TOP 1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 mit dem zusammengefassten Lagebericht für die E.ON SE und den E.ON-Konzern und dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 HGB Keine Abstimmung erforderlich TOP 2 Verwendung Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2018 Zustimmung Begründung: Die Dividende wurde verdient und liegt mit 62% knapp oberhalb der von der SdK empfohlenen Ausschüttungsquote von 40-60%. TOP 3 Entlastung Vorstand für das Geschäftsjahr 2018 Zustimmung Begründung: Die Kapitalkosten wurden verdient, das operative Ergebnis wurde stabilisiert, das Eigenkapital wurde in 2018 durch die Nicht-Ausschüttung der Rückerstattung der Kernbrennelementesteuer gestärkt. TOP 4 Entlastung Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2018 Zustimmung Begründung: Das Unternehmen wird nach der Übernahme der innogy-Netze und -Vertrieb gestärkt am Markt auftreten können. Substanzgefährdende Risiken sind nach der Abgabe aller Uniper-Anteile nicht erkennbar. TOP 5 Wahl Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 usw. Ablehnung Begründung: Der Abschlussprüfer PWC ist seit mehr 10 Jahren für die E.ON tätig, formelle Unabhängigkeit und kritische Distanz kann bei einer so langen Zeit nicht mehr a priori unterstellt werden. Die SdK empfiehlt der E.ON, anderen DAX-Unternehmen nach zu ziehen, die nicht alle Ausnahmeregelungen in Anspruch genommen haben, und schnellst möglichst den Prozess zur Neu-Ausschreibung des Abschlussprüfer-Mandats seitens des Aufsichtsrats anzustoßen. TOP 6 Satzungsänderung: Größe des AR Zustimmung Begründung: Die temporäre Erhöhung von je 3 innogy-Vertretern (Arbeitgeber-, Arbeitnehmerseite) sollte nach dem Closing der Transaktion die Intergrationsbemühungen der E.ON für die übernommenen innogy- Geschäfte und die tangierten Mitarbeiter unterstützen. TOP 7 Beherrschungs- und Gewinn- (Ergebnis)-Abführungsvertrag von 2 Tochtergesellschaften Zustimmung Begründung: Die Verträge (steuerliche Organschaften für die Zweckgesellschaften) liegen im Interesse der Eigentümer. Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.
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