Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 21.06.2019



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TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GSW Immobilien AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die GSW Immobilien AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2018 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der GSW Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2018

 

Zustimmung

 

Begründung: Da es sich bei der Dividende auch in dieser Höhe um die Garantiedividende handelt, erfolgt die Zustimmung.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Gesellschaft hat wieder zufriedenstellende Ergebnisse erwirtschaftet.

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

 

Zustimmung

 

Begründung: Soweit laut AR Bericht erkennbar hat der AR seine Aufgaben erfüllt.

 

 

TOP 5 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht der Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2019 und das erste Quartal 2020  

 

Zustimmung

 

Begründung: Da der AP keine Beratung bei der Gesellschaft macht, spricht nichts gegen seine Wahl.

 

 

TOP 6 Beschlussfassung über die Änderung von §§ 8.10, 9.5, 9.6, 9.7 und 9.9 der Satzung der Gesellschaft  

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Satzungsänderungen sind zum Teil sinnvoll bzw. völlig in Ordnung.

 

 

TOP 7 Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der GSW Immobilien AG und der GSW Corona GmbH

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Anpassung des Vertrags ist problemlos.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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