eine Einschätzung zu erfolgen, ob neben dem AR-Mandat bei der Deutschen Bank noch weitere Mandate bei anderen Gesellschaften ausgeübt werden können oder sollen respektive ob dies aus der Perspektive der good corporate governance überhaupt sinnvoll ist. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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