Geplantes Abstimmungsverhalten der SdK auf der ordentlichen Hauptversammlung am 28.06.2018



Firmendetails anzeigen





 Dieses Dokument ausdrucken



TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses nach International Financial Reporting Standards (IFRS) zum 31. Dezember 2017 sowie des zusammengefassten Lageberichts für die SINGULUS TECHNOLOGIES Aktiengesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 289a Abs. 1 und Abs. 2, 315 Abs. 4, 315a Abs. 1 und Abs. 2 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017

 

Keine Abstimmung erforderlich.

 

 

TOP 2
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

 

Zustimmung

 

Begründung: Auch wenn – anders als nach Einschätzung des Aufsichtsrates, hierzu später – der Turn-a-round noch nicht geschafft ist und die verzögerte Umsatzrealisierung, die in der Folge zu einer Anzeige des hälftigen Verlustes des Eigenkapitals und dann zur Notwendigkeit einer Barkapitalerhöhung führte, eher Dilettantismus als Professionalität dokumentiert, soll dem Vorstand dennoch über die Gewährung eines Vertrauensvorschusses Gelegenheit gegeben werden, die Neuausrichtung des Unternehmens und das bestehende Auftragsvolumen zu Erträgen und Gewinnen zu machen und damit den Beweis für die Belastbarkeit des Geschäftsmodells zu erbringen. Es wird hierbei konzediert, dass eine Restrukturierung eine gewisse Zeit benötigt und die erforderliche finanzielle Restrukturierung erst in den Jahren 2016/2017 vorgenommen werden konnte. Diese Ansicht sollte der Vorstand nicht irrtümlicherweise als Milde auslegen, sondern als den Versuch den Besonderheiten der Situation gerecht zu werden.

 

Nach wie vor bestehen bei der SdK Bedenken bezüglich der nachhaltigen Belastbarkeit des Geschäftsmodells, das immerhin mit 70% den Großteil und damit die Traglast für die Gesellschaft aus dem Bereich Solar generiert. Es entspricht auch nicht unserer Wahrnehmung von der Realität, das Pariser Klimaschutzabkommen als Paten für das Primat der Solarenergie zur CO2-Reduktion zu nehmen. Es muss vielmehr konstatiert werden, dass es noch nicht einmal innerhalb der EU eine einheitliche, zukunftsorientierte Energiepolitik gibt, sondern beispielsweise Frankreich – anders als Deutschland – als einen wesentlichen Bestandteil der Energiepolitik auf die Ausweitung der Kernenergie setzt. Der Vorstand muss unseres Erachtens dringendst die Einnahmequellen verbreitern und anders verteilen, um eine gewisse Stabilität im Geschäftsmodell herzustellen.

 

 

TOP 3
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017

 

Ablehnung

 

Begründung: Die Mitglieder des Aufsichtsrats scheinen in einer Parallelwelt der Realität zu leben. Allein die Feststellung, dass die operative und bilanzielle Sanierung des Unternehmens abgeschlossen sei, darf angesichts der Meldung des hälftigen Verlusts des Grundkapitals  und der nachfolgend notwendig gewordenen Kapitalerhöhung erste Zweifel schüren; diese Zweifel werden handfest, wenn man im Rahmen des Testats (Geschäftsbericht Seite 174/175) die Feststellung des Abschlussprüfers heranzieht, wonach die Singulus AG im Zeitpunkt der Berichterstattung handelsrechtlich bilanziell überschuldet ist. Zieht man nunmehr in die Betrachtung ein, dass sich im I. Quartal 2018 im Vergleich zum I. Quartal des Vorjahres Umsatz und Ertrag durchgehend verschlechtert haben, bleibt vollkommen unklar, auf welcher Tatsachenbasis eine derartige Feststellung erfolgte.

 

Wesentlich tritt hinzu, dass nicht etwa nur die Vorstandsgehälter auf das alte Niveau angehoben worden sind, sondern auch variable Gehaltsbestandteile im nennenswerten Umfange gewährt worden sind. Allein die Erwägung, dass die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft es nicht erforderlich machte, die Gehaltskürzungen weiter aufrecht zu erhalten, ist in Anbetracht der Vorfälle im Jahre 2017 geradezu unfassbar. Erschwerend kommt hinzu, dass der aktuelle Vorstand die Schieflage der Gesellschaft durch die von diesem getroffene, monostrukturelle Strategieentscheidung zu verantworten hat, so dass schon aus diesem Grunde eine Anhebung der Bezüge schlicht nicht sachgerecht ist. Über eine Anhebung der Bezüge mag man nachdenken, wenn die Gesellschaft wieder Gewinne generiert, man mag dann noch diskutieren, ob nicht noch das Erfordernis der
Dividendenfähigkeit der Gesellschaft hinzutreten muss.

