TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten IFRS-Einzelabschlusses zum 31. Dezember 2018 mit dem zusammengefassten Lagebericht nach Handelsrecht und IFRS für das Geschäftsjahr 2018 mit dem erläuternden Bericht zu den Angaben gemäß § 289 Abs. 4 und § 289a Abs. 1 HGB und dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Verwendung des Bilanzgewinns Zustimmung Begründung: Vorgeschlagen wird eine Dividende von 0.46 EUR. Die Gesellschaft ist laut REIT-Gesetz verpflichtet, 90% des Jahresüberschusses auszuschütten. In der Immobilienwirtschaft ist es üblich, den operativen Cashflow (funds from operations, FFO) als Basis für die Ausschüttungen zu nehmen, da die Abschreibungen auf das Immobilienvermögen nicht cash-wirksam (und oft auch nicht vermögenswirksam) sind. In diesem Sinne strebt die Gesellschaft an, die FFO zum überwiegenden Teil an die Anteilseigner auszuschütten. Der Vorschlag von 0.46 EUR je Aktie entspricht 70% der FFO pro Aktie für das Jahr 2018 (0.66 EUR). TOP 3 Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Zustimmung Begründung: Der Vorstand hat die Gesellschaft in den letzten Jahren auf einen guten Kurs gebracht und die Entwicklung der Hamborner REIT AG konsequent weitergeführt. Es wird umsichtiges Portfoliomanagement betrieben und die Akquisitionen von weiteren Immobilien werden mit Sorgfalt geprüft und solide finanziert. TOP 4 Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Zustimmung Begründung: Der Aufsichtsrat scheint seine Pflichten und Aufgaben ordnungsgemäß wahrgenommen zu haben und hat darüber ausführlich Berichtet. TOP 5 Wahl des Abschlussprüfers und des Prüfers für die prüferische Durchsicht für das Geschäftsjahr 2019 Ablehnung Begründung: Deloitte prüft die Hamborner REIT AG seit 2008. Die SdK fordert einen Wechsel des Abschlussprüfers nach spätestens 10 Jahren TOP 6 Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds Zustimmung Begründung: Der Kandidat eignet sich durch seinen beruflichen Hintergrund und seine Erfahrung im Immobilienbereich für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft. Ein Lebenslauf des Kandidaten wurde den Aktionären zur Verfügung gestellt. TOP 7 Beschlussfassung über Satzungsänderungen Zustimmung Begründung: Die Änderungen sind entweder kosmetischer Natur oder betreffen die Anpassung an gesetzliche Normen. Die Änderung der erforderlichen Mehrheit für die Abberufung eines AR-Mitglieds von 50% auf 75% ist bei einer Gesellschaft mit hohem Streubesitz im Sinne der Minderheitsaktionäre. Dass die Leitung der Hauptversammlung keine salvatorische Klausel bei komplett fehlendem Aufsichtsrat enthält dürfte auch nur ein theoretisches Risiko darstellen. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
|