TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist, einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gem. § 289 Absatz 4 und 5 und § 315 Absatz 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2018 Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018 Zustimmung Begründung: Die SdK fordert grundsätzlich eine Ausschüttung von 40 bis 60 Prozent des auf die Aktionäre der Gesellschaft entfallenden Konzernjahresüberschusses. Dagegen schlägt die Gesellschaft eine Ausschüttung von nur 30 Prozent vor. Die SdK stimmt dem Vorschlag gleichwohl zu und zwar aus Gründen der Dividendenkontinuität: Bereits die vorgeschlagene Dividende von 2,10 Euro/Aktie bedeutet eine Erhöhung gegenüber dem Vorjahr um 40 Cent/Aktie bzw. 24 Prozent. TOP 3 Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Zustimmung Begründung: Der Vorstand hat den Umsatz um 4 Prozent auf 6,1 Mrd. Euro gesteigert, das Betriebsergebnis Prozent auf 385 Mio. Euro und den auf die Aktionäre der Rheinmetall AG entfallenden Konzernjahresüberschuss um 12 Prozent auf 224 Mio. Euro. TOP 4 Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Zustimmung Begründung: Dem Bericht des Aufsichtsrats nach zu urteilen, hat der Aufsichtsrat seine Beratungs- und Überwachungsaufgabe erfüllt. Im Geschäftsjahr 2018 ist er zu vier Sitzungen zusammengekommen. Dabei hat er sich nicht zuletzt mit dem Stand der Großvorhaben, mit Fragen der Rüstungsexportkontrolle, mit der Verwertung eines früheren Produktionsgeländes sowie der Haftung ehemaliger Vorstände wegen Compliance-Verstößen befasst (vgl. TOP 6). TOP 5 Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 Ablehnung Begründung: Um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu gewährleisten, fordert die SdK einen regelmäßigen Wechsel des Abschlussprüfers. Der Wechsel sollte spätestens alle zehn Jahre erfolgen. Die PricewaterhouseCoopers GmbH (PwC) prüft die Rheinmetall AG indes seit mehr als zwanzig Jahren. TOP 6 Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Gesellschaft nach § 93 Abs. 4 S. 3 AktG Ablehnung Begründung: Dass der Abschluss der Vergleichsvereinbarung (VV) im Interesse der Gesellschaft liegt, ist zu bezweifeln. Zur Prüfung der Vorteilhaftigkeit bedürfte es einer Offenlegung der maßgeblichen Unterlagen, namentlich des Bußgeldbescheids der Staatsanwaltschaft Bremen vom 05.12.2014 (Az. 301 Js 65478/14) sowie des Prüfungsberichts der Rechtsanwaltskanzlei Hengeler Mueller (vgl. dazu Einladung zur HV 2019, S. 7, unter Nr. 5.5 VV). Auch wäre möglicherweise der Ausgang der noch laufenden strafrechtlichen Verfahren gegen die ehemalige Mitarbeiter der Tochtergesellschaft abzuwarten. Die von Vorstand und Aufsichtsrat vorgetragenen „wesentlichen Erwägungen für den Vergleichsschluss“ (Einladung zur HV 2019, S. 12) vermögen jedenfalls nicht zu überzeugen: Sie zugrunde gelegt, wäre eine Vorstandshaftung praktisch immer ausgeschlossen. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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