Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 28.06.2019



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TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Schweizer Electronic AG, des gebilligten Konzernabschlusses, des für die Schweizer Electronic AG und den Konzern zusammengefassten Lageberichts, jeweils zum 31. Dezember 2018, einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, des zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Berichts für die Gesellschaft und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 6.011.929,20 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.

 

Abstimmungsverhalten: Nein

Begründung: Zwar ist das Ergebnis pro Aktie von 0,92 auf 0,14 € zurückgegangen, jedoch der Bilanzgewinn und der operative Gewinn deutlich gestiegen. Unter diesen Umständen ist der Totalausfall der Dividende nicht angemessen, selbst wenn das Unternehmen Wachstumsabsichten hat.

 

 

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

 

Abstimmungsverhalten: Ja

Begründung: Der Vorstand hat gute Arbeit geleistet, die auch in Umsatz, Auftragsbestand und Auftragseingang ihren Niederschlag findet

 

 

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

 

Abstimmungsverhalten: Ja

Begründung: Der Aufsichtsrat hat den Vorstand ordnungsgemäß bei der Unternehmensleitung beraten und überwacht.

 

 

 

 

TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen

 

Abstimmungsverhalten: Ja

Begründung: Gegen die Wiederwahl der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer bestehen keine Bedenken.

 

 

 

 

TOP 6 Wahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Dipl.-Ing. Christoph Schweizer, wohnhaft in Schramberg, ehemaliger Geschäftsführer der Schweizer Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH und der Schweizer Air Service GmbH & Co.KG, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Juni 2019 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.

 

Abstimmungsverhalten: Ja

Begründung: Der Lebenslauf von Christoph Schweizer lässt ihn als geeigneten Aufsichtsrat erscheinen.

 

 

 

 

Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor,

Herrn Dr. Stefan Krauss, wohnhaft in Schwanau-Ottenheim, Rechtsanwalt, Partner der Kanzlei KRAUSS-LAW, Lahr/Schwarzwald, zum Ersatzmitglied für Herrn Christoph Schweizer, ebenfalls mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Juni 2019 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, zu wählen. Herr Dr. Stefan Krauss wird Mitglied des Aufsichtsrats, wenn Herr Christoph Schweizer vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet und die Hauptversammlung nicht vor diesem Ausscheiden einen Nachfolger wählt. Die Amtszeit des Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Aufsichtsratsmitglieds.

 

Abstimmungsverhalten: Ja

Begründung: Herr Dr. Krauss ist ein geeigneter Aufsichtsrat für den Fall des Ausscheidens von Herrn Schweizer.

 

 

 

 

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Dipl.-Wirtsch.-Ing. Michael Kowalski, wohnhaft in Radolfzell, Consultant, Senior Adviser der mmc Management Consulting AG, Wiesbaden, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Juni 2019 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.

 

Abstimmungsverhalten: Ja

Begründung: Herr Kowalski war bisher der Aufsichtsratsvorsitzende und nichts spricht gegen seine Wiederwahl zum Aufsichtsrat.

 

 

 

 

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Dr. Stephan Zizala, wohnhaft in München, Vice President & General Manager Business-Line High Power, Automotive Division, Infineon Technologies AG, Neubiberg, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Juni 2019 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.

 

Abstimmungsverhalten: Ja

Begründung: Herr Tizala war stv. Aufsichtsratsvorsitzender und nicht spricht gegen seine Wiederwahl.

 

 

 

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Chris (Chuan Pin) WU, wohnhaft in Hong Kong und Kunshan (China), President von WUS Printed Circuit (Kunshan) Co., Ltd., mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Juni 2019 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.

 

Abstimmungsverhalten: Ja

Begründung: Herr Wu erscheint auf Grund seines Lebenslauf und seiner Position bei WUS China als geeignetes Aufsichtsratsmitglied.

 

 

 

 

Zudem schlägt der Aufsichtsrat vor,

Herrn Chih Kang CHEN, wohnhaft in Gao Xiong City (Taiwan), President von WUS Printed Circuit Co., Ltd., zum Ersatzmitglied für Herrn Chris (Chuan Pin) WU, ebenfalls mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 28. Juni 2019 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, zu wählen. Herr Chih Kang CHEN wird Mitglied des Aufsichtsrats, wenn Herr Chris (Chuan Pin) WU vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheidet und die Hauptversammlung nicht vor diesem Ausscheiden einen Nachfolger wählt. Die Amtszeit des Ersatzmitglieds erlischt spätestens mit Ablauf der Amtszeit des weggefallenen Aufsichtsratsmitglieds.

 

Abstimmungsverhalten: Ja

Begründung: Herr Chen erscheint auf Grund seines Lebenslaufs und seiner Stellung bei WUS Taiwan als geeigneter Aufsichtrat für den Fall, dass Herr Wu als Aufsichtsrat ausscheiden sollte.

 

 

 

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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