 

Vollkommen inakzeptabel ist – ungeachtet der Tatsache, dass die Kriterien noch offengelegt sind -, dass in einem Jahr wie 2017 überhaupt in Erwägung gezogen wird, erfolgsabhängige Vergütungen zu bezahlen. Dies spottet den Aktionären ebenso wie den Fremdkapitalgebern schlicht Hohn. Welcher Erfolg, so muss man fragen, denn? Dass die Mängel behoben werden, die der Vorstand selbst herbeigeführt hat, kann doch nicht allen Ernstes als ein Erfolg gewertet werden, der zum Verdienen von variablen Bestandteilen führt. Ungeachtet dessen, wurden auch die Kapitalkosten nicht verdient; bevor diese nicht verdient sind, haben variable Gehaltsbestandteile keinen Raum.

 

Es bestehen erhebliche Bedenken bezüglich der Sachkunde des amtierenden Aufsichtsrates.

 

 

TOP 4
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzinformationen

 

Zustimmung

 

Begründung: Auch wenn der Abschlussprüfer Honorare für „Sonstiges“, die mehr als 10% des Abschlussprüferhonorares ausmachen, bezogen hat, soll dem Abschlussprüfer dennoch die Gefolgschaft nicht versagt bleiben/werden. Dies zum einen deswegen, weil der Abschlussprüfer erst relativ kurze Zeit seit 2012 prüft und zum anderen, um der Gesellschaft in den herausfordernden Zeiten eine gewisse Beständigkeit und Ruhe zu geben. Wir lassen allerdings keinen Zweifel daran, dass die SdK nach wie vor die generelle Trennung von Prüfung und Beratung fordert und Honorare für Leistungen außerhalb der Abschlussprüfung in Höhe von maximal 25% des Prüfungshonorares mitträgt, wenn für die Erbringung dieser Leistungen gerade durch den Abschlussprüfer eine zwingende Notwendigkeit bestand.

 

 

TOP 5
Beschluss über die Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder.

 

Ablehnung

 

Begründung: Das vorgelegte Vergütungssystem ist schon deswegen nicht zustimmungsfähig, da die Parameter für die erfolgsbezogene Vergütung nicht benannt und der Zielgröße für das abgelaufene Geschäftsjahr nicht benannt sind. Sofern für die Phantom-Stock-Komponente ausschließlich an der Entwicklung des Aktienkurses bemessen werden sollte, halten wir dieses Kriterium in Anbetracht der Historie der Gesellschaft für fragwürdig und würde aber auch nicht die Frage beantworten, wovon es abhängt, wieviel Phantom-Stocks zugeteilt werden. Außerdem lehnt die SdK einen sog. Jahresbonus mit nur einjähriger Bemessungs-grundlage als mit der Regelung des § 87 Abs. 1 Satz 3 AktG unvereinbar ab. Auch sog. change-of-control-Klauseln halten wir für inakzeptabel. Auch den Anteil des Beitrages zur Altersabsicherung mit mehr als 30% halten wir für übersetzt.

 

 

TOP 6
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2017/I und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018/I gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung

 

Ablehnung

 

Begründung: Ein genehmigtes Kapital in Höhe von 50% des Grundkapitals mit ebenso hoher Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss ist aus Sicht der SdK überdimensioniert und sprengt die von der SdK als angemessen angesehene Grenzen. Die SdK trägt Kapitalvorratsbeschlüsse in Höhe von 25%, davon maximal 10% gegen Bezugsrechtsausschluss inklusive Sacheinlagen mit, wobei zur Bestimmung der Grenzwerte alle Kapitalvorratsbeschlüsse zusammengerechnet werden. Diese Grenzen überschreitet der Beschlussvorschlag der Verwaltung bei weitem. Die SdK ist der Auffassung, dass Kapitalerhöhungen größerer Art bei Vorliegen des konkreten Anlasses direkt durch die HV entschieden werden sollten. Dies liegt im aktuellen Fall umso näher, wenn man die Historie der Gesellschaft betrachtet, die ein grenzenloses Vertrauen nicht rechtfertigt.

 

Nur zur Abrundung darf erwähnt werden, dass die Gesellschaft noch über ein bedingtes Kapital verfügt, das 275% des aktuellen Grundkapitals umfasst.

 

Hnweis: Auf der Hauptversammlung kann aus sachlichen Gründen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen von oben genanntem  Abstimmungsverhalten abgewichen werden.  



 Dieses Dokument ausdrucken


Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.