TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 sowie des zu einem Bericht zusammengefassten Lageberichts für die IFA Hotel & Touristik Aktiengesellschaft und den Konzern, mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB und § 315a Abs. 1 HGB, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2018 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Gewinnverwendung Zustimmung Begründung: Von dem durch erhebliche Sonderfaktoren geprägten Konzerngewinn i.H.v Euro 1,90 je Aktie vor Kapitalerhöhung und 0,76 nach Kapitalerhöhung sollen wie im Vorjahr Euro 0,12 ausgeschüttet werden. Die Ausschüttungsquote liegt somit deutlich unter den von Seiten der SdK grundsätzlich geforderten 40-60 %. Auf Grund der umfangreichen konkreten Investitionsvorhaben ist die niedrige Ausschüttungsquote zustimmungsfähig. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands Zustimmung Begründung: Der Vorstand hat wieder sehr gute Ergebnisse erzielt. Auch die Strategie ältere Hotels auf den Kanarischen Inseln zu verkaufen und in neue Hotelprojekte höherer Kategorie zu investieren sowie das Portfolio regional zu diversifizieren erscheint sinnvoll. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat scheint ausweislich des Berichts des Aufsichtsrates seiner Beratungs- und Überwachungsfunktion hinreichend nachgekommen zu sein. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers Zustimmung Begründung: Der zum zweiten Mal prüfenden Abschlussprüfungsgesellschaft Ernst&Young GmbH kann grds. zugestimmt werden. Das Honorar für die Abschlussprüfung erscheint i.H.v. 212.000, - (226.000, - im Vorjahr) angemessen, Steuerberatungsleistungen wurden erfreulicher Weise nicht mehr erbracht. Allerdings fielen weitere € 643.000 für sonstige Bestätigungsleitungen an, die kritisch zu hinterfragen sein werden. TOP 6 Wahlen zum Aufsichtsrat a. Santiago de Armas Fariña, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, Rechtsanwalt und Steuerberater als Partner der Kanzlei S. de Armas y Asociados, S.L., Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien. Zustimmung Begründung: Herr Santiago de Armas Fariña ist hinreichend qualifiziert, seine zeitliche Verfügbarkeit erscheint aber auf Grund 10 anderweitiger Tätigkeiten (overbording) wohl noch gewährleistet, da es sich überwiegend um Konzernmandate handelt. Er ist ein Vertreter des Hauptaktionärs. b. Dr. Hans Vieregge, Hannover, Deutschland, ehemaliges Vorstandsmitglied Nord/LB Norddeutsche Landesbank Girozentrale, Deutschland. Zustimmung Begründung: Herr Dr. Vieregge ist hinreichend qualifiziert, seine zeitliche Verfügbarkeit erscheint auf Grund 5 anderweitiger Tätigkeiten (overbording) noch gegeben. Er scheint am ehesten ein Vertreter der freien Aktionäre sein zu können, was auf der HV hinterfragt wird. c. Francisco López Sánchez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, Vertreter der Puerto Meloneras, S.L., Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, welche ihrerseits geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied der Lopesan Hotel Management, S.L., Las Palmas de Gran Canaria, Spanien, ist. Ablehnung Begründung: Herr Francisco Lopez Sanchez ist hinreichend qualifiziert, seine zeitliche Verfügbarkeit erscheint aber auf Grund 29 anderweitiger Tätigkeiten, davon aber auch einige Konzernmandate, (overbording) fraglich. Er ist ein Vertreter des Hauptaktionärs. d. Inés Arnaldos, Las Palmas de Gran Canaria, Spanien, spanische Rechtsanwältin (abogada) der Rechtsabteilung der Lopesan Hotel Management S.L., Las Palmas de Gran Canaria, Spanien. Zustimmung Begründung: Ines Arnaldos ist hinreichend qualifiziert und zeitlich verfügbar. Er ist ein Vertreter des Hauptaktionärs. e. Antonio Rodríguez Pérez, Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien, Geschäftsführer der Lorcar Asesores S.L., Las Palmas de Gran Canaria, Gran Canaria, Spanien. Ablehnung Begründung: Herr Antonio Rodriguez Perez ist hinreichend qualifiziert, seine zeitliche Verfügbarkeit erscheint aber auf Grund 20 anderweitiger Tätigkeiten (overbording) fraglich. Er ist ein Vertreter des Hauptaktionärs. f. Agustín Manrique de Lara y Benítez de Lugo, Telde, Gran Canaria, Spanien, Präsident des Verbandes “Confederación Canaria de Empresarios” (kanarischer Unternehmerverband) und Geschäftsführer der Quesoventura S.L., Telde, Gran Canaria, Spanien. Zustimmung Begründung: Augustin Manrique de Lara y Benitez de Lugo ist hinreichend qualifiziert, seine zeitliche Verfügbarkeit erscheint trotz 7 anderweitiger Tätigkeiten (overbording) gegeben, da es sich überwiegend um Konzernmandate handelt. Er scheint ein Vertreter der freien Aktionäre sein zu können, was auf der HV hinterfragt wird. Roberto López Sánchez, San Bartolomé de Tirajana, Gran Canaria, Spanien, Alleinverwalter der Rolopsan, S.L.U., Las Palmas de Gran Canaria, Spanien, Zustimmung Begründung: Roberto Lopez Sanchez ist hinreichend qualifiziert und zeitlich verfügbar. Er ist ein Vertreter des Hauptaktionärs. TOP 7 Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts Ablehnung Begründung: Die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien bis zu 10 % des Grundkapitals, insbesondere mit so weitgehenden Verwendungsmöglichkeiten, wird nach den Abstimmungsrichtlinien aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Ein Erwerb eigener Aktien alleine zur Stützung des durch die Kapitalerhöhung stark gefallenen Aktienkurses bis zu einer Kursobergrenze des aktuellen NAV und Einziehung der Aktien wäre aber zu begrüßen. TOP 8 Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2019 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen und zum Ausschluss des Bezugsrechts und die entsprechende Änderung von § 4 der Satzung Ablehnung Begründung: Die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu 50 % des bestehenden Grundkapitals, bei dessen Ausnutzung im Wege der Sacheinlage auch das Bezugsrecht der Altaktionäre ausgeschlossen werden kann, widerspricht klar den Abstimmungsrichtlinien der SdK. Insbesondere, da IFA in der Vergangenheit durch sehr weitgehende Kapitalerhöhungen den Aktienkurs belastet hat, wäre ein bedächtigeres Vorgehen angebracht. Sofern der Vorstand Investitionen plant, die eine weitere so umfangreiche Kapitalerhöhung nötig machen, sollte dieser diese zunächst den Aktionären vorstellen und diese dann auf einer ao. Hauptversammlung über die Sinnhaftigkeit abstimmen lassen. TOP 9 Beschlussfassungen über Änderungen der Satzung Zustimmung Begründung: Den Satzungsänderungen kann zugestimmt werden, da diese überwiegend formale oder klarstellende Natur sind und die Rechte der der Aktionäre nicht einschränken. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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