Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 29.05.2019



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TOP 1 Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß §§ 176 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 2 des Aktiengesetzes*

 

Keine Abstimmung erforderlich

 

 

TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2018

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Ausschüttungsquote liegt mit 62,50% des Konzernjahresüberschusses sogar oberhalb der von der SdK geforderten Bandbreite zwischen 40% und 60% des Konzernjahresüberschusses.

 

 

TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der MLP SE für das Geschäftsjahr 2018

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Verwaltung hat die kommunizierten Ziele erreicht, namentlich das EBIT auf dem Niveau des bereinigten Vorjahres-Ebit gehalten. Allerdings gelang dies im Wesentlichen mit einem als Einmaleffekt im Rahmen der sonstigen Erlöse einzustufenden Umsatzsteuerkorrektur in Höhe von EUR 7,8 Mill. Allerdings wurde deutlich in die Stärkung und Verbreiterung des Geschäftsmodells, namentlich des Hochschulprojektes investiert, sicherlich ein Baustein zur Sicherung der Zukunftsfähigkeit des Geschäftsmodells. Allerdings steigen die Kosten leicht stärker als die Umsatzerlöse. Hierauf muß der Vorstand eine Antwort geben, um auch die Ertragskraft des Unternehmens zukunftsfähig auszugestalten.

 

 

TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der MLP SE für das Geschäftsjahr 2018

 

Zustimmung

 

Begründung: Der Aufsichtsrat ist ausweislich des AR-Berichts im Wesentlichen seiner Überwachungs- und Kontrollpflicht nachgekommen und hat auch die richtigen Schwerpunkte, unter anderem mit der strategischen Weiterentwicklung, insbesondere unter dem Aspekt der Effizienz nachgekommen. Die Einschränkung ergibt sich im Hinblick auf Mitglieder, die im Plenum und/oder in den Ausschüssen eine Teilnahmequote von <=50% erreicht haben. Bei einer derartigen geringen Präsenz kann von Kontrollausübung kaum mehr gesprochen werden. Hier ist kritisch zu hinterfragen, ob es sich um eine singuläre Erscheinung handelt oder ob dies nur Ausdruck einer allgemeinen mangelnden zeitlichen Verfügbarkeit darstellt. Wir lassen keinen Zweifel daran, daß eigentlich schon die einmalige Verwirklichung mangelhafter Teilnahme ein Grund für die Nichtentlastung ist, wollen es aber dieses Mal bei einem verbalen Warnschuss belassen und von einer Nichtentlastung Abstand nehmen.

 

 

TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019

 

Zustimmung

 

Begründung: Gegen den vorgeschlagenen Abschlussprüfer bestehen keine Bedenken, insbesondere prüft diese noch keine zehn Jahre. Allerdings wird nochmals auf die generelle Forderung der Trennung von Prüfung und Beratung hingewiesen, ungeachtet der Höhe der anfallenden Honorare und der Aufsichtsrat aufgefordert, kritisch zu überprüfen, ob wirklich aus der langen Liste der Erbringung der Nichtprüfungsleistungen diese oder all diese durch den Abschlussprüfer erbracht werden müssen.

 

 

TOP 6 Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands

 

Ablehnung

 

Begründung: Vorangestellt werden darf, daß wir das System der Sache nach für verständlich organisiert und die Höhe der Vergütungen sicherlich nicht unangemessen sind. Die Ablehnung muß aber erfolgen, da zentrale, von der SdK geforderte Kriterien nicht erfüllt werden: 1.) Die SdK fordert ein Verhältnis von fixen zu variablen Vergütungsbestandteilen von mindestens 1/3 zu 2/3, was auch für Institute, die der InstitutsvergütungsVO unterliegen, erfüllbar ist. Einen fehlallokativen Anreiz, unangemessene Risiken für die Gesellschaft einzugehen, vermögen wir bei diesem Verhältnis nicht auszumachen. 2) Auch wenn die SdK dem Grunde nach der Auffassung ist, daß variable Vergütungsbestandteile mit der Regelung von § 87 Abs. 1 Satz 3 AktG nicht zu vereinbaren sind, trägt die SdK solche aus Praktikabilitätserwägungen heraus zur Verhinderung höherer Fixa mit. Allerdings verlangt die SdK, daß mindestens 70% der gesamten erfolgsbezogenen Vergütung eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben. Das Vergütungsmodell sieht als Regelfall nur einen Anteil von 55% der Langfristkomponente vor. 3.) Nach wie vor finden sich die sog. change-of-control-Klauseln, die die SdK als systemfremd ablehnt.

 

 

TOP 7 Beschlussfassung über Änderung des Unternehmensgegenstandes und eine entsprechende Änderung der Satzung

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Erweiterung auf die Entwicklung stellt eine konsequente Fortentwicklung dar. Allerdings gilt gerade die Immobilienentwicklung als besonders risikobehaftet. Die Verwaltung, insbesondere der Vorstand werden auf der HV darzulegen haben, daß diese zum einen das grundsätzlich andere Risiko im Vergleich zur Erbringung reiner Finanzdienstleistungen im weitesten Sinne erkannt haben, und wie eine sinnvolle Risikosteuerung und -begrenzung erfolgen soll, damit die Risiken nicht außer Verhältnis zu den Chancen stehen. Außerdem wird darzulegen sein, daß die Gesellschaft selbst über das entsprechende Know-How im Immobilienbereich für eine derartige Erweiterung der Tätigkeit verfügt, um die gerade auf Ebene der Konzernobergesell-schaft die Tätigkeit der Tochtergesell-schaft(en) effektiv kontrollieren zu können.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.



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