Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 29.11.2018



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TOP 1 Neufassung der Satzung

 

Zustimmung

 

Begründung: Die Neufassung der Satzung erfolgt auf Grund einer gerichtlich festgestellten Anwendung der Mitbestimmungsregelungen (die über 8.000 Mitarbeiter der Tochtergesellschaften wurden der INDUS AG in einem sog. „Statusverfahren“ zugerechnet) und einer daraus resultierenden Pflicht zur Erweiterung des Aufsichtsrates um 6 Mitglieder der Arbeitnehmerschaft auf insgesamt 12 Mitglieder. Folglich wurden überwiegend die den Aufsichtsrat betreffenden Regelungen neu gefasst. Darüber hinaus erfolgten einzelne redaktionelle Änderungen sowie kleinere inhaltliche Modifikationen, die den Abstimmungsrichtlinien der SdK aber nicht grundsätzlich widersprechen. Die Folgen des Statusverfahrens werden auf der Hauptversammlung zu hinterfragen sein, insbesondere ob sich an der Ausrichtung und den Entscheidungswegen des Konzerns etwas ändert. Außerdem wird zu hinterfragen sein, ob eine Umwandlung der AG in eine SE sinnvoll ist, um neben weiteren Vorteilen auch die Anwendung von Mitbestimmungsregelungen zu vermeiden, insbesondere, da weiteres Wachstum zu einem weiteren Aufblähen des Aufsichtsrats führen dürfte.

 

 

TOP 2 Neuwahl des Aufsichtsrats

 

Zustimmung/Ablehnung

 

Begründung: Gegen die Wiederwahl der Frauen Dr Becker, Pfaller und der Herren Dr Allerkamp, Späth und Welcker bestehen keine Bedenken. Auch gegen die Wahl der Frau Prof Kammerlander als Ersatzmitglied bestehen keine Bedenken.

 

Die Wahl des Herrn Abromeit für die erst letztes Jahr in den Aufsichtsrat gewählte Frau Prof Kammerlander wird abgelehnt. Herr Abromeit ist für das Amt des Aufsichtsrates bestens geeignet und qualifiziert, er hat das Unternehmen viele Jahre bis 2018 als Vorstandsvorsitzender ausgesprochen erfolgreich geleitet. Neben dem Aktiengesetz und dem Corporate Governance Codex sehen auch die Abstimmungsrichtlinien der SdK eine sog. Cooling-off-Periode vor, nach der ein Vorstand – und sei er auch noch so geeignet - erst nach drei Jahren (Aktiengesetz 2 Jahre) in den Aufsichtsrat wechseln soll. Grund für diese Regelung ist, dass eine Person, die dem Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft angehört schwerlich den Vorstand kritisch betrachten wird, der eine Strategie verfolgt, welche zuvor vom nunmehrigen Aufsichtsratsmitglied im Vorstand als damaliges Vorstandsmitglied zuvor beschlossen und verfolgt wurde.

 

HInweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 

 



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