Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 26.04.2019



Firmendetails anzeigen





 Dieses Dokument ausdrucken



 TOP 1 Verwendung Bilanzgewinn

 

Zustimmung

 

Begründung: Zwar liegt die Dividendenausschüttung 1 € über dem erzielten Ergebnis je Aktie von 1,80 €, auch wurden die Kapitalkosten nicht verdient und die Eigenkapitalquote am Gesamtkapital nach der Übernahme gesenkt, jedoch reicht der erzielte starke Cashflow zur Finanzierung der Dividende aus Eigenmitteln aus.

Außerdem wurde berücksichtigt, dass den Aktionären der Bayer AG durch die Übernahme von Monsanto schon viel Ertragsverlust zugemutet wurde, so dass die unveränderte Höhe der Dividende als „kleines“ Trostpflaster betrachtet werden kann.

 

 

TOP 2 Entlastung der Mitglieder des Vorstands

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Kapitalkosten wurden in 2018 nicht verdient.

 

Das immanente Krebsrisiko, das die IARC (als Unterbehörde der WHO) in 2015 für Glyphosat festgestellt hatte, wurde in seinen Konsequenzen auf die drohenden Prozesse weit unterschätzt.

 

Der Kaufpreis an Monsanto ist zu hoch, da er keinen Risikoabschlag für Vorkauf-Risiken beinhaltet, die bei einer kompletten Übernahme sui generis nicht mehr geltend gemacht werden können.

 

 

TOP 3 Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

 

Ablehnung

 

Begründung: Die geforderte kritische Auseinandersetzung, die ein Aufsichtsrat bei strategischen Vorschlägen des Vorstands wie im Fall Monsanto einnehmen muss, zu den Themen Reputationsrisiko, Prozessrisiko und den nach Prüfung und entsprechendem Ergebnis notwendigen Risikoabschlägen im Kaufpreis der Monsanto-Übernahme ist nicht erkennbar.

 

Das Risikosystem von Bayer enthält im Geschäftsbericht keinerlei besondere Hinweise auf die drohenden Prozessrisiken aus der Monsanto-Übernahme (Einschätzung juristische Risiken: mittel), obwohl bei einer möglichen Vertriebssperre von Roundup in Nord- und Südamerika ein substanzgefährdendes Risiko nicht komplett ausgeschlossen werden kann.

 

Das in vergangenen HV`s vom SdK-Vertreter geforderte „Atmen“ der Vorstandsvergütung ist für 2018 im STI (Short Term Incentive) nicht sichtbar. Trotz schwacher Performance des Bayer-Konzerns mit einem Ergebnis unterhalb der Kapitalkosten steigt der STI für den Vorstand gegenüber Vorjahr.

 

Der in den vergangenen Jahren gelobte zügige Abschlussprüferwechsel führt in 2018 zu einem überproportionalen Anstieg der Beratungskosten, die der Aufsichtsrat ausdrücklich gebilligt hatte.

 

 

TOP 4 Wahl zum Aufsichtsrat

 

Zustimmung

 

Begründung: Frau Dr. Bagel-Trah vereinigt in Ihrer Person viele positive Fähigkeiten und Kenntnisse u.a. wie erfolgreiches Unternehmertum, Internationalität und profunde chemische Fachkenntnisse sowie ein unaufgeregte Art in kritischen Situationen, die Bayer in den nächsten Jahren nützen sollten, wenn denn auf sie gehört würde.

 

 

TOP 5 Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien mit möglichem Ausschluss des Bezugs- und eines sonstigen Andienungsrechts; Einsatz von Derivaten im Rahmen des Erwerbs

 

Ablehnung

 

Begründung: Wegen des unbegrenzten, formal nicht eingeschränkten Einsatzes der erworbenen Aktien wie z.B. Rückgabe an den Kapitalmarkt, dem Einsatz von Derivaten beim Erwerb und dem für die nächsten Jahre anstehenden De-Leveraging (Schuldenrückzahlung statt Aktienrückkauf) kann die SdK dem TOP nicht zustimmen.

 

 

TOP 6 Wahl des Abschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und von Zwischenfinanzberichten

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Ausnahme scheint zur Regel zu werden, 7 Mio. € Sonderleistungen zu 18 Mio. € Prüferleistungen bei insgesamt um fast 50% gestiegenen Budget lassen inzwischen formelle Zweifel an der Unabhängigkeit des AP aufkommen.

 

Der Abschlussprüfer äußert sich nicht kritisch zur nachträglichen Korrektur der Vermögenswerte um 1,5 Mrd. € und Erhöhung der Rückstellungen um 1 Mrd. € in einem Gesamteffekt von 2,68 € /Aktie.

 

Er hat das Risikosystem von Bayer inhaltlich nicht auf substanzgefährdende Risiken (Auftrag seit 1996 aus dem KonTraG) wie im Fall Monsanto geprüft.

 

Hinweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem Abstimmungsverhalten abgewichen werden.

 



 Dieses Dokument ausdrucken


Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.